Revision des Angeklagten verworfen - Keine Rechtsfehler festgestellt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Aachen ein. Das Oberlandesgericht Köln verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung des Urteils anhand der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergab (§ 349 Abs. 2 StPO). Zudem trägt der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels (§ 473 Abs. 1 StPO).
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die Nachprüfung des Urteils anhand der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt.
Die Kosten des rechtsmittelsführenden Angeklagten sind bei Verwerfung der Revision gemäß § 473 Abs. 1 StPO dem Angeklagten aufzuerlegen.
Die gerichtliche Nachprüfung im Revisionsverfahren richtet sich primär nach den in der Revisionsbegründung erhobenen Rügen; nur diese sind maßgeblich für die Überprüfung auf Rechtsfehler.
Fehlen substantiierte und entscheidungserhebliche Rügen in der Revisionsbegründung, ist die Revision mangels Rechtsfehlern unbegründet und zu verwerfen.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der 1. kleinen Strafkammer des Landgerichts Aachen vom 13. Dezember 2012 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).
Rubrum
Diese Entscheidung hat neden dem Tenor keinen Entscheidungstext