Gegenvorstellungen wegen Gehörsverletzung gegen Senatsentscheidung verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene erhob Gegenvorstellungen gegen eine Senatsentscheidung und rügte insbesondere eine Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Nichtladung seines Verteidigers. Das OLG Köln verneint eine unmittelbare oder rechtsähnliche Anwendung des § 33a StPO und sieht keine Gehörsverletzung nach Art. 103 Abs. 1 GG. Eine fehlende Ladung des Verteidigers begründet nicht automatisch eine Gehörsverletzung; anders kann die Bewertung in Beschlussverfahren (§ 72 OWiG) sein. Die Gegenvorstellungen geben keinen Anlass zur Änderung der Entscheidung.
Ausgang: Gegenvorstellungen des Betroffenen gegen Senatsentscheidung als unbegründet verworfen; keine Gehörsverletzung festgestellt
Abstrakte Rechtssätze
Eine unmittelbare oder rechtsähnliche Anwendung des § 33a StPO setzt konkrete Voraussetzungen voraus; ohne diese ist § 33a StPO nicht anzuwenden.
Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet das rechtliche Gehör grundsätzlich, nicht jedoch zwingend die Anwesenheit oder Ladung eines Verteidigers in der Hauptverhandlung.
Die bloße Nichtladung des Verteidigers zur Hauptverhandlung begründet nicht automatisch eine Verletzung des rechtlichen Gehörs; eine Gehörsverletzung liegt vielmehr nur vor, wenn dem Verteidiger in Verfahrenskonstellationen (insbesondere Beschlussverfahren) Gelegenheit zur Äußerung zu für den Betroffenen entscheidungserheblichen, bisher nicht angehörten Tatsachen oder Beweiserhebungen vorenthalten wird.
Fehlen Anhaltspunkte für eine Grundrechtsverletzung, sind Gegenvorstellungen gegen eine senatsinterne Entscheidung unbegründet und rechtfertigen keine Änderung der Entscheidung.
Tenor
Die Gegenvorstellungen des Betroffenen geben zu einer Änderung der Senatsentscheidung vom 8. Januar 1980 keinen Anlaß.
Gründe
Die Voraussetzungen einer unmittelbaren oder rechtsähnlichen Anwendung des § 33 a StPO sind nicht gegeben. Der Senat hält seine Entscheidung weiterhin für verfassungskonform.
Wie das Bundesverfassungsgericht entschieden hat, sind Bedeutung und Tragweite des Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht verkannt, wenn eine Verletzung dieses Verfahrensgrundrechts im Einzelfall nicht als Zulassungsgrund i.S. des § 80 Abs. 1 OviG gewertet wird (BVerfGE 42, 252 = NJW 1976, 1839; a.A. Göhler in Festschrift für Karl Schäfer, 1980, S. 54 f. und OWiG, 5. Aufl., § 80 Anm. 4) A. b)). Vorliegend aber ist, anders als in dem vom Bundesverfassungsgericht entschiedenen Fall, das Recht des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch das Amtsgericht nicht verletzt. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist insbesondere nicht schon darin zu sehen, daß die Ladung des Verteidigers des Betroffenen zur Hauptverhandlung vom 12.10.1979 unterblieben ist und die Hauptverhandlung ohne den Verteidiger stattgefunden hat. Denn Art. 103 Abs. 1 GG gewährleistet das rechtliche Gehör grundsätzlich nur als solches, nicht gerade durch die Vermittlung eines Rechtsanwalts (st. Rspr. des Bundesverfassungsgerichts, vgl. BVerfGE 39, 156 (168), 38, 105 (118) u.a.). Der hier zu beurteilende Sachverhalt liegt auch anders als bei einer vom Amtsgericht außerhalb einer Hauptverhandlung, nämlich im Beschlußverfahren gem. § 72 OWiG, beabsichtigten Entscheidung; dort ist in der Rechtsprechung ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG dann festgestellt worden, wenn lediglich dem Betroffenen, nicht aber seinem Verteidiger Gelegenheit zur Äußerung zu Tatsachen oder Beweiserhebungen gegeben wurde, zu denen der Betroffene bisher noch nicht gehört worden ist (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1968, 1438; BGHSt 25, 252 = NJW 1974, 371 erweiternd f.d. Fall, daß der gem. § 72 I 2 OWiG erforderliche Hinweis nur dem Betroffenen, nicht aber dem Verteidiger erteilt wurde; insoweit a.A. Göhler, Festschrift a.a.O., S. 59).
Auch eine Verletzung anderer Grundrechte des Betroffenen ist nicht ersichtlich.