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Oberlandesgericht Köln·1 U 12/19·22.05.2019

Berufungsrücknahme: Kläger des Rechtsmittels verlustig; Kosten auferlegt

VerfahrensrechtZivilprozessrechtKostenrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Der Kläger hat seine Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Aachen zurückgenommen. Das OLG Köln erklärt ihn hierauf des Rechtsmittels verlustig und verpflichtet ihn nach § 516 Abs. 3 ZPO zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35.965,60 EUR festgesetzt. Ein ausführlicher Entscheidungstext fehlt.

Ausgang: Berufung nach Zurücknahme als verlorenes Rechtsmittel erklärt; Kläger zur Tragung der Kosten des Berufungsverfahrens verurteilt und Streitwert festgesetzt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zurücknahme der Berufung führt zum Verlust des Rechtsmittels; der Berufungsführer kann als des Rechtsmittels verlustig erklärt werden.

2

Bei Rücknahme der Berufung kann das Gericht dem Zurücknehmenden die Kosten des Berufungsverfahrens auferlegen; § 516 Abs. 3 ZPO regelt diese Rechtsfolge.

3

Das Gericht setzt nach Rücknahme der Berufung den Streitwert des Berufungsverfahrens zur Kostenfestsetzung fest.

4

Beschlüsse nach § 516 Abs. 3 ZPO können im Tenor die Rechtsfolge der Rücknahme regeln, ohne dass ein ausführender Entscheidungstext enthalten sein muss.

Relevante Normen
§ 516 Abs. 3 ZPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 12 O 124/18

Tenor

Der Kläger ist des eingelegten Rechtsmittels der Berufung verlustig und hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, nachdem er seine Berufung gegen das am 15.01.2019 verkündete Urteil des Landgerichts Aachen (12 O 124/18) zurückgenommen hat.

Dieser Beschluss ergeht nach § 516 Abs. 3 ZPO.

Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 35.965,60 EUR festgesetzt.

Rubrum

1

Diese Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.