Berufung abgewiesen — fehlender Kausalitätsnachweis bei Vorschäden am Pkw
KI-Zusammenfassung
Der Kläger machte nach einem Verkehrsunfall Schadensersatz und Schmerzensgeld geltend; das Landgericht wies die Klage ab. Streitpunkt war, ob die geltend gemachten Heckschäden kausal auf den Unfall zurückgehen, obwohl unstreitige Vorschäden bestanden. Das OLG bestätigt die Abweisung, weil der Kläger nicht bewiesen hat, dass Vorschäden zuvor ordnungsgemäß repariert waren und daher eine Schätzung nach § 287 ZPO nicht möglich war; ergänzend bestanden erhebliche Zweifel wegen Indizien auf Versicherungsbetrug.
Ausgang: Berufung des Klägers gegen die Abweisung der Klage durch das Landgericht als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Geschädigte trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die geltend gemachten Schäden kausal durch das streitgegenständliche Unfallereignis verursacht wurden.
Bei unstreitigen Vorschäden muss der Geschädigte darlegen und gegebenenfalls beweisen, dass diese vor dem Unfall ordnungsgemäß und vollständig repariert waren; ohne einen solchen Nachweis ist eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO ausgeschlossen.
Zur Erfüllung der Darlegungs- und Beweispflicht können Reparaturrechnungen, Quittungen oder sonstige Nachweise über ordnungsgemäße Instandsetzungen vorgelegt werden; das Unterbleiben solcher Nachweise kann den Anspruch scheitern lassen.
Erhebliche Indizien für Versicherungsbetrug oder sonstiges unglaubwürdiges Verhalten des Anspruchstellers können im Zivilprozess bei der Beweiswürdigung und der Frage der Haftung und Kausalität berücksichtigt werden.
Vorinstanzen
Landgericht Köln, 15 O 386/89
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 16.10.1997 - 15 O 386/89 - wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe
Die in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.
Das Landgericht hat im angegriffenen Urteil die Klage mit zutreffenden Erwägungen abgewiesen.
Der Kläger hat den Ursachenzusammenhang zwischen dem Schadensereignis und den geltend gemachten Schäden nicht bewiesen. Wie das Landgericht zutreffend festgestellt hat, konnte er nicht den Beweis führen, daß die vom Sachverständigen Sch. als kompatibel festgestellten Schäden auch tatsächlich durch den Unfall vom 08.06.1989 hervorgerufen wurden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen hatte der Porsche des Klägers nämlich unstreitig Vorschäden im Heckbereich.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats (zuletzt Urteil vom 26.02.1998 - 1 U 90/97 -), muß der Geschädigte, der Vorschäden verschwiegen hat, genau dazu vortragen, welcher Teil des Sachschadens tatsächlich unfallbedingt ist. Eine derartige Differenzierung ermöglicht das Klägervorbringen nicht. Das Gutachten des Sachverständigen Sch., der einen Teil der Schäden als durch den Unfall erklärbar bezeichnet hat, hilft dem Kläger insofern nicht weiter. Angesichts der unstreitig vorher vorhandenen Heckschäden muß er beweisen, daß diese ordnungsgemäß und vollständig repariert waren, bevor es zu dem Unfall kam. Ohne, daß er Gewißheit hinsichtlich eines einwandfreien Zustands des Fahrzeugs vor dem Unfall verschafft, ist auch eine Schadensschätzung gemäß § 287 ZPO nicht möglich.
Dem Geschädigten wird damit nichts unzumutbares auferlegt, da er es in der Hand hat, die ordnungsgemäße Reparatur des Fahrzeugs nach einem Vorunfall durch Vorlage von Reparaturrechnungen, Quittungen über die Beschaffung von zerstörten Ersatzteilen pp. zu belegen. Dies alles hat der Kläger nicht getan. Seine Behauptung, die Heckschäden seien ihm unbekannt und in der Besitzzeit des Voreigentümers entstanden, berührt seine Darlegungsobliegenheit zur Kausalität nicht. Es kommt nämlich nicht darauf an, wann die Vorschäden entstanden sind, sondern darauf, ob sie vollständig und insbesondere sachgemäß und fachmännisch repariert wurden, so daß sein PKW vor dem Unfall nicht reparaturbedürftig und vorgeschädigt war.
Es kann schließlich nicht verkannt werden, daß das übrige erstinstanzliche Beweisergebnis im vorliegenden Fall gegen den Kläger spricht. Der Kläger ist wegen Versicherungsbetruges im Zusammenhang unter anderem mit dem vorliegenden Unfall angeklagt worden. Das Strafverfahren wurde gemäß § 153 a StPO gegen Zahlung einer Geldbuße von 6.000,00 DM eingestellt. Der Kläger hat in der Vergangenheit eine Vielzahl von Verkehrsunfällen provoziert und die durch die Unfälle hervorgerufenen Beschädigungen ausgeweitet und gegenüber den Versicherungen abgerechnet. Das Vorgehen, das in der Anklageschrift geschildert wurde, war für den Kläger besonders lukrativ, weil er nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht vom 28.05.1990 als gelernter Dreher Karosserieschäden in Eigenarbeit reparieren kann. Auch vor diesem Hintergrund und dem Ergebnis der erstinstanzlichen Beweisaufnahme vom 28.05.1990 bestehen bereits ganz erhebliche Zweifel daran, daß die vom Kläger geltend gemachten Schäden insgesamt unfallbedingt sind. Die Befragung der Zeugen in diesem Termin hat hinsichtlich der Ursächlichkeit der Schäden allenfalls ein non liquet ergeben. Der Zeuge D. K. hat nämlich sehr anschaulich geschildert, daß unmittelbar nach dem Unfall auf beiden Seiten des Hecks des Porsche absolut nichts zu sehen war. Genau die Schäden an den hinteren beiden Kotflügeln (Seitenteilen) lösen einen Großteil der Reparaturkosten aus.
Hinsichtlich des mit der Berufung weiter verfolgten Schmerzensgeldes kann auf die zutreffenden Ausführungen des angegriffenen Urteils, die auch unter Berücksichtigung des Berufungsvorbringens keiner Ergänzung bedürfen, verwiesen werden (§ 543 Abs. 1 ZPO).
Die prozessualen Nebenenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Streitwert für das Berufungsverfahren: 7.469,34 DM