Revision: Verwerfung aufgehoben wegen fehlerhafter Zustellung; Fristbeginn neu
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision ein, die das Landgericht als unzulässig verworfen hatte, weil die Revisionsbegründung angeblich nicht fristgerecht vorlag. Das OLG Köln hob den Verwerfungsbeschluss auf, da die Zustellung des schriftlichen Urteils an die Pflichtverteidigerin nicht ordnungsgemäß bewirkt war (Empfangsbekenntnis einer fremden Person, eidesstattliche Versicherung). Die Begründungsfrist beginnt erst mit Zustellung der aufhebenden Entscheidung; die Sache wurde zur Entgegennahme weiterer Revisionsbegründung an das Landgericht zurückgegeben.
Ausgang: Landgerichtsbeschluss, die Revision als unzulässig zu verwerfen, aufgehoben; Sache an Landgericht zur Entgegennahme weiterer Revisionsbegründung zurückgegeben.
Abstrakte Rechtssätze
Die Monatsfrist zur Begründung der Revision nach § 345 Abs. 2 StPO beginnt nicht, wenn die Zustellung des schriftlichen Urteils an den Verteidiger nicht ordnungsgemäß bewirkt wurde.
Ein Formmangel der Zustellung kann durch tatsächliche Kenntniserlangung des Verteidigers geheilt werden; die Heilung richtet sich entsprechend § 189 BGB nach der tatsächlichen Kenntnis.
Wird eine Revision zu Unrecht wegen nicht fristgerechter Begründung verworfen und wird der Verwerfungsbeschluss zu einem Zeitpunkt zugestellt, zu dem die Begründungsfrist noch nicht abgelaufen ist, so beginnt die neue Begründungsfrist erst mit Zustellung der den Verwerfungsbeschluss aufhebenden Entscheidung des Revisionsgerichts.
Ein Wiedereinsetzungsantrag kann vom Revisionsgericht in einen Antrag auf Entscheidung nach § 346 Abs. 2 StPO umgedeutet werden; das Revisionsgericht kann daraufhin den landgerichtlichen Verwerfungsbeschluss aufheben und die Sache zur weiteren Entscheidung an die Vorinstanz zurückgeben.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Eine Befugnis zur Weitergabe von Daten kann sich sowohl aus einer Zustimmung als auch aus gesetzlichen Offenbarungspflichten ergeben. Besteht eine gesetzli-che Offenbarungspflicht, so stellt sie unabhängig vom Vorliegen oder Fehlen einer Zustimmung einen eigenen Rechtfertigungsgrund dar, der bei Vorliegen der Vo-raussetzungen von § 201 SGB VII eine Ausnahme von der ärztlichen Schweige-pflicht begründet.
Zu den Voraussetzungen und zur Reichweite des befugten Offenbarens im Rah-men des § 201 SGB VII.
Tenor
I.
Der Beschluss der 1. kleinen Strafkammer Landgerichts Aachen vom 9. April 2018 wird aufgehoben.
II.
Der Angeklagte wird darauf hingewiesen, dass die (Monats-)Frist zur Begründung seiner Revision mit der Zustellung des vorliegenden Beschlusses beginnt.
III.Die Sache wird an das Landgericht Aachen zur Entgegennahme einer
eventuellen (weiteren) Revisionsbegründung zurückgegeben.
Gründe
1.
Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten gegen sein am 31. Januar 2018 verkündetes Urteil gemäß § 349 Abs. 1 StPO verworfen, weil das Rechtsmittel nicht bis zum Ablauf der in § 345 Abs. 1 StPO bezeichneten Frist begründet worden sei. Dies erweist sich als rechtsfehlerhaft. Zwar datiert das Empfangsbekenntnis betreffend die Zustellung des schriftlichen Urteils auf den 26. Februar 2018. Dieser Zeitpunkt ist indes nicht maßgebend für den Lauf der Monatsfrist des § 345 Abs. 2 StPO, da die von dem Vorsitzenden an die Pflichtverteidigerin verfügte Urteilszustellung nicht ordnungsgemäß bewirkt wurde. Das Empfangsbekenntnis wurde nicht von der Pflichtverteidigerin, sondern einer anderen Person unterzeichnet, wie sich nicht nur aus einem Abgleich der bei den Akten befindlichen Unterschriften ergibt, sondern insbesondere auch die eidesstattliche Versicherung der Pflichtverteidigerin dokumentiert, die darin angibt, von der Zustellung keine Kenntnis erlangt zu haben. Eine wirksame Vertretung der vom Gericht bestellten Verteidigerin ist insoweit nicht möglich (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 10.09.1980, Az.: 2 StR 275/80; BGH, Beschluss vom 12.04.1988 - 4 StR 105/88). Erst mit tatsächlicher Kenntniserlangung des Urteils durch die Verteidigerin ist in entsprechender Anwendung des § 189 BGB der Formmangel geheilt worden. Eine Kenntniserlangung vor dem 16. April 2018, dem Tag der Fertigung des Wiedereinsetzungsantrages, kann dem Vorbringen nicht entnommen werden.
Da die Revisionsbegründungsfrist mithin nicht versäumt worden ist, kommt eine Wiedereinsetzung nicht in Betracht. Der Senat hat den entsprechenden Antrag als Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 346 Abs. 2 StPO umgedeutet und den Beschluss des Landgerichts, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben (vgl. hierzu BGH, Beschluss vom 15.01.2008, 3 StR 450/07; SenE v. 07.07.2000 - Ss 262/00; SenE v. 29.05.2001 - Ss 46/01 -; SenE v. 23.12.2005 - 81 Ss 91/05 -).
2.
Eine Entscheidung des Senats über die Revision kommt trotz der eingetretenen Heilung des Formmangels nicht in Betracht.
Wird nämlich - wie hier ‑ eine Revision zu Unrecht wegen nicht fristgerechter Begründung als unzulässig verworfen und wird dieser Verwerfungsbeschluss dem Angeklagten zu einem Zeitpunkt zugestellt, zu dem die Begründungsfrist noch nicht abgelaufen war, so beginnt die Begründungsfrist erst mit der Zustellung der den landgerichtlichen Verwerfungsbeschluss aufhebenden Entscheidung des Revisionsgerichts. Denn dem Angeklagten kann nicht zugemutet werden, in Kenntnis der negativen Entscheidung des Tatgerichts vorsorglich innerhalb der noch verbleibenden Frist die Revision zu begründen (vgl. SenE vom 27.09.2005 – 82 Ss13/05‑; SenE vom 07.06.2006 – 82 Ss 32/06‑; SenE vom 04.02.2011 ‑ III‑ 1 RVs 19/11‑; BayObLG, VRS 86, 337, 338f.; OLG Hamm, VRS 89, 377, 378). Der Angeklagte hat daher Gelegenheit, binnen eines Monats nach Zustellung dieser Senatsentscheidung seine Revision (weiter) zu begründen. Er wird darauf hingewiesen, dass die Begründung nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle des Landgerichts Bonn erfolgen kann (§ 345 Abs. 2 StPO).