Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen Nichtladung des gewählten Verteidigers (§ 218 StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte in der Revision die Verletzung förmlichen Rechts durch Nichtladung seines gewählten Verteidigers. Das OLG Köln gab der Revision statt und hob das Urteil auf, weil die Bestellung des Verteidigers dem Gericht wirksam angezeigt worden war, die Anzeige jedoch nicht an das Berufungsgericht weitergeleitet wurde. Mangels Ladung des Verteidigers konnte eine mögliche Entschuldigung des Angeklagten nicht ausgeschlossen werden. Die Sache wurde zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen.
Ausgang: Revision erfolgreich; Urteil aufgehoben und zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurückverwiesen wegen Nichtladung des gewählten Verteidigers (§ 218 StPO).
Abstrakte Rechtssätze
§ 218 StPO verpflichtet das Gericht, den vom Angeklagten gewählten Verteidiger zu laden, wenn die Bestellung dem Gericht angezeigt worden ist.
Die Anzeige der Verteidigerbestellung wird durch den Zugang bei der eingerichteten Annahmestelle (z. B. Wachtmeisterei) wirksam; für den Zugang ist § 130 BGB maßgeblich.
Eine Mitteilung gegenüber einer früher mit der Sache befassten Stelle genügt, wenn bei unverzüglicher Weiterleitung an die zuständige Stelle eine Ladung des Verteidigers noch leicht möglich gewesen wäre; eine Nichtweiterleitung darf nicht zu Lasten des Angeklagten gehen.
Ist wegen der Nichtladung des gewählten Verteidigers nicht auszuschließen, dass dieser in der Hauptverhandlung erschienen und Ausfallgründe des Angeklagten hätte entschuldigen können, rechtfertigt dies die Aufhebung des Urteils und die Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - Landgerichts Köln zurückgewiesen.
Gründe
Das Amtsgericht hat den Angeklagten wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Das Landgericht hat seine Berufung nach § 329 StPO verworfen. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung förmlichen Rechts gerügt wird.
Die Revision hatte Erfolg.
Die Rüge einer Verletzung des § 218 StPO greift durch. Danach ist der gewählte Verteidiger zu laden, "wenn die Wahl dem Gericht angezeigt worden ist". Vorliegend ist der von dem Angeklagten gewählte Verteidiger zur Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht am 28. März 1979 nicht geladen worden, obwohl er die Wahl dem Gericht i.S.v. § 218 StPO angezeigt hatte.
Nach dem Ergebnis der freibeweislichen Ermittlungen hatte der Verteidiger mit einem an das Schöffengericht Köln gerichteten Schriftsatz vom 13. Februar 1979 unter Beifügung einer Vollmacht und Angabe des Geschäftszeichens seine Bestellung mitgeteilt. Er wußte zu diesem Zeitpunkt nicht, daß die Akten wegen der von dem Angeklagten persönlich eingelegten Berufung über die Staatsanwaltschaft bereits dem Landgericht vorgelegt worden waren. Ihm war auch nicht bekannt, daß der Angeklagte persönlich an seinem Wohnort in A. am Samstag, den 10. Februar 1979, unter Angabe eines Geschäftszeichens des Landgerichts zur Hauptverhandlung vor das Berufungsgericht persönlich geladen worden war. Das Bestellungsschreiben ist am 14. Februar 1979 von einem Sozius des Verteidigers im Gerichtsgebäude selbst bei der Wachtmeisterei des Amtsgerichts abgegeben worden. Dies steht aufgrund der anwaltlichen Versicherung des Verteidigers und der von ihm überreichten Fotokopien fest. Der weitere Verbleib dieses Schreibens ist ungeklärt; es befindet sich insbesondere nicht in der Akte dieses Verfahrens.
Die Bestellung ist gegenüber dem Gericht rechtswirksam angezeigt worden. Maßgebend war insoweit der Zugang des Schreibens bei der Wachtmeisterei des Amtsgerichts als der dafür eingerichteten Annahmestelle (§ 130 BGB). Nicht entscheidend ist, ob das Schreiben danach noch zur Geschäftsstelle des Amtsgerichts gelangt ist. (vgl. BVerfG DRiZ 1980, 31).
Der Wirksamkeit steht nicht entgegen, daß die Verfahrensakte dem Amtsgericht im Zeitpunkt des Eingangs des Bestellungsschreibens nicht mehr vorlag. Grundsätzlich muß zwar die Bestellung dem Gericht angezeigt werden, das mit der Sache befaßt ist und dem die Akten vorliegen. Hierzu ist jedoch anerkannt, daß eine Mitteilung gegenüber einer Stelle, die bisher mit der Sache befaßt war, dann ausreichen muß, wenn dem Angeklagten im Zeitpunkt der Anzeige noch gar nicht bekannt war, ob und gegebenenfalls welche andere Stelle inzwischen mit der Sache befaßt ist (OLG Koblenz VRS 41, 208; OLG Celle VRS 47, 299; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl., § 218 Rdn. 8 m.w.Nachw.). Ob dieser Grundsatz auch für den vorliegenden Fall herangezogen werden kann, mag zweifelhaft erscheinen. Zwar wußte der schon längere Zeit beauftragte Verteidiger nicht daß die Akten bereits bei dem Landgericht waren; der Angeklagte selbst hätte dies jedoch aus der am 10. Februar 1979 zugestellten Ladung entnehmen können.
Diese Frage kann jedoch auf sich beruhen, weil § 218 StPO sinngemäß jedenfalls auf die Fälle anzuwenden ist, in denen die Mitteilung noch gegenüber einer Stelle erfolgt ist, bei der die Sache früher anhängig war, sofern - wie es vorliegend der Fall ist - bei unverzüglicher Weiterleitung der Anzeige eine Ladung des Verteidigers noch leicht möglich gewesen wäre (st. Rspr.; s.a. OLG Hamm VRS 38, 203; 41, 133; OLG Celle VRS 47, 299; OLG Karlsruhe, Die Justiz 1974, 134; OLG Düsseldorf, DAR 1979, 340). Dies folgt daraus, daß die Säumnis einer an dem Verfahren beteiligten Behörde nicht zu Lasten der prozessualen Rechte und Möglichkeiten des Angeklagten gehen darf.
Diese vornehmlich im Verfahren wegen einer Ordnungswidrigkeit entwickelten Grundsätze - Nichtweiterleitung der Anzeige von der Verwaltungsbehörde an Staatsanwaltschaft und Gericht - gelten erst recht, wenn die Anzeige im Instanzenzug von Gericht zu Gericht weiterzuleiten ist.
Vorliegend haben der Angeklagte und sein Verteidiger das ihnen Zumutbare getan, um aus den Akten zweifelsfrei ersichtlich zu machen, daß der Angeklagte einen Verteidiger gewählt hat. Es war Sache der Stelle, bei der das Schreiben verblieben ist, diese Bestellung an das Landgericht weiterzuleiten. Daß dies nicht geschehen ist, kann nicht zu Lasten des Angeklagten gehen, weil er darauf vertrauen durfte, das Schreiben seines in K. beauftragten Rechtsanwalts werde das zuständige Gericht ordnungsgemäß erreichen. Dies gilt jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem es eine Überspannung der Anforderungen wäre, wenn man dem Angeklagten weitergehende Mitwirkungpflichten aufbürden wollte. Insbesondere konnte von ihm bei der vorliegenden Fallgestaltung nicht verlangt werden, daß er nach Erhalt der Ladung von sich aus hätte erkennen sollen, daß ihm nunmehr das Aktenzeichen des Landgerichts mitgeteilt ist und daß es notwendig sei, dieses Aktenzeichen schnellstens seinem Verteidiger mitzuteilen, weil dessen Bestellung innerhalb des Instanzenweges möglicherweise verloren gehen werde.
Das angefochtene Urteil beruht auf der Nichtladung des Verteidigers. Zwar ist auch der Angeklagte persönlich in der Hauptverhandlung vor dem Berufungsgericht nicht erschienen. Aufgrund des Vorbringens der Revision kann jedoch nicht ausgeschlossen werden, daß der Verteidiger bei einer Ladung in der Hauptverhandlung erschienen und das Ausbleiben des Angeklagten mit einer stationären Erkrankung entschuldigt hätte.
Das Urteil entspricht dem Antrag des Sitzungsvertreters der Generalstaatsanwaltschaft.