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Oberlandesgericht Köln·1 Ss 50/96 (Z) - 35 Z -·12.02.1996

Zulassungsantrag der Rechtsbeschwerde bei 50‑DM-Geldbuße als offensichtlich unbegründet verworfen

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragt die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil mit einer Geldbuße von 50 DM. Das OLG hebt den Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts auf, da die Rechtsbeschwerde bereits mit der Einlegungsschrift begründet worden ist. Zugleich verwirft das OLG den Zulassungsantrag als offensichtlich unbegründet, weil weder die Fortbildung des materiellen Rechts noch eine Gehörsverletzung vorliegt. Eine Änderung des Schuldspruchs kommt mangels Zulassung nicht in Betracht.

Ausgang: Zulassungsantrag der Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet verworfen; Verwerfungsbeschluss des Amtsgerichts aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einer Verurteilung zu einer Geldbuße von nicht mehr als 50 DM ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur zur Fortbildung des materiellen Rechts oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten (§ 80 Abs. 1, 2 OWiG).

2

Die Begründung der Rechtsbeschwerde kann bereits in der Einlegungsschrift erfolgen; ist die Einlegungsschrift substantiiert, gilt die Rechtsbeschwerde als begründet.

3

Ein einzelner Rechtsfehler im Urteil, der nicht die Fortbildung des materiellen Rechts berührt, rechtfertigt für sich genommen nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde.

4

Ist die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, kommt eine nachträgliche Änderung des Schuldspruchs durch das Rechtsbeschwerdegericht nicht in Betracht.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 und 2 OWiG§ 1 Abs. 2 StVO

Tenor

I. Der Beschluß des Amtsgerichts Köln vom 13. 12. 1995, durch den der Zulassungsantrag als unzulässig verworfen worden ist, wird aufgehoben. II. Der Zulassungsantrag wird als offensichtlich unbegründet verworfen. III. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen. IV. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

Gründe

2

Der Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist begründet. Die Rechtsbeschwerde ist - wie das Amtsgericht übersehen hat - bereits in der Einlegungsschrift vom 9. 10. 1995 begründet worden. Der Verwerfungsbeschluß des Amtsgerichts ist daher aufzuheben.

3

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist unbegründet.

4

Im angefochtenen Urteil ist lediglich eine Geldbuße von 50,--DM festgesetzt worden. Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG kann daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

5

Soweit das Amtsgericht zum Schuldspruch wegen Verstoßes gegen § 1 Abs. 2 StVO - infolge einer Erinnerungslücke des Tatrichters hinsichtlich des Ergebnisses der Hauptverhandlung - keine Feststellungen getroffen hat, liegt ein Rechtsfehler im Einzelfall vor, der nicht zur Zulassung der Rechtsbeschwerde unter dem Gesichtspunkt der Fortbildung des materiellen Rechts führt.

6

Dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, den Zulassungsantrag mit der Maßgabe als unbegründet zu verwerfen, "daß im Urteilstenor die Anführung der Vorschrift "§ 1 II" entfällt",

7

hat der Senat nicht entsprochen. Infolge der Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde kommt eine solche Schuldspruchänderung nicht in Betracht.