Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Köln·1 RVs 171/14·25.09.2014

Revision verworfen: Keine Rechtsfehler aus Revisionsbegründung (§ 349 Abs.2 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrecht (Strafprozess)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein. Das Oberlandesgericht Köln verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung anhand der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zu seinen Lasten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Dem Angeklagten werden die Kosten des Rechtsmittels auferlegt (§ 473 Abs. 1 StPO).

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels dem Angeklagten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist zu verwerfen, wenn die Nachprüfung wegen der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Nachprüfung im Revisionsverfahren ist auf die in der Revisionsbegründung konkret gerügten Rechtsfehler beschränkt.

3

Sind aus der Revisionsbegründung keine durchgreifenden Einwendungen ersichtlich, rechtfertigt dies die Verwerfung der Revision als unbegründet.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen, soweit gesetzlich bestimmt (§ 473 Abs. 1 StPO).

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 StPO

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 5. kleinen Strafkammer des Landgerichts Köln vom 29. April 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).

Rubrum

1

Hinweis: Die Entscheidung hat keinen weiteren Inhalt.