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Oberlandesgericht Köln·1 RVs 45/15_1 Ws 31/15·27.04.2015

Verworfen: Beschwerde und Revision — keine Verletzung der Wartepflicht bei Verspätung

StrafrechtStrafprozessrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte Verfahrensmängel im Zusammenhang mit seinem verspäteten Erscheinen und focht Entscheidungen des Landgerichts an. Streitpunkt war, ob das Gericht seine Wartepflicht verletzt und ob das spätere Erscheinen angekündigt worden war. Das OLG verwirft sofortige Beschwerde und Revision als unbegründet, da kein entscheidungserheblicher Gehörsverstoß vorliegt und längeres Zuwarten nicht geboten war. Die Kosten der Rechtsmittel trägt der Angeklagte.

Ausgang: Sofortige Beschwerde und Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; keine Verletzung der Wartepflicht festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ob ein Gericht über eine übliche Wartezeit hinaus weiter zu warten hat, hängt vom Verschulden des Angeklagten an seiner Verspätung ab.

2

Die Frage, ob der Verteidiger das spätere Erscheinen angekündigt hat, unterliegt nicht zwingend dem Protokollbeweis, sondern kann freibeweislich aufgeklärt werden.

3

Ein weiteres Zuwarten des Gerichts ist nicht erforderlich, wenn die Verspätung allein auf einer Verwechslung des Terminstages durch den Angeklagten beruht und er erst telefonisch benachrichtigt werden musste.

4

Die sofortige Beschwerde kann verworfen werden, wenn keine substantiierte Darlegung einer entscheidungserheblichen Gehörsverletzung erfolgt.

5

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufzeigt.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Aachen, 82 Ss 6/15

Tenor

I.              Die sofortige Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Aachen vom 14. November 2014 wird aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung als unbegründet verworfen.

II.              Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil der 3. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 15. September 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Frage, ob der Verteidiger das spätere Erscheinen des Angeklagten angekündigte hatte, unterliegt zwar nicht als wesentliche Förmlichkeit dem Protokollbeweis, sondern kann Gegenstand freibeweislicher Aufklärung sein. Aber unabhängig davon liegt eine Verletzung der Wartepflicht jedenfalls nicht vor.

Die Frage, ob etwa die Fürsorgepflicht des Gerichtes oder der Grundsatz des fairen Verfahrens über 15 Minuten hinaus ein weiteres Zuwarten gebieten, ist davon abhängig, ob und inwieweit den Angeklagten ein Verschulden an der Verspätung trifft (OLG Hamm, Beschluss vom 03. März 2009 – 2 Ss 52/09 –, Rn. 7 zitiert nach juris).

Vor dem Hintergrund, dass alleiniger Grund der Verspätung war, dass der Angeklagte den Terminstag verwechselt hatte und erst telefonisch benachrichtigt werden musste, war ein weiteres Zuwarten des Gerichts nicht geboten.

III.              Der Angeklagte hat die Kosten beider Rechtsmittel zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).