Haftung bei Wechselannahme für nicht existente GmbH (Art. 8 WG, § 179 BGB)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin nahm den Beklagten persönlich auf Zahlung aus einem Wechsel und aus Werkleistungen in Anspruch, nachdem die angebliche „Bauelemente S. GmbH“ nicht existierte und ein Titel gegen sie fruchtlos blieb. Das OLG bejahte eine persönliche Haftung des Beklagten aus Art. 8 WG sowie für weitere Werkaufträge und Vorprozesskosten analog § 179 BGB. Eine Verpflichtung der tatsächlich gegründeten (Vor-)GmbH in B. lehnte der Senat mangels übereinstimmenden Parteiwillens und wegen Offenkundigkeitsprinzips ab. Diskontkosten und weitergehende Zinsen wurden mangels Anspruchsgrundlage bzw. Nachweises abgewiesen.
Ausgang: Berufung überwiegend erfolgreich; persönliche Haftung bejaht, Diskontkosten und weitergehende Zinsen abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Wer einen Wechsel für eine nicht existierende Gesellschaft zeichnet oder annimmt, haftet als unbefugter Vertreter nach Art. 8 WG persönlich aus dem Wechsel.
Ob statt der im Wechsel bezeichneten Person/Gesellschaft eine andere (Vor-)Gesellschaft verpflichtet werden soll, bestimmt sich nach Auslegung des Wechselbegebungsvertrages; im Verhältnis zum ersten Wechselnehmer können dabei auch Umstände außerhalb der Wechselurkunde berücksichtigt werden.
Die Grundsätze des unternehmensbezogenen Geschäfts entbinden nicht vom Offenkundigkeitsprinzip; der Vertragspartner muss für den Geschäftsgegner eindeutig erkennbar sein, wenn eine andere als die bezeichnete Gesellschaft verpflichtet werden soll.
Für außerhalb des Wechselakzepts liegende Grundgeschäfte haftet der Handelnde bei Auftreten im Namen einer nicht existierenden juristischen Person entsprechend § 179 Abs. 1 BGB auf den vollen Wert der erbrachten Leistung.
Die Haftung nach § 179 BGB umfasst grundsätzlich auch nutzlos aufgewendete Kosten einer vergeblichen Rechtsverfolgung gegen den vermeintlich Vertretenen; Diskontierungskosten eines Wechsels gehören nicht ohne Weiteres zum ersatzfähigen Rückgriffsumfang nach Art. 48, 49 WG.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15 O 303/93
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 16. Dezember 1993 - 15 0 303/93 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 155.446,66 DM nebst Zinsen aus 133.332,83 DM in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 6 %, seit dem 07.08.1992 und aus 22.113,83 DM in Höhe von 4 % seit dem 21.05.1993 (Rechtshängigkeit) sowie 1.299,62 DM Wechselkosten und 444,44 DM Wechselprovision zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 173.000,-- DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Die Sicherheitsleistung kann auch durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaft eines als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.
Tatbestand
Der Beklagte war Inhaber des einzelkaufmännischen Fachbetriebes "Bauelemente S." in R. und stand mit der Klägerin in Geschäftsbeziehung. Zwischen dem 24. Februar und 7. April 1992 erteilte er der Klägerin im Namen einer "Bauelemente S. GmbH" mehrere Werkaufträge über insgesamt 133.332,83 DM sowie im April/Mai 1992 über weitere 16.929,63 DM. Sämtliche Aufträge wurden von der Klägerin ordnungsgemäß abgewickelt und der "Bauelemente S. GmbH" jeweils in Rechnung gestellt. Hinsichtlich des erstgenannten Betrages akzeptierte der Beklagte im Namen der "Bauelemente S. GmbH, N.weg 124," R. einen von der Klägerin am 07.05.1992 ausgestellten Wechsel. Eine "Bauelemente S. GmbH" mit Sitz in R. war zu keinem Zeitpunkt im Handelsregister eingetragen; bei der Anschrift handelte es sich um die damalige Privatanschrift des Beklagten. Der Beklagte ist indessen Geschäftsführer einer "S. Bauelemente GmbH" mit Sitz in B., die er am 10. Dezember 1991 gegründet hat und die am 22. September 1992 in das Handelsregister eingetragen wurde. Der Gesellschaftsvertrag, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird, enthält die generelle Befugnis zur Errichtung von Zweigniederlassungen, jedoch keinen Hinweis auf eine "Bauelemente S. GmbH" in R..
Die Klägerin indossierte den Wechsel an die Sparkasse S., die ihn ihrerseits an die Landeszentralbank B. weiter indossierte. Nachdem der Wechsel mangels Zahlung zu Protest gegangen und die Klägerin im Wege des Wechselrückgriffs in Anspruch genommen worden war, machte sie die Wechselsumme gegen die "Bauelemente S. GmbH" in R. geltend und erwirkte gegen diese vor dem Landgericht Köln im Verfahren 90 0 177/92 ein rechtskräftiges Versäumnisurteil sowie einen Kostenfestsetzungsbeschluß über 5.184,20 DM.
Im vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin, die ihre titulierten Forderungen nicht realisieren konnte, nunmehr folgende Ansprüche gegen den Beklagten persönlich geltend:
1. Wechselsumme 133.332,83 DM
2. Wechselkosten gem. Rückrechnung der Sparkasse S. vom 12.08.1992 1.299,62 DM
3. Wechselprovision (1/3 % der Wechselsumme) 444,44 DM
4. Kosten der Wechseldiskontierung an die Sparkasse S. 3.882,30 DM
5. Weitere Werkleistungen gem. Rechnungen vom 14.05.1992 und 11.06.1992 (15.314,48 DM) 16.929,63 DM
6. Prozeßkosten gemäß Kostenfestsetzungsbeschluß des LG Köln vom 11.03.1993 aus dem
Verfahren 90 0 177/92 5.184,20 DM
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagtehafte ihr persönlich aus der Wechselbegebung undden jeweiligen Grundgeschäften, da er für eine nicht existente GmbH gehandelt habe. Von der Existenz einer "S. Bauelemente GmbH" mit Sitz in B., die mit der "Bauelemente S. GmbH" nicht identisch sei, habe sie nichts gewußt.
Die Klägerin hat beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, an sie 159.328,96 DM nebst Zinsen
a) aus 133.332,83 DM in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber 6 %, seit dem 07.08.1992,
b) aus 1.615,15 DM in Höhe von 12 % seit dem 23.06.1992,
c) aus 3.882,30 DM in Höhe von 12 % seit dem 24.06.1992,
d) aus 15.314,48 DM in Höhe von 12 % seit dem 23.07.1992 und
e) aus 5.184,20 DM in Höhe von 4 % seit dem 18.12.1992
sowie Wechselkosten in Höhe von 1.299,62 DM und Wechselprovision in Höhe von 444,44 DM zu zahlen.
Der Beklagte hat beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er hat sich im wesentlichen auf die Eintragung der "S. Bauelemente GmbH" im Handelsregister des Amtsgerichts M. berufen und behauptet, diese Gesellschaft habe unter der Adresse in R. lediglich ein Außenbüro betrieben.
Mit Urteil vom 16.12.1993, auf dessen Inhalt wegen der Einzelheiten verwiesen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, für die streitgegenständlichen Forderungen hafte allein die "S. Bauelemente GmbH" in B. weder die geringfügig abweichende Firmenbezeichnung nach der abweichende Firmensitz begründeten Zweifel an der Identität beider Firmen. Angesichts dessen sei davon auszugehen, daß der Beklagte für die später eingetragene GmbH gehandelt und dies auch hinreichend klar zum Ausdruck gebracht habe.
Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, mit der sie geltend macht, das Landgericht habe übersehen, daß der Beklagte ihr aus Artikel 8 WG hafte. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die "Bauelemente S. GmbH" in R. mit der "S. Bauelemente GmbH" in B. nicht identisch. Sie, die Klägerin, hätte mit einer vom Beklagten in den neuen Bundesländern gegründeten GmbH ohne weitere Sicherheiten nicht kontrahiert. Da sie mit dem Beklagten als Einzelkaufmann bereits in Geschäftsverbindung gestanden habe, habe sie keine Bedenken gehabt, mit einer GmbH abzuschließen, die am bekannten Ort ihren Sitz gehabt habe und von der sie habe annehmen müssen, daß diese den zuvor bestehenden Betrieb des Beklagten übernehme.
Die Klägerin beantragt,
das angefochtene Urteil abzuändern und nach ihren erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung der Klägerin kostenpflichtig zurückzuweisen.
Er macht geltend, es sei unerheblich, ob die Klägerin als Sitz der GmbH R. angesehen habe. Es handele sich nämlich nicht um zwei verschiedene Gesellschaften, sondern nur um eine GmbH mit Sitz in B. Für eine andere Gesellschaft habe er auch nicht handeln wollen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung ist im wesentlichen begründet. Mit Ausnahme der geltend gemachten Diskontkosten und eines Teils des Zinsanspruchs hat das Landgericht die Klage zu Unrecht abgewiesen. Der Beklagte haftet der Klägerin sowohl wechselmäßig als auch für die weiteren Werkaufträge und die Kosten des erfolglosen Vorprozesses persönlich, weil er für eine nicht existierende Gesellschaft gehandelt hat. Im einzelnen:
1. Die Klägerin kann, nachdem sie als Ausstellerin und Rückgriffsverpflichtete den Wechsel eingelöst hat, vom Beklagten Zahlung der Wechselsumme in Höhe von 133.332,83 DM nebst Rückrechnungskosten (1.299,62 DM) und Wechselprovision (444,44 DM) gem. Art. 47 Abs. 3, 49, 28 Abs. 2, 8 S. 1 WG verlangen. Die förmlichen Rückgriffsvoraussetzungen des Art. 44 Abs. 1, 3 WG hat die Klägerin durch Vorlage der notariellen Protesturkunde vom 10.08.1992 nachgewiesen; sie werden vom Beklagten auch nicht in Abrede gestellt.
Nach Einlösung des rückläufigen Wechsels ist die Klägerin nach Art. 47 Abs. 3, 49 WG gegenüber dem Beklagten zum Rückgriff berechtigt, denn der Beklagte ist als unbefugter Vertreter der annehmenden und wie ein Rückgriffsschuldner haftenden (Art. 28 Abs. 2 WG) "Baulemente S. GmbH" gem. Art. 8 S. 1 WG persönlich aus dem Wechsel verpflichtet. Nach dieser Vorschrift haftet nicht nur der vollmachtlose Vertreter, sondern nach allgemeiner Ansicht über den Wortlaut hinaus auch derjenige, der einen Wechsel für eine nicht existierende Person oder Gesellschaft gezeichnet hat (vgl. nur BGHZ 59, 179, 184; Baumbach/Hefermehl, Wechsel- und Scheckgesetz, 18. Aufl., Art. 8 WG Rdnr. 5). So liegt es hier. Eine "Bauelemente S. GmbH, N.weg 124, R.", in deren Namen der Beklagte den Wechsel angenommen hat, hat zu keinem Zeitpunkt bestanden, da weder eine entsprechende Eintragung im Handelsregister erfolgt (vgl. § 11 Abs. 1 GmbHG) noch eine Gesellschaft mit dieser Firma und diesem Sitz überhaupt gegründet worden ist. Im Zeitpunkt der Wechselbegebung hatte der Beklagte ausweislich der notariellen Errichtungsurkunde vom 10.12.1991 vielmehr die im September 1992 in das Handelsregister des Amtsgerichts Magdeburg eintragene "S Bauelemente GmbH, Ernst-Thälmann-Straße 6, B" gegründet.
Eine Haftung des Beklagten aus Art. 8 WG schiede vor diesem Hintergrund nur dann aus, wenn die Wechselannahme entgegen dem Wortlaut der Wechselerklärung als für die damals in Form der Vorgesellschaft bestehende "S. Baulemente GmbH, B." erfolgt anzusehen wäre. Der Wechselbegebungsvertrag wäre in diesem Fall, da ein unterlassener Hinweis auf das Gründungsstadium insoweit unschädlich ist (vgl. BGH GmbHR 1990, 206), mit der Vorgesellschaft zustandegekommen; mit Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister wären sämtliche Pflichten der Vor-GmbH aus der Wechselbegebung ohne weiteres auf die GmbH übergegangen (vgl. dazu BGHZ 80, 129, 140).
Die "S. Bauelemente GmbH" in B. ist indessen, anders als das Landgericht unter Berufung auf eine vermeintliche Identität mit der "Bauelemente S. GmbH" in R. meint, durch das Wechselakzept nicht verpflichtet worden. Wer Vertragspartner des Wechselbegebungsvertrages ist, bestimmt sich nach dem gem. §§ 133, 157 BGB zu ermittelnden Inhalt der beiderseitigen Wechselerklärungen. Dabei sind - jedenfalls im hier betroffenen Verhältnis zwischen Wechselschuldner und erstem Wechselnehmer - auch außerhalb der Wechselurkunde liegende Umstände heranzuziehen (vgl. BGHZ 64, 11, 15; WM 1981, 375; Baumbach/Hefermehl a.a.O., Einl. WG Rdnr. 58). Die Erwägung des Landgerichts, die "geringen Differenzen" bei der Namensbezeichnung und dem Firmensitz rechtfertigten keine Zweifel an der Identität beider Gesellschaften und reichten auch für die Annahme nicht aus, der Beklagte habe nicht für die später eingetragene GmbH gehandelt, läßt für die Auslegung wesentliche Umstände außer Betracht. Insbesondere berücksichtigt sie nicht die bei der Wechselhinnahme vorhandenden Kenntnisse und Vorstellungen der Klägerin. Die lediglich umgekehrte Anordnung der Personen- und Sachfirma vermag an der Tatsache nichts zu ändern, daß beide Gesellschaften objektiv unterschiedliche Firmenbezeichnungen führen. Da eine Kapitalgesellschaft nicht zwei Firmen haben kann (vgl. K. Schmidt, Handelsrecht, 4. Aufl. S. 362; Hachenburg/Ulmer, GmbHG, 8. Aufl. § 4 Rdnr. 72), setzt die Annahme eines Vertragsschlusses zwischen der Klägerin und der "S. Bauelemente GmbH" in B. voraus, daß es sich bei der Wechselzeichnung im Namen der "Bauelemente S. GmbH, R." um eine bloße Falschbezeichnung handelt, während nach dem übereinstimmenden Parteiwillen die GmbH in B. wechselmäßig verpflichtet sein sollte. Einen solchen Parteiwillen vermag der Senat unter Würdigung sämtlicher Umstände der Wechselbegebung nicht festzustellen. Bedenken begegnet insoweit bereits die Annahme des Landgerichts, der Beklagte habe für die "S. Bauelemente GmbH" in B. handeln wollen. Der Beklagte sollte nach dem Gesellschaftsvertrag zwar Geschäftsführer dieser Gesellschaft sein. Aufgetreten ist er hingegen für die "Bauelemente S. GmbH" in R., wobei er nicht nur deren Firmenstempel auf den Wechsel setzte, sondern nach eigenen Angaben der Klägerin bereits zuvor entsprechende Visitenkarten überreicht hatte. Ob dies, wie der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, auf ein bloßes Versehen zurückzuführen ist, bedarf keiner abschließenden Entscheidung. Selbst wenn der Wille des Beklagten darauf gerichtet gewesen sein sollte, die zumindest als Vorgesellschaft tatsächlich bestehende GmbH in B. zu verpflichten, müßte sein Handeln, wenn der Vertrag mit dieser Gesellschaft zustandegekommen sein soll, von der Klägerin ebenso verstanden worden sein (vgl. BGH WM 1985, 1364, 1365 - zu § 179 BGB; Emmerich WuB IV A. § 179 BGB 1.86). Dafür ist nichts ersichtlich:
Nach den Grundsätzen über die Zurechenbarkeit unternehmensbezogener Geschäfte, wonach der Wille desjenigen, der mit einem Handelsgeschäft Verträge schließt, im Zweifel auf einen Vertragsschluß mit dem - tatsächlichen - Betriebsinhaber gerichtet ist (vgl. grds. dazu BGHZ 62, 216, 219 f.), kann von einem entsprechenden Verständnis der Klägerin nicht ausgegangen werden. Die Anwendung der Grundsätze über betriebsbezogene Geschäfte ändert nichts an dem im Vertretungsrecht geltenden Offenkundigkeitsprinzip. Auch in diesen Fällen muß der Vertragsgegner für den Geschäftspartner von vorneherein eindeutig erkennbar sein. Die Besonderheit liegt nur darin, daß das Auseinanderfallen zwischen Vertragschließendem und der Vertragspartei dem Geschäftsgegner verborgen bleibt, etwa weil er den Vertreter für den Betriebsinhaber hält (vgl. nur BGH WM 1992, 567, 569; BGHZ 92, 259, 268). Darum geht es hier jedoch nicht, denn es stand gerade nicht von vorneherein fest, daß mit der verwandten Firmenbezeichnung die HS. Bauelemente GmbH" in B. gemeint war. Der Klägerin war nämlich nicht bekannt, daß der Beklagte diese Gesellschaft in B. gegründet hatte. Soweit der Beklagte in der Berufungserwiderung behauptet hat, der Geschäftsführer der Komplementärin der Klägerin habe gewußt, daß die Gesellschaft ihren Sitz in den neuen Bundesländern haben sollte und in B. bereits ein Büro unterhalten habe, brauchte der Senat dem nicht nachzugehen. In der mündlichen Verhandlung vom 16.06.1994 hat der Beklagte erklärt, daß er "heute nicht mehr wisse", ob er den Geschäftsführer der Klägerin auf die von ihm gegründete GmbH mit Sitz in B. hingewiesen habe. Eine Kenntnis der Klägerin von der Existenz dieser (Vor) Gesellschaft kann der Beklagte danach im Hinblick auf § 138 Abs. 1 ZPO nicht behaupten. Wußte die Klägerin aber von der Gründung dieser GmbH nichts, konnte sie bei Hinnahme des Wechsels auch nicht annehmen, der Beklagte habe in Wahrheit für diese GmbH handeln wollen und sie im Wechselakzept lediglich falsch bezeichnet.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß es der Klägerin lediglich darauf ankam, mit einer Gesellschaft abzuschließen, an der der Beklagte als Gesellschafter beteiligt war. Vielmehr hatte die Klägerin - wie sie, vom Beklagten nicht ausdrücklich widersprochen, in der Berufungsbegründung behauptet - die Vorstellung, daß mit der "Bauelemente S. GmbH" ein ganz bestimmtes Unternehmen des Beklagten, welches nämlich den vormals bestehenden einzelkaufmännischen Betrieb des Beklagten in anderer Rechtsform fortführen und seinen Sitz in R. haben sollte, die wechselmäßige Haftung übernehme. Diese Vorstellung steht zur Überzeugung des Senats auch aufgrund folgender Umstände fest: Die Klägerin stand unstreitig vor Abschluß der hier streitigen Verträge mit dem einzelkaufmännischen Unternehmen "Bauelemente S., Fachbetrieb" in Geschäftsbeziehung. Dieses Unternehmen hatte seinen Sitz ebenfalls in R., N.weg 124, wie ein entsprechendes Auftragsschreiben des Beklagten vom 04.12.1991 belegt. Die Firma, in deren Namen der Wechsel angenommen ist, enthält lediglich anstelle des Wortes "Fachbetrieb" den GmbH-Zusatz; Telefon- und Faxnummer sind identisch. Auch die der Klägerin überreichte Visitenkarte weist die betreffende Firmen- und Sitzbezeichnung auf. Daß auf der Rückseite der Visitenkarte u.a. auch eine Anschrift in B. genannt ist, führt zu keinem anderen Ergebnis. Abgesehen davon, daß bei der Wechselzeichnung selbst ein Hinweis hierauf nicht ersichtlich und vom Beklagten auch nicht behauptet ist, konnte die Klägerin daraus allenfalls auf eine entsprechende Zweigniederlassung der in R. ansässigen GmbH schließen. Träger aller Rechte und Pflichten ist aber mangels eigener Rechtspersönlichkeit nicht die Zweigniederlassung, sondern stets die GmbH (vgl. Scholz/Winter, GmbHG, 7. Aufl. § 12 Rdnr. 12). Ein Hinweis auf mögliche Zweigniederlassungen vermochte daher an der Vorstellung der Klägerin, mit einer GmbH abzuschließen, die am bisherigen Sitz den einzelkaufmännischen Betrieb des Beklagten fortführt, nichts zu ändern; ihre Erklärungen konnten nach den aufgezeigten Umständen vom Beklagten auch nur in diesem Sinne verstanden werden. Die Gesellschaft, die sich die Klägerin danach unter der "Bauelemente S. GmbH" vorstellte, hat zu keinem Zeitpunkt existiert. Insbesondere läßt sich weder der Errichtungsurkunde noch dem Gesellschaftsvertrag vom 10.12.1991 entnehmen, daß der Beklagte sein Handelsgeschäft in die von ihm gegründete GmbH eingebracht hat.
Eine Haftung des Beklagten aus Art. 8 WG läßt sich auch nicht mit der Erwägung verneinen, bei der GmbH in R. habe es sich - was der Beklagte mit seinem Hinweis auf das "Außenbüro" offenbar geltend machen will - um eine Zweigniederlassung der "S. Bauelemente GmbH" gem. § 12 GmbHG gehandelt. Daß die - vermeintliche - GmbH in R. eine Zweigniederlassung derjenigen in B. darstellt, kommt bereits nach den vorstehenden Ausführungen nicht in Betracht. Ungeachtet dessen scheitert eine derartige Annahme auch im Hinblick darauf, daß die Firma der Zweigniederlassung die Identität mit der Hauptniederlassung nicht erkennen ließe und daher firmenrechtlich unzulässig wäre (vgl. BayObLG BB 1992, 944; Rachenburg/Ulmer a.a.O. § 4 Rdnr. 72).
Die Klägerin braucht sich danach nicht nachträglich entgegen ihrem Parteiwillen auf einen Vertragspartner verweisen zu lassen, den sie sich nicht vorgestellt und mit dem sie deshalb auch nicht hatte kontrahieren wollen. Ob sie - was der Beklagte bestreitet - mit einer
in den neuen Bundesländern ansässigen GmbH, falls sie von deren Existenz gewußt hätte, ohne weitere Sicherheiten keinen Vertrag geschlossen hätte, kann in diesem Zusammenhang dahinstehen.
Da der Beklagte im Wechselrückgriff haftet, schuldet er der Klägerin gem. Art. 49 Nr. 1, 4 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 Nr. 3, 4 WG auch die geltend gemachten Rückrechnungskosten in Höhe von 1.299,62 DM und die Provision in Höhe von 444,44 DM. Soweit der Beklagte die Höhe der Wechselprovision bestreitet, übersieht er, daß sich der entsprechende Anspruch unmittelbar aus Art. 49 Nr. 4, 48 Abs. 1 Nr. 4 WG ergibt.
2. Für die von der Klägerin unter dem 14.05. und 11.06.1992 in Rechnung gestellten Werkleistungen in Höhe von insgesamt 16.929,63 DM, auf die sich das Wechselakzept nicht erstreckt, haftet der Beklagte gem. § 179 Abs. 1 BGB. Wie Art. 8 WG ist diese Vorschrift bei Handeln im Namen einer nicht existierenden - natürlichen oder juristischen - Person entsprechend anwendbar (vgl. BGHZ 105, 283, 285; MünchKomm/Schramm, BGB, 3. Aufl., § 179 Rdnr. 8 a m.w.N.); auf die vorstehenden, insoweit sinngemäß geltenden Ausführungen zu Art. 8 WG wird Bezug genommen. Dabei kann offen bleiben, ob die Klägerin Erfüllung oder Schadensersatz verlangt. Da nach § 179 Abs. 1 BGB Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu leisten ist und die Klägerin ihre Gegenleistung bereits erbracht hatte, kann sie in jedem Fall den vollen Wert ihrer Leistung beanspruchen (vgl. nur MünchKomm /Schramm, a.a.O. Rdnr. 32).
3. Der Beklagte haftet der Klägerin entsprechend § 179 Abs. 1 BGB auch für die nutzlos aufgewendeten Kosten des gegen die "Bauelemente S. GmbH" geführten Wechselprozesses in Höhe von 5.184,20 DM. Soweit nach einer in der Literatur ohne nähere Begründung vertretenen Ansicht (Liesecke WM 1969, 1366, 1367) der Wechselinhaber in Fällen der vorliegenden Art die Kosten eines Vorprozesses nur nach den 5§ 823 Abs. 2 BGB, 263 StGB - für deren Voraussetzungen die Klägerin substantiiert nichts vorgetragen hat - soll verlangen können, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Die Haftung aus § 179 BGB trifft den Beklagten neben derjenigen aus Art. 8 WG (vgl. dazu Baumbach/Hefermehl a.a.O. § 8 WG Rdnr. 9). Sie umfaßt grundsätzlich auch die Kosten einer vergeblichen Rechtsverfolgung gegen den - angeblichen - Vertretenen (vgl. OLG Düsseldorf NJW 1992, 1176).
4. Ein Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Wechseldiskontierung in Höhe von 3.882,30 DM steht der Klägerin dagegen weder nach den - den Rückgriffsumfang abschließend regelnden (vgl. Baumbach/Hefermehl a.a.O. Art. 48 WG Rdnr. 2) - Art. 48, 49 WG noch unter einem sonstigen rechtlichen Gesichtspunkt zu. Inwieweit diese Kosten auf das Handeln des Beklagten für die nicht existente GmbH zurückzuführen sind, hat die Klägerin nicht dargelegt. Ein ursächlicher Zusammenhang ist insoweit auch nicht ersichtlich, denn die Klägerin hätte den Wechsel auch im Falle eines Vertragsschlusses mit der "Bauelemente S. GmbH" - von dem sie selbst zunächst ausgegangen ist - an die Sparkasse S. diskontiert.
5. Die geltend gemachten Zinsen für die Wechselsumme kann die Klägerin aus Art. 49 Nr. 2 WG verlangen. Soweit sie im übrigen 12 % Verzugszinsen US 284 Abs. 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 2 BGB i.V.m. § 179 Abs. 1 BGB) verlangt, hat sie weder den - bestrittenen - Verzugseintritt noch die Zinshöhe nachgewiesen. Eine Beweiserhebung war insoweit nicht veranlaßt. Der Beklagte hat ausdrücklich bestritten, jemals an die "Bauelemente S. GmbH" gerichtete Mahnschreiben erhalten zu haben. Angesichts dessen reicht es nicht aus, wenn die Klägerin durch Zeugnis einer Mitarbeiterin lediglich unter Beweis stellt, die fraglichen Rechnungen seien jeweils 40 Tage nach Rechnungsdatum schriftlich angemahnt worden.
Die sonstigen Nebenentscheidungen beruhen auf den §5 92 Abs. 2, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Beschwer für den Beklagten: 155.446,66 DM.
Beschwer für die Klägerin: 3.882,30 DM