Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·1 Ss 46/95 (Z) - 45 Z -·16.02.1995

Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde in Bußgeldsache als offensichtlich unbegründet verworfen

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein bußgeldrechtliches Urteil. Das Oberlandesgericht verwirft den Zulassungsantrag als offensichtlich unbegründet und erklärt die Rechtsbeschwerde für zurückgenommen; die Kosten des Verfahrens trägt der Betroffene. Das Gericht sieht keine Erfordernis der Zulassung nach § 80 Abs.1 OWiG und betont, dass fremde Mitschuld als Milderungsgrund bei der Bußgeldbemessung zu berücksichtigen ist; bloße Verfahrensfehler rechtfertigen nicht allein die Zulassung.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet verworfen; Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen, Kosten trägt der Betroffene.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 1 OWiG setzt voraus, dass die Rechtssache zur Fortbildung des Rechts, zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen Versagung des rechtlichen Gehörs von grundsätzlicher Bedeutung ist.

2

Bei der Bemessung von Bußgeldern ist fremde, nicht nur geringfügige Mitschuld an der Unfallentstehung als Milderungsgrund zu berücksichtigen.

3

Wird dem Betroffenen das letzte Wort versagt (§ 258 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG), können zwar Rechtsfehler vorliegen; solche Einzelfehlentscheidungen rechtfertigen jedoch nicht ohne Weiteres die Zulassung der Rechtsbeschwerde, wenn keine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung besteht.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 1 OWiG§ 258 Abs. 2 StPO i.V.m. § 71 Abs. 1 OWiG

Tenor

I. Der Zulassungantrag wird als offensichtlich unbegründet verworfen. II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen. III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

Gründe

2

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und auch nicht wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten (§ 80 Abs. 1 OWiG). Der Einzelfall gibt keine Veranlassung, Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts aufzustellen, Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen oder schwer erträglichen Unterschieden in der Rechtsprechung entgegenzuwirken (BGH VRS 40, 134, 137).

3

Es ist anerkannt, daß fremde - nicht nur geringfügige - Mitschuld an der Unfallentstehung als Milderungsgrund bei der Bußgeldbemessung zu berücksichtigen ist (vgl. Jagusch/Hentschel, StVR, 33. Aufl., StVG § 24 Rn. 49 m. N.; vgl. auch Göhler, OWiG, 11. Aufl., § 17 Rn. 18, 28 b).

4

Soweit das Amtsgericht diesen Grundsatz nicht beachtet hat und dem Betroffenen verfahrensfehlerhaft das letzte Wort nicht gewährt hat (§ 258 Abs. 2 StPO i.V. m. § 71 Abs. 1 OWiG), kommen nur Rechtsfehler im Einzelfall in Betracht, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht gebieten.