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Oberlandesgericht Köln·1 RVs 146/13·17.07.2013

Verstoß gegen §257c StPO: Verständigung auf konkrete Strafe und fehlende Belehrung – Aufhebung

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Berufungsurteil ein, in dem eine Verständigung über Strafe protokolliert war. Das OLG Köln stellte fest, dass die Vereinbarung einer konkreten Strafe unzulässig ist und die gesetzlich vorgeschriebene Belehrung nach §257c Abs.5 StPO im Protokoll fehlt. Wegen dieses Verfahrensfehlers wurde das Urteil aufgehoben und die Sache an eine andere Strafkammer zurückverwiesen.

Ausgang: Revision wegen Verstoßes gegen §257c StPO erfolgreich; Urteil aufgehoben und Sache zur erneuten Verhandlung an andere Strafkammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Verständigung nach §257c StPO darf nicht die Vereinbarung einer konkreten Strafe, sondern allenfalls die Festlegung eines Strafrahmens zum Gegenstand haben.

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Die Belehrung nach §257c Abs.5 StPO ist eine wesentliche Förmlichkeit; ihr Fehlen im Sitzungsprotokoll begründet wegen der negativen Beweiskraft des Protokolls die Annahme, dass die Belehrung nicht erteilt wurde.

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Wurde der Angeklagte über die Voraussetzungen der Abweichung des Gerichts von der Verständigung nicht ordnungsgemäß belehrt, ist er nicht in die Lage versetzt, eine autonome Entscheidung über seine Mitwirkung an der Verständigung zu treffen.

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Fehlt die vorgeschriebene Belehrung, kann das Urteil aufgehoben werden, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Verletzung das Geständnis oder das prozessuale Verhalten des Angeklagten nicht beeinflusst hat; eine Ausnahme setzt konkrete Anhaltspunkte für Kenntnis des Angeklagten voraus.

Relevante Normen
§ 154a Abs. II StPO§ 257c Abs. 1 und 5 StPO§ 333 StPO§ 257c Abs. 3 Satz 2 StPO§ 257c Abs. 5 StPO§ 273 Abs. 1a Satz 2 StPO

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Köln zurückverwiesen.

Gründe

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Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, die zur Begründung Folgendes ausgeführt hat:

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I.

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Gegen den Angeklagten hat das Amtsgericht ‑ Schöffengericht ‑ Köln mit Urteil vom 11.09.2012 ‑ 583 Ls 215/12 ‑ wegen gewerbsmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 104 Fällen eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verhängt (Bl. 103, 108 ff. d. A.).

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Auf die gegen dieses Urteil fristgerecht eingelegte Berufung des Angeklagten (Bl. 115 d. A.) hat die 1. kleine Strafkammer des Landgerichts Köln mit Urteil 20.03.2013 das angefochtene Urteil neu gefasst und den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln sowie wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Monaten unter Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt (Bl. 157, 173 ff. d. A.).

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Im Protokoll zur Hauptverhandlung ist unter anderem folgendes niedergelegt (Bl. 156 d. A.):

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„Die HV wurde um 9.37 Uhr unterbrochen und um 9.45 Uhr mit denselben Beteiligten wie vor der Unterbrechung fortgesetzt.

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Das Gericht teilte den Inhalt einer Absprache mit: Es könnte eine Verfahrenseinstellung gem. § 154a II StPO bzgl. aller Fälle des Handeltreibens, die vor Juli 2011 lagen, in Frage kommen. Für den Fall eines Geständnisses bzgl. des Restes könnte eine Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Monaten (mit Bewährung) verhängt werden.

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Nach Rücksprache und Erörterung erklärten sich alle Beteiligten einverstanden.“

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Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27.03.2013, eingegangen beim Landgericht Köln am selben Tage, hat der Angeklagte gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt (Bl. 169 d. A.) und diese nach Zustellung des Urteils an seinen Verteidiger am 02.05.2013 (Bl. 190 d. A.) mit weiterem anwaltlichen Schriftsatz vom 31.05.2013, eingegangen beim Landgericht am 03.06.2013, mit der Verletzung formellen und materiellen Rechts begründet (Bl. 302 d. A.). Der Angeklagte rügt im Wesentlichen einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen die Regelungen des § 257c Abs. 1 und 5 StPO.

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II.

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Die gemäß § 333 StPO statthafte Revision ist zulässig, insbesondere form‑ und fristgemäß eingelegt begründet worden. In der Sache hat das Rechtsmittel (vorläufig) Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

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Zu Recht wird mit der Revision ein Verstoß gegen § 257c StPO geltend gemacht.

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Ausweislich des Protokolls der Hauptverhandlung haben sich die Verfahrensbeteiligten auf eine bestimmte Strafe ‑ hier auf eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt werden würde ‑ geeinigt. Inhalt einer Verständigung über die Rechtsfolgen kann indes gemäß § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO nur der Strafrahmen sein, innerhalb dessen Unter‑ und Obergrenze sich die spätere Strafe bewegen wird. Die Vereinbarung einer bestimmten Strafe ist dagegen unzulässig (vgl. Meyer‑Goßner, StPO, 55. Auflage, § 257c Rn. 11 m. w. N.).

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Zudem liegt ein Verstoß gegen die in § 257c Abs. 5 StPO normierte Belehrungspflicht vor. Die Belehrung gemäß § 257c StPO ist eine wesentliche Förmlichkeit, die in das Sitzungsprotokoll hätte aufgenommen werden müssen (vgl. § 273 Abs. 1a Satz 2 StPO). Da es hieran fehlt, ergibt sich im Hinblick auf die negative Beweiskraft des Protokolls (§ 274 Satz 1 StPO), dass der Angeklagte nicht gemäß § 257c Abs. 5 StPO darüber belehrt wurde, unter welchen Voraussetzungen und mit welchen Folgen das Gericht von dem in Aussicht gestellten Ergebnis abweichen kann. Der Angeklagte wurde daher vom Gericht nicht in die Lage versetzt, eine autonome Entscheidung über seine Mitwirkung an der Verständigung zu treffen (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 ‑ 2 BvR 2628/10, 2 BvR 2883/10 und 2 BvR 2155/11 ‑ Rn. 99; NJW 2013, 1058, 1067; BGH, Beschluss vom 11.04.2013 ‑ 1 StR 563/12 ‑).

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Das Urteil beruht auf diesem Rechtsfehler; es ist nicht auszuschließen, dass sich der Verstoß gegen die Belehrungspflicht gemäß § 257c Abs. 5 StPO in der Weise auf das prozessuale Verhalten des Angeklagten ausgewirkt hat, dass er das Geständnis im Fall ordnungsgemäßer Belehrung nicht abgelegt hätte. Die Voraussetzungen, unter denen nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, a. a. O., Rn. 99) ausnahmsweise ein Beruhen des Urteils auf der Verletzung der Belehrungspflicht ausgeschlossen werden kann, liegen nicht vor. Insbesondere sind Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte auch ohne entsprechende Belehrung durch das Gericht über die Frage, unter welchen Umständen die Bindung des Gerichts an eine Verständigung entfällt, informiert gewesen sein könnte, nicht ersichtlich.“

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Diesen Ausführungen stimmt der Senat zu.