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Oberlandesgericht Köln·1 U 11/91·17.07.1991

Kettenkredite: § 138 BGB, Anpassungsberechnung und unwirksame Ersatzzustellung bei Strafhaft

ZivilrechtSchuldrechtAllgemeines ZivilrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Teilzahlungsbank verlangte aus zwei Kettenkreditverträgen Restzahlung; der Beklagte wandte u.a. fehlende Zustellung des Vollstreckungsbescheids, gefälschte Unterschriften und Sittenwidrigkeit ein. Das OLG hielt den Einspruch für wirksam, weil eine Ersatzzustellung an die Mutter bei langdauernder Strafhaft keine wirksame Zustellung an einer „Wohnung“ darstellte. In der Sache bejahte es die Echtheit der Unterschriften, erklärte aber einen Vertrag samt Vorläufern wegen wucherähnlicher Überzinsung (§ 138 I BGB) für nichtig und nahm eine BGH-konforme Anpassungs- und Abzinsungsberechnung über die Vertragskette vor. Der Vollstreckungsbescheid blieb nur in Höhe von 9.333,36 DM nebst Zinsen aus dem wirksamen (Bürgschafts-)Vertrag bestehen; im Übrigen wurde er aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Ausgang: Berufung des Beklagten teilweise erfolgreich; Vollstreckungsbescheid nur i.H.v. 9.333,36 DM aufrechterhalten, im Übrigen aufgehoben; Anschlußberufung der Klägerin zurückgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Ersatzzustellung nach § 181 ZPO setzt voraus, dass die Zustellanschrift im Zeitpunkt der Zustellung noch als „Wohnung“ des Adressaten anzusehen ist; bei langdauernder Strafhaft entfällt diese Eigenschaft, wenn mit alsbaldiger Kenntnisnahme nicht mehr zu rechnen ist.

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Für die Annahme einer Zustellungsvollmacht eines Familienangehörigen bedarf es des Nachweises; das bloße Verwandtschaftsverhältnis ersetzt weder Vollmacht noch die Voraussetzungen wirksamer Ersatzzustellung.

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Bei Kettenkreditverträgen ist die Sittenwidrigkeit (§ 138 Abs. 1 BGB) jedes Vertrags gesondert zu prüfen; ein besonders grobes Missverhältnis zwischen effektivem Vertragszins und Marktzins indiziert die objektive Sittenwidrigkeit, bei Teilzahlungsbanken regelmäßig auch das subjektive Ausnutzungselement.

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Bei Umschuldungen sittenwidriger Ratenkredite ist der Folgevertrag so anzupassen, wie er bei Kenntnis der Unwirksamkeit der Vorverträge abgeschlossen worden wäre; dabei sind Zahlungen anteilig auf Nettokredit und Kosten zu verteilen und überzahlte Kosten als bereicherungsrechtlicher Anspruch kreditmindernd zu berücksichtigen.

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Aus dem Rechtsgedanken des § 817 BGB folgt, dass der wucherische Kreditgeber für den noch offenen Nettokreditrest keine sofortige, verzinsliche Gesamtfälligkeit über die Umschuldung herbeiführen darf; der in den Folgevertrag eingestellte Nettorest ist daher entsprechend (z.B. durch Abzinsung nach den Bedingungen des Folgevertrags) zu korrigieren.

Relevante Normen
§ 181 ZPO§ 341 ZPO§ 173 ZPO§ 138 Abs. 1 BGB§ 817 BGB§ 138 BGB

Vorinstanzen

Landgericht Köln, 15 0 196/88

Tenor

Unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin und der weitergehenden Berufung des Beklagten wird das am 31. Januar 1991 verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 15 0 196/88 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefaßt:

Der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts Köln vom 7. April 1982 - 102 B 001880/82 - wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte zur Zahlung von DM 9.333,36

nebst

15 % Zinsen p.a. vom 15. Februar 1982 bis 15. September 1982,

13,5 % Zinsen p.a. vom 16. September 1982 bis 25. Oktober 1982,

12,75 % Zinsen p.a. vom 26. Oktober 1982 bis 15. November 1982,

12,25 % Zinsen p.a. vom 16. November 1982 bis 15. Dezember 1982,

11,25 % Zinsen p.a. vom 16. Dezember 1982 bis 30. März 1983 und

9,75 % Zinsen p.a. seit dem 31. März 1983 verurteilt worden ist.

Im übrigen wird der Vollstreckungsbescheid aufgehoben und die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 70/100, der Beklagte 30/100.

Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen der Beklagte 65/100, die Klägerin 35/100.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Die Klägerin, eine Teilzahlungsbank in Liquidation, begehrt vom Beklagten restliche Zahlung aus zwei Kreditverträgen. Für deren einen, Vertrag .... vom 21.04.1980, soll der Beklagte als Bürge der Darlehensnehmerin, seiner Mutter, haften. Hinsichtlich des zweiten Vertrages, .... von Ende Mai/Angang Juni 1979, geht die Klägerin gegen den Beklagten vor, da er zusammen mit seinem Bruder Darlehensnehmer sei. Beide Verträge hatten jeweils eine Reihe von anderen Kreditverpflichtungen als Vorläufer, bei denen zunächst Summen bar ausgezahlt wurden, bei späteren Verträgen dann die Umschuldung der früheren Verbindlichkeiten unter Zuzahlung weiterer Darlehensbeträge vorgenommen wurde, bis schließlich die Ablösung des jeweils vorletzten Vertrages mittels der jetzt streitigen Verträge unter Hinzuzahlung einer weiteren bar ausgekehrten Summe erfolgte (sog. Kettenkreditverträge).

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Die Klägerin hat hierüber einen Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichts K. vom 16.02.1982 erwirkt, der dem Beklagten unter der Anschrift Sch. 6 in K. zugestellt wurde. Dort wohnte und wohnt noch heute seine Mutter. Der Beklagte hatte früher dort seinen Wohnsitz und hat ihn auch jetzt - jedenfalls wieder - da.

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Der Beklagte hat unter dem 26.02.1988 Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid eingelegt und sich darauf berufen, er sei zur Zeit der Zustellung schon über ein Jahr in Haft gewesen und dort noch mehrere Jahre verblieben. Seine Mutter sei weder empfangsbevollmächtigt gewesen noch habe sie ihm die zugestellten Schriftstücke übergeben.

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Die Echtheit seiner Unterschriften unter den beiden Verträgen .... und .... bestreitet der Beklagte und hält die Verträge für unwirksam, da sittenwidrig.

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Die Klägerin ist in erster Instanz bei ihrer Forde‑rung aus dem Vollstreckungsbescheid, von einer Korrektur in den Zinsen auf die Höhe des von ihr gemachten Refinanzierungsaufwandes abgesehen, verblieben, hat aber hilfsweise mit Schriftsatz vom 02.10.1990 (B1. 210 GA) die streitigen Verträge nebst ihrer Vorläufer rechnerisch einer etwaigen Sittenwidrigkeit bei den Vorläuferverträgen angepaßt.

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Das landgerichtliche Urteil hat den Vertrag …. nebst aller Vorläuferverträge als nichtig wegen sittenwidriger Bedingungen gewertet, Vertrag .... sowie seinen unmittelbaren Vorläufer .... hingegen für wirksam und nur die beiden weiteren Vorläuferverträge von .... für nichtig betrachtet. Davon ausgehend hat das Landgericht unter Zugrundelegung der Berechnungen der Klägerin vom 02.10.1990 eine Restschuld des Beklagten aus Vertrag .... in Höhe von 1.203,60 DM errechnet sowie aus Vertrag .... in Höhe von 9.950,87 DM.

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Gegen diese Verurteilung hat der Beklagte Berufung eingelegt, mit der er weiterhin geltend macht, er habe die fraglichen Verträge nicht unterzeichnet und schulde daher gar nichts. Die Klägerin hat im Wege der Anschlußberufung Erhöhung des Verurteilungsbetrages des Landgerichts um 3.301,27 DM erstrebt, da sie den Vertrag .... für wirksam ansieht.

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Für die weiteren Einzelheiten des Sach- und Streit‑standes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils, den vorgetragenen Inhalt der ausgetauschten Schriftsätze und die zur Akte gereichten Unterlagen, die sämtlich Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Beide Rechtsmittel sind zulässig. Die Anschlußberufung bleibt jedoch insgesamt erfolglos, während die Berufung des Beklagten zu einer teilweisen Abänderung des angefochtenen Urteils im erkannten Umfange führt.

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Der Einspruch des Beklagten gegen den Vollstrekkungsbescheid des Amtsgerichts Köln ist wirksam, was vom Senat eigenständig beurteilt werden muß, da bei Unzulässigkeit des Einspruchs ein in allen Instanzen zu beachtendes Verfahrenshindernis bestünde (vgl. RGZ 110, 169 ff., 172; BGH in NJW 1976, 1940; Zöller-Stephan, Rdnr. 6 zu § 341 ZPO). Die am 22.04.1982 geschehene Aushändigung des Vollstreckungsbescheides an die Mutter des Beklagten ist als Ersatzzustellung im Sinne von § 181 ZPO erfolgt. Diese konnte unter der Anschrift K. 30, Sch. 6 nicht wirksam vorgenommen werden. Denn der Beklagte befand sich damals ausweislich der vorgelegten Haftbescheinigung schon seit dem 18.05.1981 andauernd in Strafhaft in R.. Grundsätzlich beseitigt auch längere Abwesenheit zwar die Eigenschaft eines Aufenthaltortes als "Wohnung" nicht. An einer "Wohnung" fehlt es aber, wenn infolge längerer Abwesenheit mit baldiger Kenntnisnahme von der Sendung durch den Adressaten nicht mehr zu rechnen ist und er auch gehindert ist, an den Wohnort zurückzukehren. Die Wohnungseigenschaft erlischt dann, ohne daß es äußerer Umstände wie der Abmeldung oder dergleichen bedürfte. Gerade bei langdauernder Strafhaft ist eine solche Beendigung des Wohnsitzes in der bisherigen Wohnung zu bejahen. Zwar mag hier im Einzelfall das Verbleiben von Verwandten, die den Kontakt zum Inhaftierten aufrechterhalten können, eine andere Entscheidung rechtfertigen. Dies wäre aber nur dann anzunehmen, wenn die in der Wohnstätte verbleibende familiäre Bezugsperson in absehbarer Zeit Gelegenheit hat, die zugestellten Schriftstücke dem Empfänger auszuhändigen (vgl. Zöller-Stephan, Rdnr. 1 zu § 181 ZPO). Vorliegend wird man dies angesichts der bereits einjährigen Strafhaft im Zustellungszeitpunkt und unter Berücksichtigung des nur losen Kontaktes der Mutter verneinen müssen. Eine Zustellungsvollmacht der Mutter wiederum war nicht vorhanden; jedenfalls hat sie eine solche verneint und die Klägerin vermag auf andere Weise den von ihr für eine Zustellungsvollmacht zu erbringenden Nachweis (vgl. Baumbach-Lauterbach, Anm. 1 zu § 173 ZPO) nicht zu führen.

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Steht somit der Weiterführung des Verfahrens nicht das Hindernis des bestandskräftigen Vollstreckungsbescheides im Wege, so bleibt die Verteidigung des Beklagten, er habe die Unterschriften unter den streitigen Verträgen als Darlehensnehmer oder Bürge nicht geleistet, ohne Erfolg. Der Klägerin ist hier vielmehr zur Überzeugung des Senates der Nachweis gelungen, daß der Beklagte beide fraglichen Unterschriften selbst geleistet hat. - Dies ergibt sich einmal aus dem vom Landgericht eingeholten, seinerseits durchaus überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Laumann, der unter sorgsamer und gut erläuterter Untersuchung der Unterschriften deren Leistung durch den Beklagten jedenfalls für wahrscheinlich angesehen hat. Für die Urheberschaft des Beklagten spricht weiterhin, daß die Klägerin neben vielen anderen Verträgen mit der Unterschrift des Beklagten auch sämtliche Vorläuferverträge der hier streitigen zwei Verträge .... und .... vorgelegt und der Beklagte hierzu in der mündlichen Verhandlung vom 07.06.1990 vor dem Landgericht ausdrücklich erklärt hat, insoweit seien alle Unterschriften von ihm. Eine irgendwie geartete Erklärung, weshalb dann aber ausgerechnet die zwei Unterschriften auf den streitigen Vertragsstücken nicht von ihm stammen sollten, hat er nicht abgegeben. Dies weist für den Senat darauf hin, daß sein Bestreiten insoweit nicht als erheblich gewertet werden kann. Diese Verteidigung stellt sich zudem als im prozessualen verlauf ganz widersprüchlich dar. Nachdem der Beklagte nämlich zunächst jeglichen Vertragsschluß irgendeiner Art mit der Klägerin im Rahmen gestellter Wiedereinsetzungsanträge in eidesstattlicher Versicherung verneint hatte (vgl. Bl. 10 und 13 GA), hat er später in der Sitzung vom 07.06.1990 das gesamte Konvolut, das nicht nur alle Vorläuferverträge der streitigen, sondern auch Zahlungsanweisungen und weitere Verträge beinhaltet (B1. 130 ff.), insgesamt und ohne jede Ausnahme für authentisch bezeichnet. Seine Darlegung in der Berufung, er habe nur "einige kleinere Darlehensverträge mit der Klägerin in der Vergangenheit geschlossen und diese Darlehen aber wieder vollständig zurückgezahlt", steht mit der in erster Instanz am 07.06.1990 gemachten, ein Geständnis beinhaltenden Sachdarstellung unvereinbar im Widerspruch. Der Beklagte hat zudem vor dem Senat bei Erörterung seine früheren Angaben vom 07.06.1990 bestätigt und hinsichtlich der zwei streitigen Verträge auch erklärt, letztlich könne er hier die Richtigkeit seiner Unterschrift nicht mit Sicherheit ausschließen, wenn er auch davon ausgehe, sie stammten nicht von ihm. Der Senat hat den Beklagten auch unwidersprochen darauf hingewiesen, daß er selbst ja nicht Unechtheit der Unterschriften von Mutter und Bruder auf den streitigen Verträgen in deren Eigenschaft als Darlehensnehmer oder Mitdarlehensnehmer behauptet. Dann aber ist nicht recht einzusehen, wieso gerade die Unterschrift des Beklagten gefälscht sein sollte oder durch wen dies geschehen sein könnte.

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Die rechtliche Wirksamkeit der nach obigen Ausführungen vom Beklagten stammenden Willenserklärungen beurteilt der Senat - ebenso wie das Landgericht -dahin, daß Vertrag .... und sein unmittelbarer Vorläufer .... nebst den darin weiter enthaltenen Willenserklärungen wirksam, die zwei weiteren Vorläufer von .... jedoch ebenso wie Vertrag .... samt sämtlichen Vorläufern nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig sind. Zur Begründung hierfür sei zunächst auf die überzeugenden Ausführungen im angefochtenen Urteil verwiesen. Die Anschlußberufung hat die Ergebnisse des Landgerichts auch nur hinsichtlich des Vertrages .... in Zweifel gezogen. Insoweit führt die Anschlußberufung zu keinem anderen Ergebnis. Die beiden streitigen Verträge sind, wie oben erwähnt, nur das letzte Glied einer Vertragskette, die sich aus Barkrediten und darauffolgenden Ablösungen früherer Darlehen unter Zuzahlung weiterer Barauskehrungen zusammensetzen und aneinanderreihen. Auch bei derartigen Kettenkreditverträgen ist zunächst in einem ersten Schritt die Wirksamkeit eines Vertrages für sich zu überprüfen (vgl. BGH in NJW 1987, 879, 880 und in NJW-RR 1988, 363, 364). Hierbei ist nach ständiger Rechtsprechung Sittenwidrigkeit zu bejahen, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Mißverhältnis besteht und der Kreditgeber die schwächere Lage des anderen Teils bewußt zu seinem Vorteil ausnutzt oder sich leichtfertig der Erkenntnis verschließt, daß der Kreditnehmer sich nur wegen seiner schwächeren Lage auf die drückenden Bedingungen einläßt. Das auffällige Mißverhältnis ist zu bejahen, wenn der vereinbarte Zins etwa doppelt so hoch ist wie der Marktzins, wobei diese 100 %-Grenze aber nicht starr anzuwenden ist, sondern auch bei geringeren Abweichungen ein auffälliges Mißverhältnis vorliegt, wenn bei Abweichungen zwischen 90 und 100 % eine Gesamtwürdigung aller Umstände die Anwendung von § 138 BGB rechtfertigt. Ist ein Ratenredit nach diesen Wertungen objektiv sittenwidrig, so ist auch der subjektive Tatbestand des vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Ausnutzens bei Verträgen mit einer Teilzahlungsbank in aller Regel erfüllt (vgl. statt aller Palandt/Heinrichs, 49. Aufl. Rdnr. 24 ff. zu § 138 BGB mit weiteren Angaben).

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Eine derartige Überprüfung ergibt die Unwirksamkeit von Vertrag   Dieser datiert ausweislich des von der Klägerin vorgelegten Vertragsformulars (vgl. Bl. 24 GA) von 30.05.1979 und ist daher mit den im Mai 1979 auf dem Markt geltenden Kreditbedingungen zu vergleichen. Als Vergleichszins dient dabei der von der D.Bank seit Januar 1971 veröffentlichte sogenannte "Schwerpunktzins für Ratenkredite". Für den fraglichen Zeitraum ergibt er sich einmal aus der vom Landgericht eingeholten Auskunft der D.Bank. Zum anderen sind für den gesamten Zeitraum seit 1971, aufgeschlüsselt auch nach Vertragslaufzeiten, die entsprechenden Werte in der Veröffentlichung von Schmelz, Der Verbraucherkredit (Beck'sche Verlagsbuchhandlung, Anhang J) wiedergegeben, und zwar unter Berücksichtigung der von der Rechtsprechung anerkannten, zu den monatlichen Zinsen hinzutretenden einmaligen Bearbeitungsgebühr von 2 %. Danach betrug der effektive Vergleichszins im Mai 1979 10,0 %. Der effektive Zins von Vertrag .... beträgt hingegen 19,6 %, wenn man ihn unter Zugrundelegung der im Vertrag mit DM-Beträgen ausgewiesenen Kreditbelastung nach dem von der Rechtsprechung anerkannten Tabellenwerk von Gillardon-Sievi ermittelt. Die Überschreitung des Marktüblichen liegt somit jedenfalls bei 96 %. Der vom Landgericht zugrundegelegte geringere Abweichungswert von 92 % erklärt sich daraus, daß das Landgericht den Vergleichszinssatz von Juni 1979, der bei 10,2 % lag, berücksichtigt hat. Der Senat hält aber angesichts der Datierung des "Darlehensantrag/Darlehensvertrag“-formulars den Zeitraum von Mai 1979 für maßgeblich. Bei einem derartig dichten Heranreichen an die 100 %ige Überschreitung ist aber stets zu überlegen, ob nicht aufgrund anderer, ihrerseits bedenklicher oder besonders drückender Bedingungen des Vertrages die Sittenwidrigkeit insgesamt eintritt. Dies bejaht der Senat. Das Landgericht hat hierzu das Erforderliche gesagt, worauf verwiesen sei.

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Die Unwirksamkeit von Vertrag .... ergäbe sich aber noch aus zwei anderen Gesichtspunkten:

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Das Landgericht hat, wie soeben auch der Senat, dieeffektive Zinshöhe des streitigen Vertrages nachden in DM-Beträgen ausgewiesenen Kreditkosten berechnet. Die Kreditbedingungen des Vertrages nennen aber an sich eine Verpflichtung zur Tragung höherer Belastungen. Es wird nämlich ein 0,8 %iger Teilzahlungsaufschlag genannt, der dann auch rechnerisch richtig in DM-Beträge umgesetzt ist. Sodann folgen im Vertrag "2 % Bearbeitungsgebühr", die jedoch rechnerisch nicht richtig umgesetzt sind, sondern bei einer Kreditsumme netto von 20.000,00 DM mit nur 200,00 DM = 1 % angegeben werden. Da die Klägerin, von einem Fall abgesehen, sonst stets 2 % Bearbeitungsgebühr berechnet, spricht alles dafür, daß dies auch gemeint ist und die Zahl des DM-Betrages 200,00 lediglich einen Rechen- und oder Schreibfehler darstellt. Legt man somit als an sich geschuldeten Betrag die 2 %ige Bearbeitungsgebühr mit 400,00 DM zugrunde, so gelangt man bei finanzmathematischer Berechnung zu einem effektiven Jahreszins von 20,2 % nach Gillardon-Sievi. Dies liegt schon über der 100 %-Grenze. Für die Maßgeblichkeit der 2 %igen Bearbeitungsgebühr - jedenfalls für die Berechnung der Vergleichszahlen - spricht im übrigen auch, daß die Klägerin selbst bei ihren Neuberechnungen zur Anpassung der Kreditbelastung mit Schriftsatz vom 02.10.1990 (Seite 7, Bl. 219 GA) für Vertrag .... völlig selbstverständlich von der Berechtigung einer 2 %igen Bearbeitungsgebühr ausgegangen ist.

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Selbst wenn man aber unter Zugrundelegung der in DM-Beträgen ausgeworfenen Kreditunkosten nur von 96 %iger Überschreitung ausginge, ja auch dann, wenn man bei nur 92 Eiger Überschreitung verbliebe, wäre Sittenwidrigkeit des Vertrages .... aus einem weiteren Gesichtspunkt gegeben: Wie das Landgericht rechnerisch zutreffend und von der Berufung auch nicht angegriffen dargelegt hat, sind sämtliche vertragsvorläufer von Vertrag .... wegen Zinsüberschreitung sittenwidrig. Dies führt zwar nicht zu einer automatischen Unwirksamkeit dieses Vertrages. Es ist aber durchaus als ein Bewertungsgesichtspunkt zu berücksichtigen, daß der Neuvertrag mit seinen Kreditbedingungen bereits an der Grenze des Erlaubten liegt (vgl. BGHZ 99, 333, 397; BGH in NJW 1987, 879, 881). Ganz wesentliche Teile der Nettokreditsumme von Vertrag .... ergaben sich lediglich aus der Ablösung früherer sittenwidriger Ratenkredite und waren bei richtiger Berechnung überhaupt nicht geschuldet. Vielmehr hätte bei zutreffender Berechnung der Nettokreditbetrag nicht 20.000,00, sondern nur 7.549,09 DM betragen müssen, wie noch zu zeigen sein wird. Dann aber stellt die ihrerseits mit 96 oder auch nur mit 92 % überhöhtem Zins erfolgende Umschuldung ein in sich nach § 138 Abs. 1 BGB auch ohne weitere Umstände unwirksames Rechtsgeschäft dar.

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Somit ist es erforderlich, den vom Beklagten unter Berücksichtigung der angegebenen Unwirksamkeit von Vorläuferverträgen und von Vertrag .... selbst noch geschuldeten Restbetrag neu zu berechnen. Wie vom Landgericht bereits ausgeführt und auch oben dargestellt, hat zwar grundsätzlich die Unwirksamkeit von abgelösten Vorverträgen keine automatische und unmittelbare Bedeutung für die Wirksamkeit der nachfolgenden Verträge. Auch dann, wenn diese wirksam sind, erst recht aber dann, wenn sie ihrerseits unwirksam sind, kann aber nicht nur der jeweils letzte Vertrag betrachtet und abgewickelt werden. Es muß vielmehr die Unwirksamkeit der früheren, abgelösten Verträge Berücksichtigung finden. Hierzu ist inzwischen auch eine gefestigte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, vorhanden. Den darin festgelegten Grundsätzen genügt die Berechnung der Klägerin vom 02.10.1990 nicht, was ihr auch durchaus bewußt war, wie sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einräumte. Ihr Liquidator hat nämlich erklärt, er wisse dies, habe aber keine Veranlassung gehabt, den vom Senat beanstandeten, sogleich noch zu behandelnden Punkt zu berücksichtigen.

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Bei aufeinanderfolgenden und aufeinander aufbauenden Ratenkreditverträgen ist nicht nur der letzte zu betrachten, sondern alle vorherigen. Daß ein Ablösungsvertrag jeweils für den früheren Vorläufer einen Schuldsaldo bei der Ablösung errechnet und diesem somit zugrundeliegt, bedeutet kein wirksames Anerkenntnis oder eine Bestätigung eines derartigen Saldos für den früheren Vertrag (vgl. BGHZ 99, 333, 335 und BGH in NJW 1987, 679, 680). Wenn auch die Sittenwidrigkeit des Vorvertrages nicht zur automatischen Sittenwidrigkeit des nachfolgenden Vertrages führt, so muß dieser doch aufgrund der Unwirksamkeit des früheren Vertrages in seinen Bedingungen angepaßt werden und zwar so, wie er von den Parteien, hätten sie die Unwirksamkeit des Vorvertrages erkannt und bei der Aushandlung des neuen Vertrages berücksichtigt, hätte geschlossen werden müssen (vgl. BGHZ 99, 333, 337/338; BGH in NJW 1987, 679, 681 und BGH in NJW-RR 1988, 363, 364). Diese Anpassung geht aber nicht nur dahin, daß etwa nur derjenige Betrag, der zur Ablösung der Restschuld im Neuvertrag eingesetzt worden ist, auf die Differenz zwischen dem an sich nur geschuldeten Nettokredit des sittenwidrigen Vorvertrages und zwischenzeitlichen Zahlungen auf diesen reduziert würde. Die Sittenwidrigkeit der Vorverträge hat vielmehr weitergehende Bedeutung:

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Nach den Grundsätzen, die der Bundesgerichtshof dazu aufgestellt hat, sind die früheren Zahlungen zunächst nach dem Verhältnis zwischen Nettokredit und Kreditkosten prozentual aufzuteilen (vgl. BGH in NJW 1987, 679, 681). Der auf den Nettokredit anzurechnende Teil ist vom Nettokreditbetrag abzusetzen. Hinsichtlich der Rückzahlungsanteile, die für die Kosten anzusetzen sind, hat der Darlehensnehmer, da wegen der Sittenwidrigkeit solche Kosten gar nicht geschuldet wurden, einen sofort fälligen Bereicherungsanspruch erworben. Diesen hätte er sich entweder auszahlen lassen können oder zur Deckung neuen Kreditbedarfs verwenden können (vgl. BGH in NJW 1987, 679, 681). Der Darlehensgeber wiederum hätte gegen diesen Anspruch wegen fälschlich erbrachter Zahlungen auf nicht geschuldete Kreditkosten seinerseits keine Möglichkeit zur Aufrechnung gehabt, weil Teile des Nettokredites etwa noch ungetilgt waren und vom Darlehensnehmer zurückgezahlt werden mußten. Hierbei nämlich ist als zweiter Gesichtspunkt zu berücksichtigen, daß aufgrund des Rechtsgedankens von § 817 BGB der wucherische Kreditgeber seine eigentliche Leistung, nämlich die zeitweise Überlassung von Kapital, nicht zurückfordern darf und daher den Nettokredit für die Dauer der verabredeten Laufzeit ohne Verzinsung zur Verfügung zu stellen hat. Dies hat zur Folge, daß Rückzahlung des Nettokredites auch bei den nach § 138 BGB unwirksamen Darlehensverträgen nicht in einer Summe, sondern nur im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Ratenablaufs in Höhe jeweils einer dem Nettokreditanteil entsprechenden Ratenhöhe verlangt werden kann. Der Anspruch auf Rückzahlung der Nettokreditsumme ist somit, wenn Ratenrückstände bei den früheren sittenwidrigen Verträgen nicht vorliegen, nicht insgesamt fällig. Der wucherische Darlehensgeber darf nun nicht eine sofortige Rückzahlung der noch nicht geschuldeten Nettokreditbeträge über eine Aufrechnung erzielen, da diese Forderung noch nicht fällig ist. Somit hat er die zu Unrecht auf Kostenbeträge erhaltenen Summen bar zur Verfügung zu stellen. Andererseits darf der wuchernde Kreditgeber auch für die in den folgenden Monaten noch fälligen Nettokreditraten des sittenwidrigen Altvertrages keine Verzinsung erlangen, da er die betreffenden Nettokreditraten zinsfrei zu belassen hat (vgl. BGHZ 99, 333, 338; BGH in NJW 1987, 879, 881 und BGH in NJW-RR 1988, 363, 364). Der Kreditnehmer hätte damit die von ihm zu Unrecht bezahlten Beträge für Kreditkosten jedenfalls zur Deckung eines etwaigen Kreditneubedarfs heranziehen können. Dies hat zur Folge, daß das im Rahmen der Umschuldung aufgenommene neue Darlehen um den entsprechenden Betrag der im vorherigen Vertrag auf nicht geschuldete Kreditkosten erbrachten Leistungen gekürzt werden kann. Hierdurch wird der Neukreditbedarf durch den Anspruch auf Erstattung überzahlter Kreditkosten vermindert.

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Ferner darf der Neuvertrag auch keine Verzinsung für die restlichen offenen Nettokreditanteile vorsehen, da in Wahrheit nur ratenweise zinsfreie Rückzahlung der vorherigen Nettokreditsumme aus dem Vorvertrag geschuldet ist. Dies zu berechnen, mag im Einzelfall recht schwierig sein. Es kann einmal dadurch geschehen, daß die entsprechenden Zahlungsanteile des Folgevertrages für Nettokreditratenrückführung des Altvertrages zinsfrei gestellt werden. Diese Methode ist aber dann kaum möglich, wenn auch die neuen Verträge, wie hier, schnell wieder abgelöst und umgerechnet worden sind. Der Bundesgerichtshof hat aber zum Ausdruck gebracht, daß in diesem Punkte keine starren, schematischen Lösungen erforderlich sind, sondern ein möglichst einfacher Berechnungsweg, der auch in einer "Abzinsung des in der Folge geschuldeten Nettokreditratenbetrages nach den Zinsbedingungen des Folgevertrages" liegen kann (vgl. BGH in NJW-RR 1988, 363, 364). Letzteren Weg wählt der Senat. Die von der Klägerin im Schriftsatz vom 02.10.1990 vorgenommene Berechnung läßt den Gesichtspunkt des § 817 BGB aber beiseite. Es werden dort nämlich lediglich die erbrachten Zahlungen prozentual auf Nettokreditanteil und Kostenanteil aufgeteilt. Dann wird der Nettokreditanteil der Zahlungen lediglich von der früheren Nettokreditsumme abgezogen und der Kostenanteil später bei der Berechnung des Neukreditbedarfs. Die Tatsache, daß die geschuldeten "alten" Nettokreditraten aber jeweils bei Umschuldung noch nicht fällig waren, bleibt außer Betracht, da der solchermaßen berechnete gesamte Nettokreditrest im Neuvertrag als Gesamtsumme verzinslich mitfinanziert wird. Wie bereits erwähnt, hat die Klägerin dies auch ausdrücklich eingeräumt.

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Wie den von der Klägerin vorgelegten Vertragsunterlagen zu entnehmen ist, war bei sämtlichen sittenwidrigen Vorläuferverträgen ordnungsgemäße Bedienung der Raten erfolgt. Somit ist vom jeweils offenen restlichen Nettokreditbetrag des Altvertrages für die Einstellung in den Neuvertrag eine Abzinsung vorzunehmen, und zwar nach den Kreditbedingungen des jeweiligen Neuvertrages. Der Senat verkennt nicht, daß er hierdurch, soweit die Neuverträge ihrerseits sittenwidrig sind, Abzüge für die Abzinsung zu den Bedingungen der ihrerseits unwirksamen Neuverträge vornimmt. Der Bundesgerichtshof selbst hat aber einschränkungslos eine Abzinsung zu den Kreditbedingungen der Folgeverträge für richtig angesehen. Der Senat folgt dem. Denn hierin liegt eine weitere Verwirklichung des Regelungsgehalts von § 817 BGB. Bei der Berechnung der Abzinsung ist der Folgevertrag zunächst nur mit den zwischen den Parteien verabredeten Bedingungen heranzuziehen. Diese hat der wuchernde Kreditgeber für sich beansprucht, diese muß er folglich für eine geschuldete Abzinsung gegen sich gelten lassen.

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Der Einholung eines Sachverständigengutachtens zur geschuldeten Restsumme, wie von der Klägerin jetzt angeboten, bedarf es nicht, da es sich bei den erforderlichen Berechnungen um solche handelt, die das Gericht von Amts wegen vorzunehmen und, im hier vorliegenden Umfange, auch noch selbst durchzuführen vermag.

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Die Anpassung führt zu folgenden Berechnungen:

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Zur Anpassung des Vertrages .... und seiner Vorverträge:

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1. Vertrag:

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Vertrag .... vom 20.05.1977 (Vertrag s. B. 132 GAund Zahlungsanweisung Bl. 133 GA) sah eine Barzahlung von 3.000,00 DM und 24 Raten ab dem 15.06.1977 vor.

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Der Vertrag ist am 19.09.1978 abgelöst worden durch Vertrag ….  Nach den Angaben der Klägerin sind insgesamt 2.290,00 DM gezahlt worden (B1. 214 GA), was nach der von der Klägerin rechnerisch richtig vorgenommenen Aufteilung auf Kapital einen Anteil von 1.889,48 DM und auf Kosten von 400,52 DM ergibt.

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Somit war bei Umschuldung am 19.09.1978 ein Rest des Nettokapitals von 1.110,52 DM offen, der, da bis dahin die 16 fälligen Raten gezahlt waren (wie eine Berechnung von Zeit und Leistungen ergibt) in 8 Raten von der Umschuldung an zu erbringen war.

31

2. Vertrag:

32

Vertrag .... vom 19.09.1978 (vgl. Vertrag Bl. 143 GA und Zahlungsanweisung Bl. 225 GA) hat mit 1.370,00 DM den Vorvertrag .... abgelöst und Auszahlung von weiteren 2.630,00 DM an den Beklagten und seinen Bruder als Darlehensnehmer zum Gegenstand gehabt. Diese Abschlußhöhe von insgesamt netto 4.000,00 DM war bei richtiger Wertung des Vorvertrages unnötig. Die ausgezahlte Barkreditsumme von 2.630,00 DM nämlich kürzte sich unter Berücksichtigung überzahlter Kreditkosten des Vorvertrages von 400,52 DM auf nur noch 2.229,48 DM.

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Die Berücksichtigung der Tatsache, daß der offene Nettokapitalrest des Vorvertrages von 1.110,52 DM nur in 8 Raten erbracht werden mußte, führt dazu, daß diese Summe nach den Kostenbedingungen des Folgevertrages abzuzinsen ist. Damit ist eine 2 %ige Bearbeitungsgebühr (DM 22,21) und 0,8 % Monatszinsen für 8 Monate (DM 71,07) abzusetzen, insgesamt also 93,28 DM, so daß für die Umschuldung als Abdeckung für den Restkapitalbetrag des Vorvertrages nur noch 1.017,24 DM benötigt wurden. Der Neuvertrag hätte damit nur noch in der Höhe von 3.246,72 DM abgeschlossen werden müssen.

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Auf diesen Vertrag, der seinerseits sittenwidrig in den Kreditbedingungen ist (vgl. das landgerichtliche Urteil), sind bis zur Umschuldung bei rechnerisch richtiger Aufteilung der gezahlten Gesamtbeträge für das Kapital 1.166,69 DM erbracht worden, so daß ein Kapitalnettorest von 2.080,03 DM verbleibt. Auf Kosten wurden 247,31 DM bezahlt.

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Bei Ablösung am 24.04.1979 bestanden keine Ratenrückstände, so daß das Restnettokapital noch im Rahmen der 17 ausstehenden Ratenbeträge erst erbracht werden mußte.

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3. Vertrag:

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Vertrag .... vom 24.04.1979 (Vertrag vg. Bl. 164 GAund Zahlungsanweisung Bl. 224 GA) über 5.100,00 DM Nettokredithöhe hat den Vertrag .... abgelöst und zusätzlich wurden 2.007,00 DM ausgezahlt.

38

Unter Berücksichtigung der für den Vorvertrag zu Unrecht gezahlten Kostenanteile wäre der Betrag für die Barerhöhung von 2.007,00 DM um 247,31 DM auf 1.759,69 DM zu kürzen gewesen.

39

Die berichtigte Nettokreditrestsumme des Vorvertrages von 2.080,03 DM ist wiederum zu den Kreditbedingungen des Neuvertrages .... (2 % Bearbeitungsgebühr DM 41,60, 17 Raten zu 0,8 % DM 282,88) abzuzinsen gewesen, was zu einem Abzugsbetrag von 324,48 DM führt, so daß für den Neuvertrag zur Ablösung der Nettokreditrestschuld des Vorvertrages nur noch 1.755,54 DM eingesetzt werden mußten. Damit hätte der Neuvertrag nur einen Nettokapitalbetrag von 3.515,23 DM benötigt (DM 1.759,69 + DM 1.755,54).

40

Der Vertrag .... ist seinerseits, wie das Landgericht zutreffend errechnet hat, nicht sittenwidrig, da er bei 11,35 % vergleichbarem Schwerpunktzins nur 20,3 % fordert. Die bei einer Anpassung richtigerweise eingesetzte Nettokreditsumme von 3.515,23 DM ist damit für die im Neuvertrag vorgesehene Laufzeit von 18 Monaten um die vertraglichen Kreditkosten von 0,8 % monatlich (506,19 DM) und eine 2 %ige Bearbeitungsgebühr = 70,30 DM zu erhöhen. Damit gelangt man zu einem Bruttoneubetrag von 4.091,72 DM.

41

Auf diese sind insgesamt 2.637,00 DM gezahlt worden, die sich mit 2.265,44 DM auf das Kapital und 371,56 DM auf die Kosten verteilen. Da dieser Vertrag am 21.04.1980 durch den Folgevertrag .... abgelöst worden ist, seinerseits aber wirksam und daher verzinslich war, muß eine Zinsrediskontierung erfolgen, die die Klägerin zu einer in ihren Verträgen (B1. 25 R) enthaltenen Formel berechnet hat. Unter Berücksichtigung dessen ist dieser Vertrag dann abzurechnen wie folgt:

42

Nettokapitalbetrag                                    3.515,23 DM

43

./. rückgezahltes Kapital                            2.265,44 DM

44

Restkapital                                               1.249,79 DM

45

zzgl. Gesamtbearbeitungskosten 2 %              70,30 DM

46

./. gezahlter Bearbeitungskostenan‑

47

teile von 1,718 % aus 2.637,00 DM =             45,30 DM

48

Zwischensumme                                       1.274,79 DM

49

zzgl. Gesamtkreditkosten                             506,19 DM

50

./. Zinsrediskont                                           56,24 DM

51

Zwischensumme                                      1.724,74 DM

52

./. gezahlte Kreditkostenanteile

53

mit 12,37 % von 2.637,00 DM =                 326,19 DM

54

Endsumme                                             1.398,55 DM

55

Dieser Betrag war bei der Umschuldung als Restsaldo einzustellen.

56

4. Vertrag:

57

Vertrag .... vom 21.04.1980 (B1. 25 GA, Zahlungsanweisung Bl. 223 GA) hat einen Nettokredit von 9.863,00 DM zum Gegenstand, von dem 6.500,00 DM an die Kreditnehmerin K. ausgezahlt wurden und 3.363,00 DM zur              Ablösung des Vorkredites dienten.

58

Bei richtiger Anpassung der Vorverträge war für den Folgevertrag aber nur eine Ablösesumme von 1.398,55 DM nötig. Hinzu kommt die Neuverschuldung, die in diesem Vertrag nicht gekürzt wird, da im Vorvertrag durch Diskontierung und sittengemäßen Zins keine Überzahlungen erfolgt sind. Somit stellte sich die neue Nettokreditsumme auf 7.898,55 DM. Hinzu kommen zu den gültigen Bedingungen für 36 Monate

59

0,9 % monatlich =                                 2.559,13 DM.

60

Ferner 2 % Bearbeitungsgebühr -              157,97 DM.

61

Neuer Gesamtbruttobetrag:                  10.615,65 DM.

62

./. Zahlungen                                           838,00 DM

63

./. Rediskont                                            444,29 DM

64

geschuldete Summe bei Einleitung

65

des Mahnverfahrens                               9.333,36 DM.

66

Auf diesen Betrag ist die von der Klägerin berechnete und vom Landgericht zuerkannte Summe von 9.950,87 DM zu kürzen.

67

Anpassung des Vertrages .... und seiner Vorverträge:

68

Diese Anpassung führt dazu, daß aus Vertrag .... und seinen Vorverträgen überhaupt nichts mehr vom Beklagten geschuldet wird.

69

Diese Verträge sind sämtlich wegen Zinsüberschreitung sittenwidrig. Der Senat nimmt die Anpassung nach den früher dargelegten Gesichtspunkten vor, wobei im folgenden lediglich noch Eckdaten angegeben werden.

70

1.         Vertrag:

71

Vertrag .... (Vertrag Bl. 130, Zahlungsanweisung Bl. 234) vom 05.04.1977 hatte bei Ablösung ein Restkapital von 701,75 DM und alle fälligen Raten waren gezahlt, so daß noch 8 Raten offen waren. Von den Zahlungen waren 41,75 DM auf Kosten erfolgt.

72

2.         Vertrag:

73

Vertrag .... vom 19.08.1977 hat .... abgelöst. Unter Berücksichtigung überzahlter Kosten und erforderlicher Abzinsung des Nettorestes ergibt sich nur noch ein nötiges Nettokapital von 2.589,83 DM.

74

Auch in diesem Vertrag sind alle Raten bei Ablösung fristgerecht bezahlt gewesen und es verblieb ein Restnetto von 2.246,63 DM sowie ein auf Kosten gezahlter Anteil von 89,20 DM. Die Anzahl der Restraten betrug 21.

75

3.            Vertrag:

76

Vertrag .... vom 25.05.1977 (Vertrag Bl. 135, Zahlungsanweisung Bl. 232) lief nur über einen Barbetrag von 6.000,00 DM. Bei Umschuldung durch Vertrag .... blieb ein Nettokapitalrest von 2.956,84 DM und ein zu Unrecht gezahlter Kostenbetrag von 352,84 DM. Bei Umschuldung war pünktlich gezahlt, 6 Raten waren offen.

77

4.            Vertrag:

78

Vertrag .... vom 22.11.1977 (Vertrag Bl. 146, Zahlungsanweisung Bl. 231) hat Verträge .... und .... abgelöst und Barzahlung von 5.980,00 DM zum Gegenstand gehabt. Unter Berücksichtigung der abzuziehenden Kostenzahlungen der Vorverträge und der Abzinsung für den Nettorest ist nur ein Kapital von 10.118,13 DM neu aufzunehmen gewesen, welches in 18 Raten hätte zurückgezahlt werden müssen. Bis zur Umschuldung hätten zwar 3 Raten gezahlt werden sollen, sind betragsmäßig aber nur 2 Ratenbeträge entrichtet gewesen. Deren Summe hat aber 2,9 Raten der richtigerweise geschuldeten Nettokreditbeträge ausgemacht, so daß keine sofortige Fälligkeit bei Umschuldung für den Gesamtkredit zu erkennen ist. Dieser ist offenbar auch nicht fällig gestellt worden. Damit mußte der bei Umschuldung offene Kapitalrest von 8.784,81 DM in verbleibenden 16 Raten gezahlt werden und an Kosten waren 218,68 DM überzahlt.

79

5.            Vertrag:

80

Vertrag .... vom 12.10.1977 (Vertrag Bl. 153 GA, Zahlungsanweisung Bl. 229 GA) hatte eine reine Barauszahlung zum Gegenstand. Bei Umschuldung war eine Restnettoschuld von 2.475,24 DM vorhanden; sie war nach pünktlicher Zahlung aller vorher geschuldeten Raten in 20 Raten zu erbringen. Auf Kosten waren 111,24 DM geleistet.

81

6.            Vertrag:

82

Vertrag .... vom 13.10.1976 (Vertrag Bl. 149 GA, Zahlungsanweisung Bl. 230 GA) hatte ebenfalls eine reine Barauszahlung zum Gegenstand. Bei Ablösung waren ein Kapitalrest von 1.333,21 DM offen und für Kosten 629,21 DM gezahlt. 8 Raten waren noch zu leisten.

83

7.            Vertrag:

84

Vertrag .... vom 07.03.1988 (Vertrag Bl. 167 GA, Zahlungsanweisung Bl. 228 GA) hat die Verträge .... und .... abgelöst und bar um 2.840,00 DM erhöht. Unter Berücksichtigung der Kürzung um überzahlte Kosten und Abzinsung der Nettorestkapitalbeträge ergibt sich ein Gesamtkapitalbedarf von nur 12.742,37 DM (gegenüber der tatsächlich vereinbarten Summe von 20.000,00 DM).

85

Bei Ablösung waren von diesem Vertrag noch 4.435,15 DM Restkapital offen und auf Kosten waren 2.475,78 DM bezahlt. Die Raten waren pünktlich beglichen, 22 Raten standen noch aus.

86

8. Vertrag:

87

Vertrag .... vom 30.05.1979 (Vertrag Bl. 24 GA, Zahlungsanweisung Bl. 227 GA) hat Vertrag .... abgelöst und bar 6.459,00 DM hinzugefügt. Aus den oben geschilderten Korrekturen ergibt sich aber nur ein Gesamtnettokapitalbedarf von 7.549,09 DM gemäß Anpassung, auf die nach Angaben der Klägerin aber bereits 9.640,00 DM für diesen Vertrag gezahlt worden sind. Damit liegt eine Überzahlung von 2.090,91 DM vor. Auf Vertrag .... und die Vorverträge ist damit überhaupt nichts mehr offen, so daß die Verurteilung des Landgerichts über 1.203,60 DM entsprechend abzuändern ist.

88

Angesichts dessen bedarf es für Vertrag .... keiner weiteren Überprüfung mehr, ob die bar erfolgte Erhöhung dieses Vertrages mit Wirkung gegen den Beklagten ausgezahlt worden ist. Es ist allerdings darauf hinzuweisen, daß die Zahlungsanweisung keine Auszahlung an die Bürgin vorsieht, sondern nur an die Kreditnehmer (vgl. Bl. 227 GA). Der Betrag ist aber ausweislich des erstinstanzlichen Vortrags der Klägerin (vgl. Bl. 78 GA) und der vorgelegten Quittung (vgl. Bl. 82 GA) an die Bürgin, Frau K., geleistet worden. Der Vortrag der Klägerin erster Instanz, es sei dieses Geld von der Mutter K. an den Beklagten weitergeleitet worden, ist nicht unter Beweis gestellt. Für den Senat kommt es hierauf aber nicht an, da aus dem Vertrag .... ohnehin nichts geschuldet wird. Dieser Punkt bedarf auch nicht etwa deshalb einer Klärung, weil der sich nach obigen Berechnungen des Senats ergebende Anspruch des Beklagten aus Vertrag .... wegen einer Überzahlung in Höhe von 2.090,91 DM (die sich bei nicht wirksamer Auszahlung an die Bürgin ggf. noch erhöhen könnte) nicht etwa mit dem Schuldsaldo des Beklagten aus Vertrag .... zu verrechnen ist. Denn aus Vertrag .... ist der Beklagte zusammen mit seinem Bruder als Mitkreditnehmer rückforderungsberechtigt, da beide Darlehensnehmer sind. Als Gläubiger hinsichtlich von Überzahlungen liegt zwischen ihnen keine Teilgläubigerschaft oder Gesamtgläubigerschaft vor, sondern eine Mitgläubigerschaft im Sinne von § 432 Abs. 1 BGB. Die Klägerin schuldet etwaige Rückerstattungsansprüche zwar beiden Darlehensnehmern, nämlich dem Beklagten und seinem Bruder. Auch ist Geld sicherlich eine an sich teilbare Leistung. Zwischen dem Bruder und dem Beklagten ist aber ein inneres Rechtsverhältnis anzunehmen, durch das sie für einen Rückzahlungsanspruch in Bruchteilsgemeinschaft stehen. Es besteht daher nur eine gemeinsame Empfangszuständigkeit und keiner von beiden Gläubigern könnte Leistung allein an sich verlangen, somit auch keiner von beiden mit einem Rückzahlungsanspruch gegen eine Forderung der Gläubigerin aufrechnen, die allein ihm gegenüber besteht. Dies aber ist hinsichtlich der Verpflichtung des Beklagten aus Vertrag .... der Fall, da hier nur er als Bürge haftet, nicht aber sein Bruder.

89

Die somit aus Vertrag .... als Bürge geschuldete Summe ist in der vom Landgericht ausgesprochenen Höhe zu verzinsen.

90

Der begehrte Zinssatz entspricht unstreitig den Refinanzierungskosten und ist nicht zu beanstanden. Die Hauptschuldnerin hat die Verzinsung zu zahlen, da, unstreitig, gegen sie der Vertrag wegen Verzuges fällig gestellt und tituliert wurde, so daß §§ 284, 286, 288, 291 BGB eingreifen. Für diese Zinsschuld der Mutter als Hauptschuldnerin hat der Beklagte als Bürge einzustehen.

91

Auf Verjährung kann er sich nicht berufen.

92

Die Hauptschuld ist auch im Zinspunkt nicht verjährt, da sie vor Ablauf der Frist des § 197 BGB tituliert wurde, was zum Beginn der 30-jährigen Verjährungsfrist des § 218 BGB geführt hat. Die Titulierung gegen die Hauptschuldnerin hat hier Wirkung auch gegen den Bürgen (vgl. Staudinger-Horn, R 9 zu § 767 BGB).

93

Es unterliegt daneben allerdings die Bürschafts‑schuld als solche selbst einer eigenständigen Ver‑jährung, die durch Titulierung gegen den Hauptschuldner nicht unterbrochen wird (vgl. Staudinger-Horn, R 84 zu § 765 BGB). Sie beträgt aber 30 Jahre und unterliegt nicht der kürzeren Verjährungsfrist der Hauptschuld. Letztere hätte nur über § 768 BGB vom Beklagten geltend gemacht werden können, was aber durch die oben bereits behandelte Titulierung gegenüber dem Hauptschuldner in unverjährter Zeit ausgeschlossen ist.

94

Die nicht nachgelassenen Schriftsätze vom 2. Juli und 10. Juli 1991 der Klägerin (B1. 345, 348 GA) gaben keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung erneut zu eröffnen. Sie blieben unberücksichtigt, hätten im übrigen zu abweichender Wertung auch keinen Anlaß gegeben.

95

Die Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 92 ZPO, die über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.

96

Streitwert der Berufung:              14.455,74 DM

97

(11.154,47 DM für die Berufung und 3.301,27 DM für die Anschlußberufung).