Überweisung an Senat in Dreierbesetzung (§ 80a Abs. 3 OWiG) zur Sicherung der Rechtsprechung
KI-Zusammenfassung
Das Oberlandesgericht Köln hat die Sache per Beschluss dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern nach § 80a Abs. 3 OWiG übertragen. Zweck der Überweisung ist die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Die Maßnahme ist eine prozessuale Zuständigkeitsregelung und trifft keine materielle Entscheidung über den Streitstoff.
Ausgang: Sache an den Senat in Dreierbesetzung nach § 80a Abs. 3 OWiG zur Sicherung der einheitlichen Rechtsprechung überwiesen
Abstrakte Rechtssätze
§ 80a Abs. 3 OWiG ermöglicht die Überweisung einer Sache an einen Senat mit anderer Besetzung, wenn dies zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist.
Die Überweisung an einen Senat in Dreierbesetzung ist eine interne Verfahrensmaßnahme zur Zuständigkeitsklärung und ersetzt keine inhaltliche Entscheidung über die Hauptsache.
Voraussetzung der Überweisung ist ein Rechtssatz- oder Praxisklärungsbedarf; bloße Bedeutung für den Einzelfall rechtfertigt die Maßnahme regelmäßig nicht.
Ein Überweisungsbeschluss ist ein eigenständiger Verfahrensbeschluss und begründet keine materiell-rechtliche Entscheidung über den zugrundeliegenden Streitgegenstand.
Tenor
Die Sache wird zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zur Entscheidung dem Senat in der Besetzung mit drei Richtern übertragen (§ 80 a Abs. 3 OWiG).