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Oberlandesgericht Köln·1 Ss 957/80 - 457 -·17.11.1980

Aufhebung wegen unzureichender Prüfung verminderter Schuldfähigkeit bei Heroinsucht

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtSchuld- und SchuldfähigkeitsprüfungZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft rügte die Schuldfähigkeitsbemessung eines heroinabhängigen Angeklagten und erhob Revision. Das OLG Köln hob das Urteil auf, weil das Tatgericht nicht hinreichend dargelegt habe, über die zur Feststellung drogenbedingter krankhafter Störungen erforderliche medizinisch-psychiatrische Sachkunde zu verfügen. Die Sache wurde zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Ausgang: Angefochtenes Urteil aufgehoben; Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung über den Strafausspruch an eine andere Strafkammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Langjähriger Rauschmittelmissbrauch kann Anlass sein, die Voraussetzungen verminderter Schuldfähigkeit nach § 21 StGB zu prüfen.

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Die bloße Drogenabhängigkeit ohne weitere erhebliche Auffälligkeiten rechtfertigt nicht ohne konkrete Anhaltspunkte die Annahme verminderter Schuldfähigkeit; es müssen Hinweise auf krankhafte seelische Störung, tiefgreifende Bewusstseinsstörung oder schwere seelische Abartigkeit vorliegen.

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Will das Tatgericht das Vorliegen einer drogenbedingten krankhaften seelischen Störung positiv feststellen, so übersteigt diese Beurteilung regelmäßig die richterliche Fachkunde und erfordert die Hinzuziehung eines in Drogensachen erfahrenen medizinisch-psychiatrischen Sachverständigen.

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Beansprucht das Gericht eigene besondere Sachkunde zur Beurteilung schwieriger medizinisch-psychiatrischer Fragen, hat es das hierfür erforderliche Fachwissen in den Urteilsgründen auszuweisen; wird dies unterlassen und bleiben die Feststellungen zur Schuldfähigkeit unklar, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils.

Relevante Normen
§ 154a StPO§ 21 StGB§ 345 Abs. 1 StPO§ 244 StPO§ 17 ob StGB§ 301 StPO

Tenor

Das angefochtene Urteil wird aufgehoben. Zur erneuten Verhandlung und Entschei-dung über den Strafausspruch sowie über die Kosten der Revision wird die Sache an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln verwiesen.

Gründe

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Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in einem be-sonders schweren Fall in Tateinheit mit Steuerhinterzie-hung und Steuerhehlerei sowie wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Das Gericht hat die erkannte Strafe zur Bewährung ausgesetzt und sicher-gestellte Gegenstände eingezogen.

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Nach den Feststellungen des Amtsgerichts erwarb der Angeklagte zunächst Haschisch und später Heroin zum Ei-genkonsum. Um diesen zu finanzieren, begann er zu dealen. Seit Ende 1978 arbeitete er nicht mehr, so daß er seinen Lebensunterhalt auf diese Art bestreiten mußte. Zweimal fuhr er mit der Zeugin P. nach Frankfurt. Dort erwarben sie jeweils 3 g Heroin, die sie teilten. Mehrfach führte der Angeklagte ein Kraftfahrzeug, ohne eine Fahrerlaubnis zu besitzen.

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Gegen dieses Urteil hat die Staatsanwaltschaft Berufung eingelegt, die sie in zulässiger Weise auf die Straffrage beschränkt hat.

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Das Landgericht hat die Verfolgung der Steuerdelikte mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 154a StPO ausge-schieden, für die Erteilung einer Fahrerlaubnis an den Angeklagten eine Sperrfrist von einem Jahr festgesetzt und die Berufung im übrigen verworfen.

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Hiergegen richtet sich das erneute Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft. Ihre Revision rügt die Verletzung förmlichen und sachlichen Rechts zur Straffrage, ins-besondere die Zubilligung verminderter Schuldfähigkeit (§ 21 StGB).

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A.

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Die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.

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I.

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Die Aufklärungsrüge der Staatsanwaltschaft war allerdings unzulässig, weil verspätet (§ 345 Abs. 1 StPO).

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II.

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Die schon mit der Einlegung allgemein begründete Sachrüge der Staatsanwaltschaft greift jedoch durch. Das angefoch-tene Urteil ist sachlich-rechtlich unvollständig, soweit die Strafkammer eine Minderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten nicht hat ausschließen können.

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1.

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Ausgegangen ist die Strafkammer zutreffend davon, daß langjähriger Drogenmißbrauch, insbesondere Heroinsucht, im Zusammenhang mit schweren Auffälligkeiten in der Per-sönlichkeit Anlaß bietet, die Schuldfähigkeit des Ange-klagten zu prüfen (BGH bei Holtz, MDR 1977, 982 und 1978, 109; BGH bei Schmidt, MDR 1978, 7; SenE MDR 1976, 684; ZBl.JR 1978, 467; OLGSt zu § 17ob StGB, S. 61).

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2.

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Nicht jedem Drogenabhängigen sind jedoch die Vorausset-zungen des § 21 StGB zuzubilligen. Insofern bedarf es der Feststellung einer krankhaften seelischen Störung, tiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder einer schweren seelischen Abartigkeit aufgrund derer die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, bei Begehung der Tat jedenfalls erheblich vermindert war. Ob ein Drogenabhängiger infolge langjährigen Rauschmittelmißbrauchs und schwerer Persön-lichkeitsveränderungen vermindert schuldfähig war, beur-teilt sich nach fachmedizinisch/psychiatrischen Methoden, Erkenntnissen und Erfahrungen.

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3.

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Derartige Kenntnisse und Erfahrungen können in der Regel noch im Rahmen der richterlichen Sachkunde liegen, soweit es um die Feststellung geht, daß hinreichende tatsäch-liche Anzeichen für eine erhebliche Verminderung der Einsichts- oder Handlungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei einem Drogenabhängigen n i c h t bestehen. So ist die bloße Drogenabhängigkeit ohne weitere Auffälligkeiten oder sonstige besondere Umstände noch kein Anlaß, einen Sachverständigen heranzuziehen (vgl. BGH bei Holtz, MDR 1977, 106; BGH bei Spiegel, DAR 1977, 175; BGH v. 9.1.1979 bei Dreher/Tröndle, 39. Aufl., § 21 Rdn. 4).

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4.

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Will das Tatgericht jedoch das Vorliegen einer drogenbedingten krankhaften seelischen Störung oder schweren seelischen Abartigkeit (hierzu Schmitt, ZStW 1980, 346; Mrozynski, Jugendhilfe und Jugend-strafrecht, München 1980, S. 303) im Einzelfall posi-tiv f e s t s t e l l e n , so reicht die insoweit erforderliche Beurteilung regelmäßig über die richterli-che Fachkunde und allgemeine Lebenserfahrung hinaus. Es bedarf insoweit in aller Regel eines weiterreichenden medizinisch/psychiatrischen Spezialwissens, zu dem mög-licherweise selbst die gewöhnliche ärztliche Sachkunde schon nicht mehr ausreicht. Das Gericht bedarf in diesen Fällen weitgehend der Unterstützung durch die Fachkunde eines in Drogensachen erfahrenen ärztlichen Sachverstän-digen (vgl. SenE NJW 1976, 1801 m.w.Nachw.; ZBl.JR 1978, 487; MDR 1980, 161, 162; s.a. BGH NJW 1958, 1956; BayObLG OLGSt zu § 51 a.F., S. 11; SenE MDR 1980, 245; zu § 244 StPO ferner: BGHSt 3, 27, 28; BGH bei Holtz, MDR 1980, 982; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl. § 244 StPO, Rdn. 55; Alsberg-Nüse, 2. Aufl., S. 254). Sollte das Ge-richt ausnahmsweise die erforderliche besondere Sachkunde auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen für sich in Anspruch nehmen, so hat sie das insoweit erforderliche Fachwissen in den Urteilsgründen auszuweisen.

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Der Senat läßt insoweit nicht außer Betracht, daß Gründe der Verfahrensbeschleunigung dafür sprechen können, auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen schon nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung und gemäß den Erfahrungen des Tatgerichts die Voraussetzungen des § 21 StGB als nicht ausschließbar zu erachten. Ein Rechtsfehler hierbei wirkt sich in aller Regel nur zu Gunsten des Angeklagten aus. Eine Revision des Angeklagten wird daher in derarti-gen Fällen den Bestand des Urteils kaum gefährden. Eine Revision der Staatsanwaltschaft zu Ungunsten des Ange-klagten, mit der eine härtere Bestrafung angestrebt wird, kann dann jedoch zur Aufhebung des Urteils führen.

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5.

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Vorliegend läßt sich dem angefochtenen Urteil nicht hinreichend entnehmen, daß das Tatgericht die erforderli-che besondere medizinisch/psychiatrische Sachkunde gehabt hätte. Zwar ist gerichtsbekannt, daß die erkennende Strafkammer wegen ihrer Spezialzuständigkeit für Dro-gensachen insoweit besondere Kenntnisse und Erfahrungen besitzt; daß dies jedoch auch für die Beurteilung rein medizinisch/psychiatrischer Fachfragen auf einem schwie-rigen Teilgebiet gelten würde, kann der Senat weder von vornherein unterstellen noch den Gründen des angefochte-nen Urteils hinreichend entnehmen.

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Im Urteil hat die Strafkammer ihre Überzeugung allein darauf gestützt, daß der Angeklagte in den Jahren 1974 bis 1978 sporadischer Heroinkonsument und Anfang 1979 für wenige Monate täglicher Heroinkonsument in sich immer steigernden Maße gewesen sei. Diese Hinweise reichen für eine abschließende Beurteilung und Annahme einer krankhaften seelischen Störung oder schweren seelischen Abartigkeit, aufgrund derer die Einsichts- oder Hand-lungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen wäre, nicht aus. Hierzu hätte sich die Prüfung aufgedrängt, ob es infolge chronischen Rauschmittelmißbrauchs zu einer Drepravation der Persönlichkeit des Täters, zu einer toxischen Verwahrlosung oder zu cerebralen Funktionsstö-rungen mit Leistungsausfällen nach Entgiftungen oder nach deutlichen Entzugserscheinungen gekommen ist (hierzu vgl. Gerchow, BA 1979, 97, 101f; Täschner/Wanke, MSchrKrim 1974, 151; Korinner, ZBl.JR 1980, 415 ff; Mrozynski, a.a.O., S. 301 ff; Schmitt, ZStW 1980, 346; Arbab-Zadeh, NJW 1978, 2326 gegen Kreuzer, NJW 1979, 1241; Kleiner, NJW 1979, 1243; s.a. SenE OLGSt zu § 17ob StGB, S. 61).

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Auch der Inbegriff der Urteilsgründe läßt sich mit der Annahme einer krankhaften seelischen Störung oder toxischen Verwahrlosung des Angeklagten nur schwerlich vereinen. Danach hat der Angeklagte bis auf wenige Monate zum Ende der Tatzeit in geordneten Familienverhältnissen gelebt und in seinem Beruf als Gerüstbauer kontinuierlich gearbeitet. Daß er bedeutsame Entzugserscheinungen unter-legen habe, ist jedenfalls nicht festgestellt. Anderer-seits scheint es ihm nach nur kurzer Untersuchungshaft rasch gelungen zu sein, seine Heroinsucht zu überwinden und zu einem geordneten und geregelten Familien- und Be-rufsleben ohne sonstige Auffälligkeiten zurückzufinden.

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B.

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Da bereits die zu Ungunsten des Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg hat, kann dahin-stehen, ob die Revision auch insoweit Erfolg hätte haben müssen, als sie sich nach § 301 StPO zu Gunsten des Ange-klagten auswirken kann. Dies folgt schon daraus, daß der Erfolg der zu Ungunsten des Angeklagten eingelegten Revi-sion weiterreichende Auswirkungen für die erneute Straf-zumessung hat, insbesondere eine Verschärfung der Strafe ermöglicht.

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In der neuen Hauptverhandlung wird allerdings zu beachten sein, daß die Entscheidung, ob eine Tat als "besonders schwerer Fall" anzusehen ist, zur Straffrage gehört; auch im Falle einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf die Straffrage bedarf es insoweit eigenständiger Feststellungen durch das Berufungsgericht (BGHSt 23, 254, 256; 26, 104f; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., § 318 Rdn. 68).

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Dagegen wird in der erneuten Hauptverhandlung dahinstehen können, ob und inwieweit in derartigen Fällen eine weitergehende Beschränkung - die vorliegend nicht erklärt ist - möglich ist (vgl. OLG Schleswig NJW 1979, 2057; SchlHA 1980, 20) oder inwieweit in derartigen Fällen eine Bindung des Berufungsgerichts an tatsächliche Feststel-lungen der ersten Instanz auch bezüglich der Straffrage eintreten kann (vgl. OLG Frankfurt NJW 1980, 654; BayObLG Vorlegungsbeschluß vom 28.3.1980 - 1 St 87/80 -). Vorlie-gend fehlt es in dem erstinstanzlichen Urteil jedenfalls schon an einer hinreichend klaren Feststellung zu der "nicht geringen Menge" reinen Heroins (vgl. OLG Frankfurt NJW 1977, 1113; OLG Zweibrücken OLGSt zu § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG, S. 7), die der Angeklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt selbst mindestens besessen habe (hierzu BGH bei Schmidt, MDR 1978, 6 Fußn. 14). Soweit das Amtsgericht einen Regelfall nach § 11 Abs. 4 Nr. 4 BtMG angenommen hat, weil der Angeklagte "gewerbsmäßig" gehandelt habe, konnte eine Bindungswirkung ohnehin nicht eintreten. Die knappen Feststellungen des erstinstanzlichen Urteils zur "Gewerbsmäßigkeit" sind von den Feststellungen, die den Schuldspruch nach § 11 Abs. 1 BtMG tragen, ohne weiteres trennbar. Eine ansonsten denkbare Doppelrelevanz einzelner Feststellungen scheidet hier von vornherein aus (vgl. BayObLG, Vorlegungsbeschluß vom 28.3.1980 - 1 St 87/80 -).

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C.

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Die Aufhebung und Zurückverweisung der Sache ergreift auch den Strafausspruch wegen fortgesetzten Fahrens ohne Fahrerlaubnis sowie die Nebenentscheidungen. Die insoweit zugrundeliegenden Feststellungen und Erwägungen sind von denen, welche die Strafzumessung wegen des Betäubungsmit-telvergehens betreffen, nicht hinreichend zu trennen.