Rechtsbeschwerde wegen Fristversäumnis verworfen; Zugang der Übersetzung maßgeblich
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte eine dänischsprachige Eingabe gegen einen Bußgeldbeschluss ein; die gerichtliche Übersetzung traf erst nach Ablauf der einwöchigen Rechtsmittelfrist ein. Das OLG Köln verwirft die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil für die Rechtzeitigkeit auf den Zugang der Übersetzung bei Gericht abzustellen ist. Eine Wiedereinsetzung wird mangels vorliegendem Wiedereinsetzungsgrund abgelehnt. Kostenentscheidung zu Lasten des Betroffenen.
Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unzulässig verworfen; Kostenentscheidung zu seinen Lasten.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Einlegung eines Rechtsmittels kommt es auf den Zeitpunkt an, zu dem eine dem Gericht verständliche (übersetzte) Eingabe bei Gericht eingeht; der bloße Eingang einer fremdsprachigen Eingabe ohne Übersetzung ist nicht maßgeblich.
Eine Rechtsbeschwerde ist unzulässig zu verwerfen, wenn sie nicht innerhalb der vorgeschriebenen Frist bei Gericht eingeht (vgl. §§ 346 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3 OWiG).
Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nur zu gewähren, wenn aus der Eingabe oder den Verfahrensumständen ein Wiedereinsetzungsgrund ersichtlich ist; bloße mangelnde Sprachkenntnisse begründen ohne weiteres keinen Wiedereinsetzungsgrund, soweit der Betroffene nicht ohne eigenes Verschulden untätig blieb.
Eine in deutscher Sprache erteilte Rechtsmittelbelehrung begründet keinen Anspruch auf Belehrung in der Muttersprache; verfassungsrechtliche Garantien (Art. 19 Abs. 4, Art. 103 Abs. 1 GG) können jedoch verlangen, dass Versäumnis nicht als Verschulden gilt, wenn die Fristversäumnis ursächlich auf unzureichenden Sprachkenntnissen beruht.
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Köln hat den Betroffenen durch Beschluß vom 22. März 1983 "wegen Ordnungswidrigkeit nach § 7 c Abs. 1 Nr. 4 b und 7 a Abs. 1 Nr. 1 d FahrpersG in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 3 der Verordnung (EWG) 1463/70 und Artikel 11 der Verordnung (EWG) 543/69" (so der Urteilstenor), zu einer Geldbuße von 470,-- DM verurteilt. Der mit einer deutschsprachigen Rechtsmittelbelehrung nach dem Formular Owi 25 versehene Beschluß wurde dem Betroffenen durch die dänischen Behörden am 7. Juli 1983 zugestellt. Hiergegen richtet sich eine von dem Betroffenen in dänischer Sprache verfaßte Eingabe vom 11.08.1983, die am 16.08.1983 bei Gericht eingegangen ist. Die auf gerichtliche Veranlassung vorgenommene Übersetzung ist am 26.09.1983 bei Gericht eingegangen und ergibt, daß sich der Betroffene gegen seine Verurteilung wendet.
II.
Die Eingabe des Betroffenen ist als das statthafte Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde zu behandeln. Diese ist allerdings gemäß §§ 346 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3 OWiG als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht innerhalb von einer Woche nach Zustellung des angefochtenen Beschlusses (07.07.1983) bei Gericht eingegangen ist. Vielmehr ist die auf Veranlassung des Gerichts angefertigte Übersetzung der Eingabe vom 11.08.1983 dem Gericht erst am 26.09.1983 zugegangen. Auf diesen Zeitpunkt kommt es für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Rechtsmitteleinlegung an, nicht hingegen auf den - im übrigen ebenfalls nach Fristablauf liegenden -, vom 16.08.1983 erfolgten Eingang der dänischsprachigen Eingabe des Betroffenen (vgl. BGHSt 30, 182; BGH NStZ 1981, 487; KG JR 1977, 129).
III.
Es besteht auch keine Veranlassung, dem Betroffenen von Amts wegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren; denn ein Wiedereinsetzungsgrund ist weder aus der Eingabe des Betroffenen noch aus den übrigen Verfahrensumständen ersichtlich.
1)
Als ein Grund zur Wiedereinsetzung kommt vorliegend insbesondere nicht die Tatsache in Betracht, daß dem Betroffenen die Rechtsmittelbelehrung nach dem Formular Owi 25 nur in deutscher Sprache zugestellt worden ist. Nach § 184 GVG ist die Gerichtssprache deutsch. Die Rechtsmittelbelehrung, die in deutscher Sprache verfaßt ist, sich aber an einen des Deutschen nicht mächtigen Ausländer richtet, steht auch keiner Rechtsmittelbelehrung gleich, die ganz unterblieben ist, § 44 Satz 2 StPO. Ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Ausländer hat keinen Anspruch darauf, daß ihm eine schriftliche Rechtsmittelbelehrung in seiner Muttersprache erteilt wird (vgl. Maul in KK, StPO, 1982, § 35 a Rdn. 8; Kleinknecht-Meyer, StPO, 36. Aufl., § 35 a Rdn. 7). Vielmehr ist ihm zuzumuten, sich selbst um eine Übersetzung zu bemühen. Allerdings verbieten es die Rechtsschutzgarantien der Artikel 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG, die Versäumung der einwöchigen Einspruchsfrist durch einen Ausländer, dem ein Bußgeldbescheid oder ein Strafbefehl mit deutschsprachiger Rechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist, als verschuldet anzusehen, wenn die Versäumung der Frist auf dessen unzulänglichen Sprachkenntnissen beruht (vgl. BverfGE 40, 95 ff; 42, 120 ff).
Vorliegend kann unerörtert bleiben, ob der letztgenannte Grundsatz lediglich für Fälle des erstmaligen Zugangs zum Gericht gelten muß oder ob er auch auf Rechtsmittelbelehrungen im Rahmen des weiteren gerichtlichen Verfahrens Anwendung findet; denn dem Betroffenen ist jedenfalls deshalb keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen zu gewähren, weil er die Rechtsmittelfrist von einer Woche unabhängig von seinen - hier unterstellten - mangelnden Sprachkenntnissen jedenfalls nicht ohne sein Verschulden versäumt hat. Wie sich aus dem Inhalt seiner Eingabe vom 11.08.1983 ergibt, hat der Betroffene aus dem Inhalt des Beschlusses vom 22.03.1983 entnommen, daß es sich um eine ihn belastende Entscheidung wegen des Vorfalles vom 10.11.1981 in B. handelt. Wenn er sich gleichwohl keine Gewißheit über den genauen Inhalt der Sendung verschafft hat, so ist ihm dies als Verschulden anzurechnen; denn unzureichende Sprachkenntnisse entheben Ausländer nicht jeglicher Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung ihrer Rechte (vgl. BverfGE 42, 120, 126 f).
2)
Als Wiedereinsetzungsgrund kommt auch nicht in Betracht, daß in der Rechtsmittelbelehrung kein Hinweis darüber enthalten ist, daß die Rechtsbeschwerde in deutscher Sprache einzulegen ist. Denn mag die Rechtsmittelbelehrung aus diesem Grund auch nicht ordnungsgemäß gewesen ein (vgl. BGH NStZ 1981, 487; KG JR 1977, 129) und das Verschulden des Betroffenen insoweit entfallen, als die für die Übersetzung der Eingabe benötigten Zeit (16.08. - 26.09.1983) in Rede steht, so nötigt dies gleichwohl nicht zur Wiedereinsetzung in den vorigen Stand, weil auch die dänischsprachige Eingabe des Betroffenen erst am 16.08.1983, mithin lange nach Ablauf der Wochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO, bei Gericht eingegangen ist. Damit ist ersichtlich, daß die in diesem Punkt nicht ordnungsgemäße Rechtsmittelbelehrung für die Fristversäumung jedenfalls nicht ursächlich geworden ist (vgl. Kleinknecht-Meyer a.a.O., § 44 Rdn. 13).
3)
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.