Immissionsschaden durch PER aus chemischer Reinigung: Kausalitätsbeweis bei Grenzwerteinhaltung
KI-Zusammenfassung
Der Kläger verlangte Schadensersatz wegen behaupteter Schäden an seiner Heizungsanlage infolge erhöhter Perchlorethylen-(PER-)Werte im Heizungskeller. Das OLG Köln wies die Berufung zurück, weil die Kausalität zwischen Emissionen der Reinigung und der Kontaminierung nicht bewiesen sei. § 14 S. 2 BImSchG sei schon mangels genehmigungsbedürftiger Anlage unanwendbar; auch Ansprüche aus § 823 Abs. 1 BGB und § 906 Abs. 2 S. 2 BGB scheiterten am Kausalitätsnachweis. Anscheinsbeweis und sonstige Beweiserleichterungen (überwiegende Wahrscheinlichkeit, § 287 ZPO) seien jedenfalls bei Einhaltung behördlicher Grenzwerte ausgeschlossen.
Ausgang: Berufung gegen klageabweisendes Urteil mangels Nachweises der haftungsbegründenden Kausalität zurückgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschädigte trägt nach allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für den Ursachenzusammenhang zwischen Emission und Schaden bei geltend gemachten Immissionsschäden.
Ein Anscheinsbeweis für die Verursachung eines Nachbarschadens durch Emissionen kommt nicht in Betracht, wenn die Emissionen aus einer genehmigten Anlage stammen und die behördlich festgelegten Emissionsgrenzwerte eingehalten sind.
Eine Beweiserleichterung dahin, dass für die haftungsbegründende Kausalität eine überwiegende Wahrscheinlichkeit ausreicht, ist bei Immissionsschäden grundsätzlich nicht zulässig.
§ 287 ZPO ist im Bereich der haftungsbegründenden Kausalität grundsätzlich nicht entsprechend anwendbar; er kann allenfalls bei feststehender Verursachung und unklarer Schadensanteilung (Reichweite einzelner Beiträge) Bedeutung erlangen.
§ 14 S. 2 BImSchG gewährt einen Schadensersatzanspruch nur gegenüber dem Betreiber einer nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftigen und genehmigten Anlage; nicht jeder Gewerbebetrieb fällt hierunter.
Leitsatz
1. Der Ursachenzusammenhang zwischen einer ihrer Art nach schädlichen Emission und einem eingetretenen Schaden ist von dem Geschädigten, der Ersatzansprüche geltend macht, nach den allgemeinen Regeln zu beweisen. Die Grundsätze über den Anscheinsbeweis können dem Geschädigten allerdings dann nicht zugute kommen, wenn die Emissionen aus einer genehmigten Anlage kommen und die von den Genehmigungsbehörden festgelegten Höchstwerte nicht überschritten haben.
2. Andere Beweiserleichterungen können dem Geschädigten nicht zugebilligt werden. Weder kann der Kausalitätsnachweis als geführt angesehen werden, wenn lediglich eine überwiegende Wahrscheinlichkeit vorliegt, noch wäre es erlaubt, im Bereich der haftungsbegründenden Kausalität etwa § 287 ZPO entsprechend anzuwenden.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht festgestellt, daß dem Kläger kein Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung von 14.738,93 DM zusteht.
I. Ein Anspruch des Klägers auf Schadensersatz gemäß § 14 Satz 2 BImSchG scheidet - wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat - schon deswegen aus, weil diese Vorschrift einen Schadensersatzanspruch nur gegen den Betreiber einer nach § 4 BImSchG i.V.m. der 4. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissions-Schutzgesetzes vom 24. Juli 1985 (BGBl I Seite 1586) genehmigungsbedürftigen und genehmigten Anlage gewährt und chemische Reinigungen nicht zu den davon erfaßten Anlagen gehören.
II. Der Kläger kann den geltendgemachten Schadensersatzanspruch aber auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB, aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB oder aus einer entsprechenden Anwendung dieser Vorschrift herleiten.
Da der Beklagte nicht Eigentümer des Grundstücks ist, kommt als Anknüpfungspunkt für eine Haftung des Beklagten nur der Betrieb der Reinigung in Betracht. Der Senat hat jedoch nicht festzustellen vermocht, daß Emissionen aus dem Betrieb des Beklagten Ursache für die im Heizungskeller des Klägers gemessenen erhöhten Perchlorethylen-Werte (und damit auch für die von ihm behaupteten Schäden an seiner Heizungsanlage) sind. Dies geht aber zu Lasten des insoweit beweispflichtigen Klägers.
1.) Durch die in beiden Instanzen eingeholten Gutachten kann ein Ursachenzusammenhang zwischen den Emissionen aus dem Betrieb des Beklagten und den erhöhten PER-Werten im Keller des Hauses des Klägers nicht als bewiesen angesehen werden.
a) Das erstinstanzlich eingeholte Gutachten des TÜVRheinland kommt zu dem Ergebnis, die Emissionen aus dem Abluftkamin der Reinigung des Beklagten seien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht die Ursache für etwaige Korrosionsschäden. Ein Immissionspfad von der Reinigungsanlage des Beklagten über den 14 Meter hohen Abluftkamin kann danach ausgeschlossen werden.
b) Die Ursächlichkeit der Emissionen ist aber auch nicht durch das Gutachten des Sachverständigen S. bewiesen. Er kommt zwar zu dem Ergebnis, daß die festgestellten Bodenluft-Konzentrationen an PER unter dem Betrieb des Beklagten, unter dem Hof des Klägers und unter dem Heizungskeller des Hauses des Klägers Ursache für die erhöhten Perchlorethylen-Werte im Heizungskeller des Klägers sein können und daß die erhöhten Perchlorethylen-Werte im Heizungskeller des Klägers darauf zurückzuführen sein können, daß PER-Emissionen aus der Reinigungsanlage des Beklagten durch den Pfad Boden und/oder Grundwasser auf das Grundstück des Klägers gelangen konnten. Eine eindeutige Aussage über die Ursächlichkeit ist damit jedoch nicht getroffen. Dies hat der Sachverständige bei der Erläuterung des Gutachtens in der mündlichen Verhandlung auch bestätigt. Er hat ausgeführt, zwar ließen sich die gewonnenen Meßwerte im Sinne einer Verseuchungsfahne vom Grundstück des Beklagten zu dem des Klägers deuten; besonders typisch für eine Verseuchungsfahne seien die Werte aber nicht. Vielmehr sei es nur eine Möglichkeit unter mehreren, daß die Kontaminierung der Bodenluft unter den Grundstücken der Partei von dem Betrieb des Beklagten stamme. Wenn auch die Grundwasserverschmutzung in Köln im allgemeinen nur bei etwa 25 Mikorgramm PER/l liege, könnten die hier gemessenen Werte auch durch eine besondere Verseuchung des Grundwassers hervorgerufen worden sein. Da es sich bei PER um einen synthetischen Stoff handele, der sich nicht von selbst abbaue, könne auch ein lange zurückliegender Eintrag einer größeren Menge Perchlorethylen in den Boden, etwa ein Eintrag durch den vor 1965 bestehenden Reinigungsbetrieb, die heute gemessene Konzentration erklären. Der Sachverständige hat ferner nicht ausschließen können, daß Emissionen eines Dritten oder Altlasten aus anderen Unternehmen vorliegen. Schließlich läßt sich nach seiner Aussage auch nicht feststellen, welche Mengen an Schadstoffen eingebracht sein müssen, um Kontaminierungen wie die festgestellten herbeizuführen.
Der Senat hat keine Bedenken, den Ausführungen des Sachverständigen zu folgen. Warum sich aus den festgestellten hohen PER-Werten auf den Grundstükken der Parteien nicht auf die Ursächlichkeit der Reinigung des Beklagten für diese Kontaminierung schließen läßt, hat der Sachverständige ausführlich dargelegt und begründet; insoweit sind insbesondere die zahlreichen anderen denkbaren Ursachen einer Kontaminierung des Bodens mit Perchlorethylen zu nennen. Bedeutung kommt ferner auch dem Umstand zu, daß die gemessenen Werte nicht unter der Reinigung des Beklagten am höchsten sind und zum Grundstück des Klägers hin abnehmen, sondern vom Betrieb des Beklagten aus zum Hof hin zunächst ab- und dann zum Keller des Klägers hin wieder zunehmen. Eine typische Verseuchungsfahne liegt also nicht vor.
2.) Die Ursächlichkeit der Emissionen aus dem Betrieb des Beklagten für die erhöhten PER-Werte im Keller des Hauses des Klägers kann auch nicht aufgrund der Anwendung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis als bewiesen angesehen werden.Der Anscheinsbeweis setzt einen Sachverhalt voraus, der nach der Lebenserfahrung regelmäßig auf einen bestimmten Verlauf hinweist und so sehr das Gepräge des Üblichen und Gewöhnlichen prägt, daß die besonderen Umstände des einzelnen Falles in ihrer Bedeutung zurücktreten (vgl. BGHZ 100, 214).
a) Es ist bereits zweifelhaft, ob es einen Satz der Lebenserfahrung des Inhalts gibt, daß dann, wenn auf Grundstücken in unmittelbarer Nachbarschaft einer mit Perchlorethylen arbeitenden chemischen Reinigung erhöhte PER-Werte auftreten, der erste Anschein dafür spricht, daß die PER-Emissionen der Reinigung Ursache für die erhöhten Werte sind. Von chemischen Reinigungen gehen zwar regelmäßig PER-Emissionen aus, die sich durch die Luft und den Boden in die Umgebung verbreiten können, so daß eine gewisse Wahrscheinlichkeit durchaus gegeben ist, daß erhöhte PER-Konzentration auf Nachbargrundstücken von der Reinigung herrühren. Die immer gegebenen zahlreichen möglichen anderen Quellen für eine Belastung der Luft und des Bodens von Hausgrundstücken mit Perchlorethylen sprechen aber gegen einen derartigen Erfahrungssatz. So kommen Halogenverbindungen etwa in Putz- und Reinigungsmitteln, Farben und Lacken, Lösungsmitteln und Verdünnern, in Sprühdosen sowie in verschiedenen anderen Stoffen vor. Die damit als Verursacher erhöhter PER-Konzentration in Betracht kommenden Stoffe werden in nahezu allen Haushalten und zahlreichen Gewerbebetrieben in mehr oder weniger großem Umfang verwendet und können zu erhöhten PERKonzentrationen in der Luft und im Boden führen. Auch ist das Grundwasser jedenfalls in Städten in aller Regel in gewissem Maße mit Perchlorethylen kontarminiert; insoweit können auch Ausgasungen aus dem Grundwasser erhöhte PER-Konzentrationen verursachen. Schließlich kommen, da Perchlorethylen ein synthetischer und damit ein Stoff ist, der sich nicht von selbst abbaut, auch lange zurückliegende Kontaminierungen als Ursache für aktuell erhöhte PER-Werte in Betracht.
b) Unabhängig davon können aber die Grundsätze über den Anscheinsbeweis schon deshalb keine Anwendung finden, weil der Beklagte die geltenden Bestimmungen über die Emissionsgrenzwerte eingehalten hat. Der Beklagte hat mehrere Urkunden zu den Akten gereicht, in denen Ergebnisse von Emissionsmessungen in seinem Betrieb festgehalten sind. Es handelt sich dabei um Messungen durch das staatliche Gewerbeaufsichtsamt am 8. November 1978 (Bl. 44 d.A.), die Textil und Bekleidungs-Berufsgenossenschaft am 13. Juni 1988 (Bl. 43 d.A.), den TÜV-Rheinland am 17. Januar 1990 sowie durch das Forschungsinstitut H. am 29. August 1990. Alle diese Messungen, die an verschiedenen Stellen im Betrieb des Beklagten vorgenommen worden sind, weisen geringere Perchlorethylen-Konzentrationen als die für den fraglichen Zeitraum in § 4 Abs. 3 der Vordnung zur Emissionsbegrenzung von leichtflüchtigen Halogenkohlenwasserstoffen vom 21. April 1986 - 2. BImSchV - als Höchstwert für Perchlorethylen festgelegten 100 mg/m3 Abluft aus. Anhaltspunkte dafür, daß diese Messungen unrichtig oder unzutreffend dokumentiert worden sind, hat der Senat nicht. Dafür, daß im Betrieb des Beklagten die geltenden Emissionsgrenzwerte für Perchlorethylen eingehalten wurden, spricht außerdem auch die Stellungnahme des TÜV-Rheinland zum Umgang mit Chlorkohlenwasserstoffen im Betrieb des Beklagten vom 23. Februar 1988. Zwar wurden dort Auswirkungen der verwendeten Lösungsmittel auf die Umgebungsluft keiner näheren Betrachtung unterzogen. Wenn der TÜV dort aber zu dem Ergebnis kommt, die Maßnahmen im Betrieb des Beklagten zum Schutz des Grundwassers seien vorbildlich, so spricht dies nach Auffassung des Senates doch dafür, daß der Beklagte auch die sonst für seinen Betrieb geltenden immissionsrechtlichen Bestimmungen eingehalten hat.
Im übrigen hat auch das Gewerbeaufsichtsamt Köln bestätigt, daß alle Meßergebnisse im Betrieb des Beklagten keine Überschreitung der nach der 2. BImSchV zulässigen Grenzwerte ergeben haben und die technischen Emissionsminderungsmaßnahmen im Betrieb des Beklagten dem damaligen Stand der Technik entsprochen haben.
Die Einhaltung der geltenden Emissionsgrenzwerte für PER durch den Beklagten wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, daß es in seinem Betrieb zu Störfällen gekommen wäre. Das staatliche Gewerbeaufsichtsamt Köln hat auf Anfrage des Senats mitgeteilt, ein Störfall im Sinne der Störfall-Verordnung im Betrieb des Beklagten sei dort nicht bekannt; der Einbau von Auffangwannen durch den Beklagten sei nicht auf Veranlassung des Gewerbeaufsichtsamtes erfolgt und auch sonst seien gegenüber dem Betrieb des Beklagten keine Maßnahmen zur Eindämmung von Emissionen erforderlich gewesen. Darüber hinaus liegen auch keine sonstigen Anhaltspunkte für einen Störfall im Betrieb des Beklagten vor.
Bei dieser Sachlage ist aber die Anwendung der Grundsätze über den Anscheinsbeweis nicht möglich. Dies ergibt sich aus einem Vergleich mit den seit dem 1. Januar 1991 geltenden Bestimmungen des Umwelthaftungsgesetzes: in § 6 Abs. 1 dieses Gesetzes ist vorgesehen, daß die Ursächlichkeit einer Anlage für einen anlagetypischen Schaden vermutet wird; gemäß § 6 Abs. 2 UmweltHG findet diese Vermutung aber keine Anwendung, wenn die Anlage bestimmungsgemäß betrieben wurde, d.h. die besonderen Betriebspflichten eingehalten worden sind und auch keine Störung des Betriebs vorliegt. Hat der Gesetzgeber einen Ausschluß der Vermutung der Ursächlichkeit für immissionstypische Schäden bei Einhaltung der Betriebspflichten aber schon für größere, emissionsträchtigere Industrieanlagen, für die das Umwelthaftungsgesetz alleine gilt (vgl. § 1 i.V.m. Anlage 1 des UmweltHG, BGBl I 1990 Seite 2639), vorgesehen, so kann es im Falle eines kleineren Betriebs wie dem des Beklagten keine weitergehenden Vermutungen geben.
3.) Andere, Beweiserleichterungen können dem Kläger nicht zugute kommen. Zwar wird zum Teil die Auffassung vertreten, für den Beweis der Ursächlichkeit immissionstypischer Schäden müsse auch dann, wenn der Emittent die Grenzwerte nicht überschritten habe, eine überwiegende Wahrscheinlichkeit der Ursächlichkeit genügen, weil dem durch eine Emission Geschädigten ein Kausalitätsnachweis zur Überzeugung des Gerichts praktisch nie gelingen könne (vgl. Walter, NJW 1978, 1158, 1159; Hager, NJW 1986, 1961, 1968). Andere wollen den Beweisschwierigkeiten des Geschädigten über die Anwendung des § 287 ZPO auch im Bereich der haftungsbegründenden Kausalität Rechnung tragen (vgl. etwa Marburger/Herrmann, JuS 1986, 354, 358).
Demgegenüber lehnen der Bundesgerichtshof (vgl. BGHZ 58, 48, 53 ff.; 60, 177, 184) und die überwiegende Auffassung im Schrifttum (vgl. Erman/Sirp, § 249 Rdnr. 132; Stein/Jonas/Schumann/Leipold, § 287 Rdnr. 13 - 16 m.w.N.) die Anwendung des § 287 ZPO im Bereich der haftungsbegründenden Kausalität grundsätzlich ab. Die Anwendung des § 287 ZPO hat der Bundesgerichtshof lediglich dann zugelassen, wenn die Ursächlichkeit der Emission des in Anspruch genommenen feststand und lediglich nicht geklärt werden konnte, inwieweit der Schaden auch von einem weiteren Emittenten verursacht worden war, d.h. die Reichweite der einzelnen Verursachungsbeiträge in Frage stand (vgl. BGHZ 66, 70, 75 ff.; 70, 102, 107 f.). Um eine derartige Fallgestaltung geht es hier jedoch nicht, da ein Verursachungsbeitrag des Beklagten gerade nicht bewiesen ist. Darüber hinaus hält der Bundesgerichtshof Beweiserleichterung nur bei festgestellter Überschreitung der durch Verwaltungsvorschriften festgelegten Emissions- und Immissionsgrenzen für denkbar (BGHZ 92, 143, 146 f).
Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Daß durch Emissionen Geschädigte des öfteren Schwierigkeiten haben werden, die Kausalität der Emissionen nachzuweisen, kann für sich allein noch nicht zu Beweiserleichterungen führen. Müßte ein Emittent schon dann haften, wenn seine Emissionen einen Schaden nur mit überwiegender Wahrscheinlichkeit verursacht haben, würde man den Emittenten angesichts des nicht unerheblichen Bereichs der nach den Immissions-Schutzverordnungen tolerierten Emissionen einem unübersehbaren Haftungsrisiko aussetzen (vgl. Baumgärtel, JZ 1984, 1109, 1110). Die öffentlich-rechtlich festgesetzten und für den Betreiber einer Anlage als Obergrenze, aber eben auch als Maßstab dafür, welche Emissionen er bei dem Betrieb seiner Anlage rechtmäßig verursachen darf, verbindlichen Grenzwerte würden dadurch auf dem Wege über die zivilrechtliche Haftung für Emissionsschäden zumindest faktisch unterlaufen. Über derartige Rechtswirkungen kann aber alleine der Gesetzgeber entscheiden, und insoweit gilt auch hier, daß das ab dem 1. Januar 1991 geltende Umwelthaftungsgesetz selbst für größere Industrieanlagen eine entsprechende Regelung nicht vorsieht.
4.) Die Nichterweislichkeit der Ursächlichkeit der Emissionen aus dem Betrieb des Beklagten für die erhöhten PER-Werte im Keller des Hauses des Klägers geht zu Lasten des Klägers. Dieser trägt nach den allgemeinen Grundsätzen die Beweislast für die Kausalität zwischen der Emission und der Beeinträchtigung bzw. des Schadens (vgl. nur BGHZ 51, 91, 104; Baumgärtel, Handbuch der Beweislast im Privatrecht, Band 1, 2. Aufl., § 823 I Rdnr. 7 m.w.N.). Eine Umkehr der objektiven Beweislast ist aus den gleichen Gründen, die gegen das Eingreifen von Beweiserleichterungen angeführt worden sind, jedenfalls dann abzulehnen, wenn - wie im vorliegenden Fall - feststeht, daß der Emittent die geltenden Grenzwerte nicht überschritten hat (vgl. Baumgärtel, JZ 1984, 1109 f.).
III. Der Senat sieht von der vom Kläger beantragten weiteren Beweiserhebung ab, weil sie keine weitere Aufklärung des Sachverhalts verspricht. Er hat aufgrund des bereits eingeholten Sachverständigengutachtens die Überzeugung gewonnen, daß sich die Frage, ob Emissionen aus dem Betrieb des Beklagten ursächlich für die Kontaminierung des Kellers im Hause des Klägers sind, auch durch Grundwasseruntersuchungen nicht beweisen läßt. Selbst wenn das Grundwasser nämlich nur unter dem Grundstück des Beklagten verschmutzt ist, ließe sich nach den Ausführungen des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung nicht ausschließen, daß die Kontaminierung von einem größeren Eintrag Perchlorethylen vor dem Jahre 1965, also dem Zeitpunkt, in dem der Beklagte den Reinigungsbetrieb übernommen hat, herrührt und Emissionen aus dem Betrieb des Beklagten daher nicht ursächlich sind. Der Sachverständige hat dazu ausgeführt, die Ursache der Kontaminierung ließe sich zwar durch Grundwasseruntersuchungen, insbesondere durch die Feststellung, ob das Grundwasser (orientiert an seiner Fließrichtung) bereits vor dem Grundstück des Beklagten verschmutzt sei, näher eingrenzen. Auch eine ungefähre zeitliche Eingrenzung der entsprechenden Einträge ließe sich nach seiner Auffassung auf diese Weise vornehmen. Insbesondere wegen der Eigenschaft von Perchlorethylen, sich nicht von selbst abzubauen, ließe sich dies aber nicht genau auf bestimmte Jahre festlegen. Der Senat hat keinen Anlaß, diese Ausführungen des Sachverständigen in Zweifel zu ziehen. Er besitzt als Diplom-Geologe und Leiter eines Instituts für Umwelttechnik die Kenntnisse und Erfahrungen, die zur Beurteilung der Frage der Aufklärbarkeit von Bodenkontaminierungen erforderlich sind.
IV. Die Kostenentscheidung erfolgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
V. Der Senat hat keinen Anlaß, die Revision gegen dieses Urteil zuzulassen. Das Urteil weicht weder von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofes ab, noch hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung. Über die Frage der Beweislastverteilung bei Immissionsschäden hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach entschieden. Das Urteil des Senats beruht auf der Anwendung der in diesen Entscheidungen entwickelten Grundsätze. Die Schwierigkeit der Tatsachenfeststellung rechtfertigt für sich allein die Zulassung der Revision nicht.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 14.738,93 DM Wert der Beschwer für den Kläger: 14.738,93 DM Wert der Beschwer den den Beklagten: 0,00 DM