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Oberlandesgericht Köln·1 Ss 484/98 (B)- 272 B -·13.10.1998

Überweisung an Senat in Dreierbesetzung (§ 80a Abs. 3 OWiG) zur Sicherung der Rechtsprechung

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Oberlandesgericht Köln hat die Sache per Beschluss dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern nach § 80a Abs. 3 OWiG übertragen. Zweck der Überweisung ist die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Maßnahme ist eine prozessuale Zuständigkeitsregelung und trifft keine materielle Entscheidung über den Streitstoff.

Ausgang: Sache an den Senat in Dreierbesetzung nach § 80a Abs. 3 OWiG zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung überwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 80a Abs. 3 OWiG ermöglicht die Überweisung einer Sache an einen Senat mit anderer Besetzung, wenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.

2

Die Überweisung an einen Senat in Dreierbesetzung ist eine interne Verfahrensmaßnahme zur Zuständigkeitsklärung und ersetzt keine inhaltliche Entscheidung über die Hauptsache.

3

Voraussetzung der Überweisung ist ein Rechtssatz- oder Praxisklärungsbedarf; bloße Bedeutung für den Einzelfall rechtfertigt die Maßnahme regelmäßig nicht.

4

Ein Überweisungsbeschluss ist ein eigenständiger Verfahrensbeschluss und begründet keine materiell-rechtliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Streitgegenstand.

Relevante Normen
§ 80a Abs. 3 OWiG

Tenor

Die Sache wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Entscheidung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80 a Abs. 3 OWiG).