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Oberlandesgericht Köln·1 RVs 197/17·14.09.2017

Wiedereinsetzung und Aufhebung wegen unterbliebener Prüfung der Unterbringung nach §64 StGB

StrafrechtStrafprozessrechtMaßregeln der Besserung und SicherungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragte Wiedereinsetzung nach Versäumung der Revisionsbegründungsfrist; zuvor hatte das Landgericht die Revision als unzulässig verworfen. Das OLG Köln gewährte Wiedereinsetzung, erklärte den Verwerfungsbeschluss gegenstandslos und hob das Urteil insoweit auf, als die Entscheidung über eine Unterbringung nach §64 StGB fehlte. Die Sache wurde zur erneuten Prüfung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Ausgang: Wiedereinsetzung gewährt; Verwerfungsbeschluss gegenstandslos; Urteil aufgehoben und zur erneuten Entscheidung über Unterbringung nach §64 StGB an anderes Landgerichtsgericht zurückverwiesen; weitergehendes Rechtsmittel verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist zu gewähren, wenn der Antragsteller innerhalb der in § 45 Abs. 1 S. 1 StPO vorgesehenen Frist glaubhaft macht, dass das Fristversäumnis ausschließlich dem Verschulden seines Verteidigers zuzuschreiben ist.

2

Mit der Gewährung der Wiedereinsetzung wird ein zuvor ergangener Verwerfungsbeschluss gegenstandslos.

3

Wenn das Tatgericht unter den gegebenen Feststellungen die Prüfung der Voraussetzungen einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterlässt, ist das Urteil insoweit aufzuheben und die Sache zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen.

4

Der Tatrichter hat bei Anhaltspunkten für Alkohol- oder Rauschgiftabhängigkeit, einschlägigen Vorverurteilungen oder einer möglichen Symptomtat die Möglichkeit der Unterbringung zu erörtern, bei Bedarf einen Sachverständigen hinzuzuziehen (§ 246a Abs. 1 S. 2 StPO) und die Ermessensentscheidung nachvollziehbar zu begründen.

Relevante Normen
§ 345 Abs. 2 StPO§ 45 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 473 Abs. 7 StPO§ 353 StPO§ 354 Abs. 2 StPO§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO

Tenor

I. Dem Angeklagten wird auf seine Kosten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist gewährt.

II. Der (Verwerfung-)Beschluss vom 7. Juni 2017 ist damit gegenstandslos.

III. Unter Verwerfung des weitergehenden Rechtsmittels wird das angefochtene Urteil mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, soweit eine Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.

IV. In diesem Umfang wird die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – an eine andere Strafkammer des Landgerichts Bonn zurückverwiesen.

Gründe

2

I.

3

Den bisherigen Verfahrensgang hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Vorlageverfügung vom 22. August 2017 zutreffend wie folgt dargestellt:

4

Der Angeklagte ist durch Urteil des Amtsgerichts Bonn vom 10.08.2016 ‑ 702 Ds 74/16 ‑ wegen versuchter Nötigung in Tateinheit mit zwei tateinheitlichen Fällen der Beleidigung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt worden.

5

Die hiergegen eingelegte Berufung hat das Landgericht Bonn durch Urteil vom 05.04.2017 – 25 Ns 205/16 ‑ verworfen.

6

Gegen dieses dem Verteidiger am 28.04.2017 zugestellte Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12.04.2017, der am selben Tage bei Gericht eingegangen ist, Revision eingelegt.

7

Mit Beschluss vom 07.06.2017, der dem Verteidiger am 12.06.2017 zugegangen ist, hat das Landgericht Bonn die Revision als unzulässig verworfen, weil innerhalb der Revisionsbegründungsfrist keine den Anforderungen des § 345 Abs. 2 StPO genügende Begründungsschrift  bei Gericht eingegangen sei.

8

Auf diesen Beschluss hat der Angeklagte mit Verteidigerschriftsatz vom 13.06.2017, der am 16.06.2017 bei Gericht eingegangen ist, beantragt „wegen der Versäumung der Frist zur Revisionsbegründung  Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren“ sowie die allgemeine Rüge der Verletzung materiellen Rechts erhoben. Ferner ist beantragt worden, eine Entscheidung des Revisionsgerichts herbeizuführen.

9

Hierauf nimmt der Senat Bezug.

10

II.

11

1.

12

Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 5. April 2017 zu gewähren, nachdem sein Verteidiger durch anwaltliche Versicherung innerhalb der in § 45 Abs. 1 S. 1 StPO vorgesehenen Frist glaubhaft gemacht hat, dass ausschließlich ihn ein Verschulden an der Fristversäumnis trifft.

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Die Kostenentscheidung beruht insoweit auf § 473 Abs. 7 StPO.

14

Der (Verwerfungs-)Beschluss des Landgerichts vom 7. Juni 2017 ist mit der Gewährung von Wiedereinsetzung gegenstandslos, was der Senat aus Gründen der Klarstellung im Tenor ausspricht (vgl. SenE v. 13.04.2010 - III-1 RVs 39/10 -; SenE v. 12.06.2012 - III-1 RVs 106/12 - m. w. Nachw.).

15

2.

16

Das danach Zulässigkeitsbedenken nicht (mehr) unterliegende Rechtsmittel führt gemäß §§ 353, 354 Abs. 2 StPO zur Aufhebung und Zurückverweisung an die Vorinstanz zur Nachholung der unterbliebenen Entscheidung über die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB. Das Verschlechterungsverbot steht dem auch auf die alleinige Revision des Angeklagten nicht entgegen, vgl. § 358 Abs. 2 S. 3 StPO.

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a)

18

Hinsichtlich des Schuldspruchs und der erkannten Strafe hat zunächst die Überprüfung des angefochtenen Urteils anhand der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler aufgedeckt. In Übereinstimmung mit dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft war daher das hierauf bezogene Rechtsmittel als unbegründet zu verwerfen, § 349 Abs. 2 StPO.

19

b)

20

Das angefochtene Urteil erweist sich hingegen als materiell-rechtlich unvollständig, soweit es keine Prüfung der Voraussetzungen einer etwaigen Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB erkennen lässt, obwohl nach den Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten – namentlich zu den Vorbelastungen - und zum  Tatgeschehen dazu Anlass bestand.

21

aa)

22

Die Möglichkeit einer Anordnung der Unterbringung nach § 64 StGB ist zu erörtern, wenn es nach den Feststellungen nahe liegt, dass die Voraussetzungen der Maßregel vorliegen und eine Prüfung sich insoweit dem Tatrichter aufdrängt (BGH NStZ 2000, 582 [Detter]; BGH NStZ 2001, 135 [Detter]; SenE v. 14.11.2008 - 83 Ss 70/08 -; SenE v. 16.04.2010 - III-1 RVs 74/10 -; SenE v. 04.05.2010 - III-1 RVs 88/10 --; SenE v. 13.08.2010 - III-1 RVs 147/10 -; SenE v. 21.09.2012 - III-1 RVs 182/12 -; SenE v. 08.10.2013 – III-1 RVs 213/13; SenE v. 22.11.2016 – III-1 RVs 271/16). Das ist der Fall, wenn die abzuurteilende Tat im Zusammenhang mit einer Alkohol- oder Rauschgiftabhängigkeit steht (BGH NStZ 2002, 136 [D]; SenE v. 21.09.2012 - III-1 RVs 182/12 -). Der Umstand, dass § 64 StGB durch das Gesetz zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt vom 16. 07. 2007 (BGBl I, 1327) von einer Muss- in eine Sollvorschrift umgestaltet worden ist, macht die Prüfung der genannten Vorschrift durch den Tatrichter nicht entbehrlich. Dieser muss vielmehr das Ermessen tatsächlich ausüben und die Ermessensentscheidung für das Revisionsgericht nachprüfbar machen (BGH NStZ 2008, 392 = NJW 2008, 2662; BGH NStZ-RR 2009, 170; BGH NStZ 2010, 143 [D]). Daran fehlt es:

23

bb)

24

Die vorliegende Tat hat der Angeklagte unter einer alkoholischen Beeinflussung begangen, die zu einer Strafrahmenverschiebung wegen einer erheblichen Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit geführt hat. In der Vergangenheit ist er wegen gleichfalls unter dem Einfluss von Alkohol begangener erheblicher Körperverletzungsdelikten bestraft worden. Der Verurteilung durch das Landgericht Bonn vom 21. September 2012 lag u. a. zu Grunde, dass der Angeklagte den Geschädigten mit einem Messer im Rücken verletzt hatte, nachdem er zuvor in erheblichem Maße Wodka zu sich genommen hatte. Bei einer weiteren in dieser Entscheidung abgeurteilten Tat hatte der Angeklagte gemeinsam mit anderen den Geschädigten mehrfach gegen den Kopf getreten. Auch vor dieser Tat hatte er in erheblichem Maße Wodka konsumiert. Im Falle der Verurteilung durch das Amtsgericht Bonn vom 30. Januar 2015 hatte der Angeklagte, der zuvor Alkohol und THC in einem seine Steuerungsfähigkeit beeinträchtigenden Umfang zu sich genommen hatte, wiederum mit einem Mittäter den Geschädigten geschlagen und getreten. In diesem Verfahren hat die erkennende Berufungsstrafkammer Veranlassung gesehen, den Angeklagten anzuweisen, Kontakt zu einer Suchtberatungsstelle zu halten, eine Weisung, welcher er nicht nachgekommen ist. Die nunmehr erkennende Berufungsstrafkammer bezeichnet den Angeklagten als „möglicherweise alkoholkrank“ (UA 17) und hält ersichtlich dessen Angaben zu einem reduzierten Alkoholkonsum (UA 4 oben) für wenig belastbar (UA 20: „[…] weil er seinen Alkoholkonsum eingeschränkt haben will“ [Hervorhebung durch den Senat]). Marihuana konsumiert der Angeklagte eigenen Angaben zufolge unverändert. Dies alles hätte – unter Hinzuziehung eines Sachverständigen, § 246a Abs. 1 S. 2 StPO - zu der Prüfung Veranlassung geben müssen, ob der Angeklagte einen Hang hat, alkoholische Getränke oder andere berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen, ob sich die hier zur Aburteilung anstehende Tat als sogenannte Symptomtat darstellt und aufgrund des Hanges von dem Angeklagten die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher rechtswidriger Taten ausgeht.

25

cc)

26

Der Anordnung der Unterbringung stünde auch nicht der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (vgl. § 62 StGB) mit Blick darauf entgegen, dass vorliegend „nur“ eine versuchte Nötigung in Tateinheit mit Beleidigung abgeurteilt worden ist. Durch den Hinweis auf das Gewicht der Anlasstat soll vermieden werden, dass eine unbedeutende Tat als formaler Anlass für die Anordnung einer eingriffsintensiven Maßregel missbraucht wird (Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, StGB, 29. Auflage 2014, § 62 Rz. 6). Schon das rechtsfehlerfrei erkannte Strafmaß nimmt indessen der Anlasstat den Charakter einer bloßen Bagatelle (vgl. auch Fischer, StGB, 64. Auflage 2017, § 64 Rz. 16 zu „gewalt- und drohungsfreien Beleidigungen“). Der Senat muss daher nicht abschließend zu der in der Kommentarliteratur umstrittenen Frage Stellung nehmen, ob die Anordnung der Unterbringung voraussetzt, dass auch die Anlasstat sich als „erheblich“ im Sinne von § 64 StGB darstellt (verneinend etwa LK-StGB-Schöch,12. Auflage 2008, § 64 Rz. 30; Schönke/Schröder-Stree/Kinzig, a.a.O., § 64 Rz. 8; eher bejahend NK-StGB-Pollähne, 4. Auflage 2016 § 64 Rz. 59, s. aber auch Rz. 10; unklar SK-StGB-Sinn, 9. Auflage 2016, § 62 Rz. 5 mit Fn. 28). Das gilt umso mehr, als weitgehend Einigkeit darüber besteht, dass jedenfalls der Schwerpunkt der Prüfung auf dem Gewicht der von dem Täter künftig zu erwartenden Taten zu liegen hat (MüKo-StGB-van Gemmeren, 3. Auflage 2016, § 62 Rz. 16, § 64 Rz. 38, 60; NK-StGB-Pollähne, a.a.O. Rz. 78). Dabei ist weiter zu beachten, dass die „begangenen“ Taten im Sinne von § 62 StGB nicht nur die Anlasstat, sondern auch solche Taten sein können, die Vorverurteilungen zugrunde liegen (MüKo-StGB-van Gemmeren, a.a.O., § 62 Rz. 16). Dass diese hier von erheblichem Gewicht sind, wurde vorstehend dargelegt. Sie erlauben ggf. eine Prognose des zukünftigen Verhaltens des Angeklagten.

27

dd)

28

Der Senat kann im Übrigen ausschließen, dass die Nichtanordnung der Unterbringung die erkannte Strafe zum Nachteil des Angeklagten beeinflusst hätte.