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Oberlandesgericht Köln·1 U 20/91·30.10.1991

OEG-Rückgriff des Landes: Anspruchsübergang, Vergleich und Verjährungsbeginn

SozialrechtGrundsicherungsrecht (SGB II/XII)Allgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Beklagte wandte sich mit der Berufung gegen seine Verurteilung zur Erstattung von Krankenhauskosten an das klagende Land. Streitentscheidend war, ob dem Land ein nach § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG übergegangener Anspruch zusteht, ob ein Abfindungsvergleich entgegensteht und ob Verjährung eingetreten ist. Das OLG bejahte den vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff und verneinte Notwehr sowie Mitverschulden. Der Anspruch gehe bereits mit der Verletzungshandlung auf das Land über; der Vergleich erfasse diesen Anspruch nicht und die Verjährung beginne erst mit Kenntnis des zuständigen Mitarbeiters des Landes. Die Berufung wurde zurückgewiesen.

Ausgang: Berufung des Beklagten gegen das Zahlurteil über Krankenhauskostenersatz ohne Erfolg zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Erstattungsanspruch des nach dem OEG leistungspflichtigen Landes gegen den Schädiger geht nach § 5 OEG i.V.m. § 81a BVG bereits im Zeitpunkt der Verletzungshandlung über, sofern von Anfang an die Möglichkeit von Versorgungsleistungen besteht.

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Ein zwischen Schädiger und Geschädigtem geschlossener Abfindungsvergleich steht einem kraft Gesetzes auf einen Leistungsträger übergegangenen Anspruch nicht entgegen, wenn gesetzlich übergegangene Ansprüche vom Vergleich ausgenommen sind oder der Geschädigte mangels Anspruchsinhaberschaft nicht mehr verfügungsbefugt ist.

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Die Verjährung des Rückgriffsanspruchs des Landes beginnt erst mit der Kenntnis vom Schaden und vom Schädiger bei dem zur Bearbeitung zuständigen Mitarbeiter der zuständigen Landesbehörde.

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Eine Anrechnung bereits laufender Verjährungszeit kommt nur in Fällen der Rechtsnachfolge in Betracht; liegt keine Rechtsnachfolge, sondern eine eigenständige gesetzliche Anspruchsüberleitung auf anderer Anspruchsgrundlage vor, ist allein auf die Kenntnis des Anspruchsinhabers abzustellen.

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Bestreitet der Schädiger die Kausalität einer Körperverletzung trotz gewichtiger objektiver Unterlagen und Zeugenaussagen ohne substantiierten Tatsachenvortrag, ist dieses Bestreiten unbeachtlich; Notwehr und Mitverschulden bedürfen ebenfalls substantiierter Darlegung.

Relevante Normen
§ 543 Abs. 1 ZPO§ 5 OEG in Verbindung mit § 81a BVG§ 1, 4, 5 OEG in Verbindung mit § 81a BVG§ 116 SGB X§ 852 Abs. 1 BGB§ 1 d der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15 0 322/90

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das am 19. Februar 1991 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 0 322/90 - wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von der Abfassung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe

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Die Berufung des Beklagten ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

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Das Landgericht hat den Beklagten zu Recht verurteilt, an das klagende Land 8.953,72 DM zu zahlen.

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1.

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Dem klagenden Land steht ein gemäß 5§ 5 OEG in Verbindung mit § 81 a BVG übergegangener Anspruch gegen den Beklagten auf Erstattung der von ihm an die D.Krankenkasse (...) erbrachten Leistungen zu, die diese wegen der stationären Krankenhausbehandlung des Herrn J. M. aufgewendet hat.

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Der Senat hat keinen Zweifel daran, daß der Beklagte die Verletzungen des Herrn M. - insbesondere den doppelten Kieferbruch - vorsätzlich und rechtswidrig verursacht hat. Das Landgericht hat zutreffend ausgeführt, daß von einem Fall der Notwehr mangels substantiierten Sachvortrags des Beklagten nicht ausgegangen werden kann. Hinreichende Anhaltspunkte, aus denen sich ein Mitverschulden des Geschädigten ergeben könnte, hat der Beklagte ebenfalls nicht vorgetragen.

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Der doppelte Kieferbruch des Geschädigten ist bei dem Vorfall in der Nacht vom 21. zum 22. Februar 1987 in den Räumen des Ruderclubs von 1877 in R. entstanden. Das Schreiben der Universitätsklinik K. vom 4. Mai 1987 an Herrn Prof. Dr. H. vermag die Vielzahl der anderen zur Verfügung stehenden Beweismittel nicht in ihrer Beweiskraft zu erschüttern. In diesem Schreiben wird zwar von einer Aufnahmezeit von 21.30 Uhr am 22. Februar 1987 und von "mehreren unbekannten Tätern" gesprochen. Die Aufnahmezeit trifft aber ausweislich der Klinikunterlagen nicht zu; der Geschädigte befand sich bereits seit 16.30 Uhr am 22. Februar 1987 in stationärer Behandlung. Die unrichtige Aufnahmezeit läßt den Schluß auf die Unrichtigkeit der übrigen Angaben im Schreiben vom 4. Mai 1987 zu. Es liegt die Vermutung nahe, daß die Umstände der Krankenhausaufnahme in dem Schreiben insgesamt auf Mißverständnissen beruhen oder aber ein anderer Fall irrtümlich zur Grundlage der Darstellung gemacht worden ist. Das Landgericht hat das Bestreiten der Ursächlichkeit für die Verletzung des Geschädigten zu Recht als unsubstantiiert gewertet. Denn die Richtigkeit des Briefinhaltes wird schon durch die vom Kläger zu den Akten gereichte Patientenkarteikarte widerlegt, wonach dem Geschädigten von einer ihm "bekannten Person mit der Faust" die Verletzung zugefügt wurde. Auf der Karteikarte wird die Tatzeit - 22. Februar 1987, 1.30 Uhr - zutreffend wiedergegeben. Zudem wird die Kausalität des Verhaltens des Beklagten für die doppelte Kieferfraktur ebenfalls durch die Gesamtwürdigung der Zeugenaussagen in der Ermittlungsakte 76 Js 622/87 StA Köln bewiesen, die auf eine erhebliche Schlagintensität schließen lassen. Dies gilt vor allem für die Aussage des Zeugen S. J., wonach der Geschädigte nach dem Schlag rückwärts auf den Boden aufschlug. Es handelt sich also keineswegs - wie der Beklagte meint - um einen "relativ harmlosen Vorfall". Entgegen seiner Auffassung kommt auch dem Vergleich vom 17. Dezember 1987 - ungeachtet der darin ausgeklammerten Schuldfrage - ein erheblicher Beweiswert zu, der sich in die Gesamtheit der übrigen Beweismittel einfügt. Die Grundlage dieses Vergleichs liegt nämlich in der Feststellung, daß der Beklagte die Verletzung des Geschädigten verursacht hat. Der verhältnismäßig hohe Geldbetrag von 8.000,- DM vermag jedenfalls als Indiz für die Kausalität hinsichtlich des doppelten Kieferbruchs zu dienen.

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Die vom Beklagten gegen die Sachdarstellung des Klägers erhobenen Zweifel greifen nach alledem nicht durch. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, ist vom Kläger eine nachvollziehbare Erklärung für die Vermerke hinsichtlich des - fälschlichen - Tatortes K.P. bzw. des Krankenhauses K.-P. mit den Schriftsätzen und den dazu gehörigen Anlagen vom 16. November 1990 bzw. 28. Januar 1991 gegeben worden. Es spricht nichts dafür, daß der doppelte Kieferbruch bei dem Geschädigten am 22. Februar 1987 in der Zeit von 1.30 Uhr bis 14.30 Uhr nachmittags (zu diesem Zeitpunkt erschien der Geschädigte M. in der Universitätsklinik) durch einen anderen Vorfall verursacht worden sein könnte.

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2.

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Das klagende Land ist Inhaber des Anspruchs gegen den Beklagten. Seine Anspruchsberechtigung ergibt sich daraus, daß der Geschädigte Forderungen wegen einer gesundheitlichen Schädigung, die auf einem tätlichen Angriff des Beklagten beruhen, beim Versorgungsamt K gestellt hat. Nach den §§ 1, 4, 5 OEG in Verbindung mit § 81 a BVG ist der gegen den Dritten - den Beklagten - bestehende Schadensersatzanspruch auf das klagende Land übergegangen. Dieser Übergang erfolgt nach einhelliger Auffassung, der sich der Senat anschließt, bereits zum Zeitpunkt der Verletzungshandlung, sofern bei gesundheitlichen Schädigungen von Anfang an die Möglichkeit von Versorgungsleistungen nach dem OEG besteht (BGH NJW 1986, 2315 = VersR 1986, 917; Kunz, Kommentar zum OEG, 2. Aufl. 1989, § 5 Rdnr. 4). Der gemäß § 116 SGB X von der ... geltend gemachte gesetzliche Forderungsübergang beruht demgegenüber auf einer anderen, unabhängig davon zu beurteilenden Rechtsgrundlage, der die Anspruchsberechtigung des klagenden Landes nicht berührt. Es handelt sich insoweit gerade nicht um einen Fall der Rechtsnachfolge, sondern um eine jeweils andere Kostenträgerschaft. Das Landgericht hat zutreffend von einer unschädlichen "Zwischenschaltung" der ... gesprochen. Mit der Erstattung der von der ... an den Geschädigten geleisteten Zahlungen aktualisierte sich der originäre, im Zeitpunkt der schädigenden Handlung bereits angelegte Anspruch des klagenden Landes. Daß der Geschädigte bei der Versorgungsverwaltung ursprünglich Rentenzahlungen erstrebte, ist dabei unerheblich. Denn das klagende Land hat die Auslagen der ... im Rahmen der gesetzlichen Grundlagen des OEG bzw. des BVG erstattet. Die spätere Entwicklung des daraus erwachsenen Anspruchs richtet sich ausschließlich nach diesen Normen.

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Der zwischen dem Beklagten und dem Geschädigten geschlossene Abfindungsvergleich vom 17. Dezember 1987 steht dem Anspruch des klagenden Landes ebenfalls nicht entgegen. In Ziff. 4 dieses Vergleichs haben die Beteiligten Ansprüche, die kraft Gesetzes auf den Versicherungsträger übergehen, ausdrücklich vom Geltungsbereich des Abfindungsvergleichs ausgeschlossen. Entsprechend dem Sinn und Zweck dieser Regelung kann es aber keinen Unterschied machen, ob der gesetzliche Forderungsübergang auf einen Versicherungsträger oder - wie im vorliegenden Fall - auf das klagende Land erfolgt. Es handelt sich letztlich um die Ansprüche, die - den Antrag des Geschädigten an das Versorgungsamt hinweggedacht - auf den Versicherungsträger übergegangen wären, so daß sie nicht vom Abfindungsvergleich erfaßt werden. Im übrigen war der Geschädigte M. bei Vergleichsabschluß vom 17. Dezember 1987 nicht mehr Anspruchsinhaber, so daß er nicht mehr verfügungsberechtigt über bereits auf den Kläger übergegangene Ansprüche war.

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4.

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Das Landgericht hat schließlich zutreffend entschieden, daß die vom Beklagten erhobene Einrede der Verjährung nicht durchgreift. Die Dreijahresfrist des § 852 Abs. 1 BGB war vor der Zustellung des Mahnbescheides an den Beklagten am 12. Juni 1990 noch nicht abgelaufen. Die Verjährung des Rückgriffsanspruchs begann erst dann zu laufen, als das Land selbst die erforderliche Kenntnis vom Schaden und vom Schädiger erlangt hatte. Diese Kenntnis wird dem Land als Anspruchsträger durch seine zuständigen Mitarbeiter vermittelt (BGH NJW 1974, 319; BGH VersR 1986, 163, 164; BGH NJW 1986, 2315 = VersR 1986, 917 ff.; Staudinger/Schäfer, BGB, NJW 12. Aufl., § 852 Rdnr. 32, 35; Kunz, a.a.O., § 5 Rdnr. 5). Dies ist der zur Bearbeitung des Falles zuständige Mitarbeiter der zuständigen Behörde (BGH 1986, 2315 = VersR 1986, 917 ff.). Kenntnis erhielt das klagende Land ausweislich der beigezogenen Schadensersatzhandakte des Versorgungsamtes K erst am 10. April 1989. Denn das Landesversorgungsamt ist nach § 1 d der Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung vom 20. Mai 1963 (BGBl 1367 - jetzt § 1 e der Fassung vom 21. Januar 1968 (BGBl— I 104) - die zuständige Behörde. Es würde sich im Ergebnis aber auch dann nichts ändern, wenn man auf die Kenntnis des Versorgungsamtes abstellen würde, die seit dem 7. Juli 1987 bestand. Auch in diesem Falle wäre die Dreijahresfrist des § 852 Abs. 1 BGB zum Zeitpunkt der Zustellung des Mahnbescheides noch nicht abgelaufen gewesen.

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Eine andere Beurteilung wäre nur dann gerechtfertigt, wenn das klagende Land als Rechtsnachfolger der ... angesehen werden müßte. Denn der Bundesgerichtshof hat eine Anrechnung der bereits angelaufenen Verjährungsfrist zu Recht nur in Fällen der Rechtsnachfolge bejaht. So hat er die §§ 404, 412 BGB zu Gunsten des Schädigers für anwendbar erklärt, wenn eine Krankenversicherung einen Ersatzanspruch nach Eintritt des Schadensereignisses von einer anderen Krankenversicherung durch Gesetz oder aufgrund rechtsgeschäftlicher Umstände erworben hat (BGH VersR 1973, 371, 372; BGB VersR 1982, 546, 548; vgl. auch Geigel/Plagemann, Der Haftpflichtprozeß, 22. Aufl. 1990, Kapitel 11 Rdnr. 6 ff.). Diesen Schuldnerschutz ließ der Bundesgerichtshof auch zu Lasten der Rentenversicherung eines Jugendlichen gelten, der erst einige Zeit nach dem Schadensereignis in die Versicherung eingetreten war (BGH VersR 1984, 136, 137). Zu nennen ist weiterhin der Fall, daß zunächst die Berufsgenossenschaft und später - nach Auftreten von Folgeerkrankungen - die Krankenkasse die Heilbehandlungen übernommen hat (BGH VersR 1978, 660, 661; vgl. auch Geigel/Plagemann, a.a.O., Kapitel 30, Rdnr. 35 m.w.N.).

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Die aufgeführten Fälle haben gemeinsam, daß ein Kostenträger als Rechtsnachfolger eines anderen Kostenträgers aufgetreten ist. Ein derartiger Fall der Rechtsnachfolge liegt aber hier nicht vor. Wie bereits im Rahmen der Prüfung der Anspruchsberechtigung des klagenden Landes dargelegt, beruht der Übergang auf die Leistungsträger ... bzw. das klagende Land auf unterschiedlichen, voneinander unabhängigen materiell-rechtlichen Anspruchsgrundlagen.

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Das klagende Land geht nämlich aus eigenem Recht nach den §§ 5 OEG, 81 a BVG vor. Entscheidend ist, daß nach Zahlung des klagenden Landes nicht etwa der auf die ... übergegangene Anspruch auf das klagende Land übergeleitet worden ist, sondern der ursprüngliche Schadensersatzanspruch, den der Geschädigte gegen den Beklagten hatte. Die §§ 5 OEG, 81 a BVG bestimmen gerade, daß der gegen den Dritten bestehende Schadensersatzanspruch - im Augenblick seiner Entstehung - auf das nach dem OEG verpflichtete Land übergeht. Damit kann nur der ursprüngliche Schadensersatzanspruch des Geschädigten gemeint sein. Es ist der Berufungserwiderung darin recht zu geben, daß man es im Ergebnis mit einer doppelten oder konkuierenden Legalzession zu tun hat. Jedenfalls liegt ein Fall der Rechtsnachfolge nicht vor, so daß es allein auf die Kenntnis des zuständigen Mitarbeiters des klagenden Landes ankommt.

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Für die vom Beklagten angeregte Zulassung der Revision sieht der Senat keinen Anlaß. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch weicht der Senat von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ab. Die Entscheidung des Senats hält sich vielmehr im Rahmen der bisherigen Rechtsprechung, mag der Bundesgerichtshof auch über den konkreten Fall noch nicht ausdrücklich befunden haben.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf den 5§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

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Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für den Beklagten: 8.953,72 DM.

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Wert der Beschwer für den Kläger: 0,- DM.