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Oberlandesgericht Köln·1 Ss 534 ZB/79·20.06.1979

Rechtsbeschwerde verworfen: Auslegen mehrerer Parkscheiben im Zonenhalteverbot

Öffentliches RechtStraßenverkehrsrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene rügt die Verurteilung wegen Auslegens mehrerer Parkscheiben mit unterschiedlichen Ankunftszeiten im Bereich eines Zonenhalteverbots (§ 13 Abs. 2 Ziff. 2 StVO). Zentral ist, ob dadurch die nach Vorschrift vorzulegende eindeutig eingestellte Parkscheibe ersetzt wird. Das OLG bestätigt die Auffassung der Vorinstanz und verwirft die Rechtsbeschwerde als unbegründet, da mehrere unterschiedlich eingestellte Scheiben die Kontrolle der Ankunftszeit vereiteln.

Ausgang: Die zugelassene Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen; Auslegen mehrerer unterschiedlich eingestellter Parkscheiben im Zonenhalteverbot stellt eine Ordnungswidrigkeit dar.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 13 Abs. 2 Ziff. 2 StVO ist das Parken im Bereich eines Zonenhalteverbots nur zulässig, wenn ein von außen gut lesbare Parkscheibe angebracht ist und der Zeiger auf die halbe Stunde nach dem Zeitpunkt des Anhaltens eingestellt ist.

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Das Auslegen mehrerer nebeneinander liegender Parkscheiben mit unterschiedlich eingestellten Ankunftszeiten vereitelt den Zweck der Vorschrift, nämlich die effektive Kontrolle der zulässigen Höchstparkdauer.

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Wer durch das Nebeneinanderlegen mehrerer unterschiedlich eingestellter Parkscheiben die Feststellung der tatsächlichen Ankunftszeit unmöglich macht, verstößt gegen § 13 Abs. 2 Ziff. 2 StVO und macht sich ordnungswidrig schadensersatzfähig.

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Eine Rechtsbeschwerde ist unbegründet, wenn die angefochtene Entscheidung keinen Rechtsfehler enthält und die gebotene Auslegung der Norm den Zweck der Regelung berücksichtigt.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 OWiG§ 13 Abs. II Ziff. 2 StVO§ 46 Abs. 1 OWiG§ 473 Abs. 1 StPO

Tenor

I. Die Rechtsbeschwerde wird aus beiden Rechtsgründen des § 80 Abs. 1 OWiG zugelassen.

2. Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.

Gründe

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Die zugelassene Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.

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Das Amtsgericht hat einen Verstoß des Betroffenen gegen

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13 Abs. 2 Ziff. 2 StV darin gesehen, daß der Betroffene seinen Pkw innerhalb eines Zonenhalteverbots (Zeichen

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290 der StVO) unter Auslegung von drei Parkscheiben mit unterschiedlich eingestellten Ankunftszeiten geparkt hat.

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Hierzu ist in dem angefochtenen Urteil ausgeführt:

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§ 13 Abs. II Ziff. 2 StVO bestimmt, daß u.a. im Bereich eines Zonenhalteverbotes das Parken nur erlaubt ist, wenn das abgestellte Fahrzeug eine von außen gut lesbare Parkscheibe hat und der Zeiger der Scheibe auf den Strich der halben Stunde eingestellt ist, die dem Zeitpunkt des Anhaltens folgt. Es ist u.a. Sinn und Zweck dieser Vorschrift, eine wirksame Kontrolle der Einhaltung der im Zonenhalteverbot festgelegten Höchstparkdauer zu ermöglichen. Gerade dieser Zweck wird jedoch durch Auslegen mehrerer auf unterschiedliche Ankunftszeiten eingestellter Parkscheiben nebeneinander vereitelt. Bei einer Kontrolle kann nämlich die tatsächliche Ankunftszeit nicht mehr festgestellt werden, da nicht ersichtlich ist, welche der ausgelegten Parkscheiben Gültigkeit haben soll.

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Der Betroffene hat mithin gegen § 13 Abs. II Ziff. 2

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StVO verstoßen, indem er 3 auf unterschiedliche Ankunftszeiten eingestellte Parkscheiben nebeneinander auf der Ablage unterhalb der Windschutzscheibe auslegte.

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Diese Begründung trifft zu.

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Auch im übrigen enthält das angefochtene Urteil keine Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 46 Abs. 1 OWiG, § 473 Abs. 1 StPO.