Aufhebung wegen nicht eingeführtem Blutalkoholgutachten und unzureichender Tagessatzbegründung
KI-Zusammenfassung
Das OLG Köln hebt das Urteil des Amtsgerichts Köln wegen fahrlässiger Trunkenheit auf und verweist die Sache zur erneuten Verhandlung an eine andere Abteilung. Es rügt, dass das Blutalkoholgutachten nicht ordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt wurde (§261, §249, §274 StPO). Zudem beanstandet das Gericht die mangelnde Darlegung der Schätzungsgrundlagen bei der Tagessatzbemessung (§40 StGB).
Ausgang: Urteil aufgehoben; Sache wegen nicht eingeführtem Gutachten und unzureichender Tagessatzbegründung an die Vorinstanz zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verfahrensrüge wegen Verletzung des §261 StPO erfordert neben der Behauptung, eine Urkunde sei nicht verlesen worden, die Darlegung, dass ihr Inhalt nicht in sonst zulässiger Weise (z. B. Selbstleseverfahren, Bericht des Vorsitzenden, Vorhalt) in den Inbegriff der Hauptverhandlung eingeführt wurde.
Fehlt im Sitzungsprotokoll ein Vermerk über die Verlesung oder eine sonst protokollierungspflichtige Einführung einer Urkunde, gilt der entsprechende Beweis als nicht erhoben (§274 StPO).
Bei Schätzung des Einkommens zur Festsetzung des Tagessatzes nach §40 Abs. 3 StGB hat das Gericht in den Urteilsgründen die konkreten Schätzungsgrundlagen und die zugrunde liegenden Maßstäbe darzulegen, sodass eine revisionsrechtliche Überprüfung möglich ist.
Eine nach §335 StPO statthafte Sprungrevision kann vorläufigen Erfolg haben, wenn prozessuale Verfahrensmängel und Mängel im Rechtsfolgenausspruch vorliegen, die eine Aufhebung des Urteils rechtfertigen.
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückverwiesen.
Gründe
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der wie folgt begründet worden ist:
„I.
Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 26.08.2014 714 Ds 57/14 ist der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe von 15 Tagessätzen zu je 100,00 Euro verurteilt worden (Bl. 64 ff., 81 ff. d. A.).
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit anwaltlichem Schriftsatz vom 28.08.2014, bei dem Amtsgericht am selben Tage mittels Fernkopie eingegangen, Rechtsmittel eingelegt (Bl. 70 d. A.) und dieses nach förmlicher Zustellung des schriftlichen Urteils an ihn am 26.09.2014 (Bl. 94R, 96 d. A.) sowie seinen Verteidiger am 01.10.2014 (Bl. 94R, 97 d. A.) mit weiterem anwaltlichem Schreiben vom 21.10.2014, bei dem Amtsgericht eingegangen 24.10.2014, als Revision bezeichnet und mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet (Bl. 99 ff. d. A.).
II.
Die nach § 335 StPO auch in Ansehung des Umstands, dass eine Geldstrafe von nicht mehr als 15 Tagessätzen verhängt worden ist statthafte sowie form und fristgerecht eingelegte Sprungrevision hat vorläufigen Erfolg und führt zur Aufhebung des Urteils.
1.
Dieses ist bereits auf die erhobene, den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügende Verfahrensrüge der Verletzung des § 261 StPO hin aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.
Mit der erhobenen Verfahrensrüge beanstandet der Angeklagte, das Blutalkoholgutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik L vom 14.10.2013 sei nicht prozessordnungsgemäß in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Die im Urteil getroffene Feststellung, eine nach der in Rede stehenden Fahrt am 11.10.2013 um 05.00 Uhr bei ihm entnommene Blutprobe habe eine Blutalkoholkonzentration von 1,85 Promille ergeben, beruhe daher nicht auf den zum Inbegriff der Hauptverhandlung gehörenden Vorgängen.
Die ordnungsgemäße Erhebung der Rüge der Verletzung des § 261 StPO erfordert in einem solchen Fall nicht nur die Behauptung, die Urkunde sei nicht verlesen, sondern darüber hinaus auch die Darlegung, dass der Inhalt der Urkunde nicht in sonst zulässiger Weise eingeführt worden sei (zu vgl. SenE vom 11.10.2013 III 1 RVs 222/13 m. w. N.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 04.06.1993, VRS 85, 452 454).
Diesen Anforderungen genügt das Rügevorbringen. Der Angeklagte trägt insoweit vor, das in Rede stehende Gutachten sei weder gemäß § 249 Abs. 2 StPO verlesen oder im Wege des Selbstleseverfahrens gemäß § 249 Abs. 2 StPO noch sein Inhalt durch Bericht des Vorsitzenden in die Hauptverhandlung eingeführt worden. Auch eine Einführung durch Vorhalt im Rahmen einer Zeugen oder Sachverständigenvernehmung sei nicht erfolgt.
Das Sitzungsprotokoll vom 26.08.2014 enthält keinen Vermerk über die Verlesung des in Rede stehenden Gutachtens. Damit gilt dieser Beweis als nicht erhoben, § 274 StPO. Entsprechendes gilt für eine Einführung im Wege des Selbstleseverfahrens sowie im Wege einer ebenfalls protokollierungspflichtigen Bekanntgabe durch Bericht des Vorsitzenden.
Nach alledem hat das Amtsgericht seine Überzeugung über die fest-gestellte Blutalkoholkonzentration nicht aus dem Inbegriff der Hauptverhandlung geschöpft.
Auf diesem Verfahrensverstoß beruht das Urteil, weil sonstige Beweis-mittel zur Feststellung der Blutalkoholkonzentration den Urteilsgründen nicht zu entnehmen sind.
2.
Auch materiell-rechtlich hält das Urteil jedenfalls im Rechtsfolgenausspruch revisionsrechtlicher Überprüfung nicht stand.
Zur Bemessung der der Höhe der einzelnen Tagessätze führt das Amtsgericht lediglich aus:
„Der bislang nicht vorbestrafte Angeklagte ist selbständiger Event-Manager. Er will jährlich 20.000,- Euro Verdienst erzielen. Dies ist unglaubwürdig. Er benutzt z. B. ein Rennrad; diese alleine kostet schon mindestens 2.000,- Euro. Sein Einkommen ist daher zu schätzen. Das Gericht geht von einem monatlichen Einkommen von 3.000,-Euro aus, so dass die Tagessatzhöhe auf 100,- Euro festzusetzen war.“
Unbeschadet der Frage, ob die Schätzungsbefugnis des § 40 Abs. 3 StGB vorliegend eröffnet war, hat das Tatgericht bei einer solchen Schätzung in den Urteilsgründen darzulegen, auf welchen Einzelumständen sie beruht (Schätzungsgrundlage), und welche Maßstäbe ihr zugrunde liegen. Die Darlegung hat in einem solchen Umfang zu erfolgen, dass sie einer Überprüfung durch das Revisions-gericht zugänglich ist (vgl. OLG Saarbrücken, StraFo 2012, 109; OLG Hamm, StraFo 2001, 19; OLG Düsseldorf, StV 1997, 460). Entsprechende Ausführungen lässt die angefochtene Entscheidung vermissen.“
Dem stimmt der Senat zu.