Überladung Holztransport: Fahrlässigkeit erfordert Erkennbarkeit, nicht nur Vermeidbarkeit
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene begehrte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts eines Sattelzugs. Streitpunkt war, ob für den Fahrlässigkeitsvorwurf allein die objektive Vermeidbarkeit der Überladung genügt oder ob eine (objektiv und subjektiv) erkennbare und vorhersehbare Überladung erforderlich ist. Das OLG Köln hielt den vom Amtsgericht verwendeten Maßstab („Vermeidbarkeit genügt“) zwar für materiell-rechtlich fehlerhaft, sah aber keinen Zulassungsgrund nach § 80 OWiG. Der Zulassungsantrag wurde daher als unbegründet verworfen; die Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen.
Ausgang: Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen; Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde bei einer Geldbuße bis 250 EUR setzt einen Zulassungsgrund nach § 80 Abs. 1 OWiG voraus; fehlt es daran, ist der Zulassungsantrag als unbegründet zu verwerfen.
Fahrlässigkeit i.S.d. § 10 OWiG verlangt neben objektiver Sorgfaltspflichtverletzung auch subjektive Vorwerfbarkeit (Fahrlässigkeitsschuld); aus der bloßen objektiven Vermeidbarkeit eines tatbestandlichen Erfolges kann nicht ohne Weiteres auf subjektive Fahrlässigkeit geschlossen werden.
Ein fahrlässiger Überladungsverstoß nach § 34 Abs. 3 StVZO setzt voraus, dass die Überladung für den Fahrzeugführer in objektiver und subjektiver Hinsicht erkennbar und vorhersehbar war; dies kann sich aus „Überlastungsindikatoren“ am Fahrzeug oder aus Höhe, Umfang und Art der Ladung ergeben.
Strenge Sorgfaltsanforderungen treffen den Führer eines Lastfahrzeugs bei möglicher Überladung; er hat grundsätzlich die ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten auszuschöpfen, um eine Überladung zu vermeiden.
Bei der Prüfung, ob die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, darf das Rechtsbeschwerdegericht bei unklaren oder lückenhaften Urteilsgründen auch auf den Akteninhalt zurückgreifen, sofern es um die Frage geht, ob eine Zulassung bei ordnungsgemäßer Begründung gerechtfertigt wäre.
Leitsatz
Zu den Anforderungen an den Fahrlässigkeitsvorwurf bei Überladungsverstößen.
Tenor
I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. N03 S. N03 OWiG).
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
Gründe
I.
Die Stadt Köln hat mit Bußgeldbescheid vom 6. April 2022 gegen den Betroffenen wegen Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts der geführten Fahrzeugkombination eine Geldbuße in Höhe von 237,50 € verhängt.
Auf seinen Einspruch hat das Amtsgericht Köln den Betroffenen mit Urteil vom 22. November 2022 wegen fahrlässiger Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichts gemäß §§ 34 Abs. 3, 69 a StVZO, § 24 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 5 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 190 € verurteilt. Gegen das in der Hauptverhandlung in seiner Anwesenheit verkündete Urteil hat der Betroffene mit Verteidigerschriftsatz vom 25. November 2022 die Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.
Das Amtsgericht hat in seiner Entscheidung folgenden Sachverhalt festgestellt:
„Am 17.01.2022 führte der Betroffene einen Holztransport durch. Hierzu benutzte er einen Sattelzug (Sattelzugmaschine mit Sattelauflieger). Die Sattelzugmaschine hatte das amtliche Kennzeichen N01, der Sattelauflieger das amtliche Kennzeichen N02. Bei dem Sattelauflieger handelt es sich um einen Anhänger, mit dem Holz transportiert werden kann, der allerdings nicht über einen Selbstladekran verfügt.
Der Betroffene ist mit der Sattelzugmaschine in den Forst gefahren. Der Sattelauflieger war dort bereits von Waldarbeitern mit Holz beladen worden. Der Betroffene hängte den Auflieger an seine Zugmaschine und begab sich mit dem so beladenen Fahrzeug auf die Bundesautobahn N03 in Richtungsfahrt V., um so zu seinem Zielort zu gelangen.
In Höhe des Kilometer N04 wurde der Betroffene mit seinem Sattelzug um ca. 07:00 Uhr am 17.01.2022 einer Verkehrskontrolle unterzogen und der Zug zu einer geeichten Waage nach S. zu der Firma K. gefahren. Beim wiegen des Zuges wurde festgestellt, dass dieser deutlich überladen ist. So wurde bei der Wägung der Sattelzugmaschine mit dem Sattelauflieger ein Gesamtgewicht von 49080 kg festgestellt.
Das zulässige Gesamtgewicht des gesamten Zuges beträgt 40000 kg.
Unter Berücksichtigung eines Sicherheitsabschlages von 60 kg war der Zug damit um 9080 kg überladen. Dies entspricht einer Überladung von 22,70 %.“
Zur Frage der Fahrlässigkeit hat das Amtsgericht u.a. Folgendes ausgeführt:
„Dem Betroffenen ist jedenfalls fahrlässiges Handeln anzulasten.
In der Rechtsprechung ist hinreichend geklärt, dass es für den Fahrlässigkeitsvorwurf nicht darauf ankommt, ob der Fahrzeugführer die Oberladung erkennen konnte, sondern darauf, ob er sie hätte vermeiden können (vgl. Oberlandesgericht Koblenz NZV 1997, 194; OLG Frankfurt am Main NSTZ-RR 2019, 323).“
Der Betroffene hat mit Schriftsatz vom 9. Januar 2023 beantragt, die Rechtsbeschwerde zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen. Auf die Rechtsbeschwerde sei das Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Köln zurückzuverweisen. Das Amtsgericht sei bewusst von zwei obergerichtlichen Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln - vom 12. Februar 2013 (III-1 RBs 34/13) und vom 25. März 2014 (III-1 RBs 64/14) - abgewichen, obwohl diese dem Gericht im Hauptverhandlungstermin zur Kenntnis gebracht worden seien. Entgegen der Maßgaben der vorgenannten Entscheidungen habe das Amtsgericht Fahrlässigkeit angenommen, obwohl kein einziges Merkmal festgestellt worden sei, anhand dessen der Betroffene hätte erkennen können, dass eine Überladung vorlag. Die Feststellungen trügen daher eine Verurteilung wegen eines fahrlässigen Verstoßes nicht. Um das Amtsgericht in Zukunft davon abzuhalten, von der Rechtsprechung des Oberlandesgerichts Köln abzuweichen, bedürfe es der Zulassung der Rechtsbeschwerde.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat mit Vorlageverfügung vom 15. Februar 2023 beantragt, die Rechtsbeschwerde des Betroffenen zur Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung zuzulassen, diese jedoch als unbegründet zu verwerfen. Zur Begründung ihres Antrags hat sie u.a. Folgendes ausgeführt:
„Entscheidungserhebliche Frage ist der Anknüpfungspunkt des Fahrlässigkeitsvorwurfs bei Überschreitung des zulässigen Gesamtgewichtes von Fahrzeugen. Entsprechend der Verweise in dem angefochtenen Urteil des Amtsgerichts Köln ist bereits hinreichend obergerichtlich entschieden, wann ein fahrlässiges Verhalten allgemein und insbesondere in Bezug auf das Führen eines überladenen Lastkraftwagens vorliegt und worauf für den Fahrlässigkeitsvorwurf abzustellen ist, nämlich auf die Vermeidbarkeit der Überladung (vgl. OLG Düsseldorf, Beschluss vom 27.06.2022, IV-2 RBs 85/22, juris; OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 01.07.2019, NStZ-RR 2019, 323; OLG Koblenz, Beschluss vom 02.12.1996, 1 Ss 324/96, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 24.06.2002, 2 Ss 166/02, juris). Hierauf hat das Amtsgericht zutreffend abgestellt. Mag bei einer einzelnen obergerichtliche Entscheidung noch Bedarf gesehen werden, eine Rechtsbeschwerde zuzulassen, um dadurch die Rechtsprechung weiter zu festigen (Göhler, a. a. O., § 80 Rn. 3 m. w. N.). Dies dürfte hier aufgrund der Vielzahl der Entscheidungen indes nicht erforderlich sein.
Allerdings gebietet die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung die Zulassung der Rechtsbeschwerde, weil sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen würden (Göhler, a. a. O., § 80 Rn. N03). Dabei muss es sich bei dem angefochtenen Urteil nicht um eine Fehlentscheidung handeln. Vielmehr genügt es für die Zulassung zur Sicherung der Rechteinheitlichkeit, wenn das Obergericht durch eine klarstellende Entscheidung Fehlentscheidungen anderer Gerichte zu der zugrunde liegenden Rechtsfrage vermeiden kann (vgl. Göhler, a. a. O., § 80 Rn. 15a).
In der Rechtsmittelschrift weist der Verteidiger auf zwei Entscheidungen des Oberlandesgerichts Köln hin, nach denen Rechtsbeschwerden (vorläufig) Erfolg hatten, weil die Feststellungen zum Fahrlässigkeitsvorwurf in vergleichbaren Fällen für nicht ausreichend erachtet wurden. Es handelt sich hierbei um die Beschlüsse vom 12.02.2013 (III-1 RBs 34/13) und 25.03.2014 (III-1 RBs 64/14).
In diesen Beschlüssen wurde entgegen der oben zitierten, neueren und vorzugswürdigen Rechtsprechung anderer Obergerichte noch auf die Erkennbarkeit der Überladung abgestellt. Dies birgt die Gefahr, dass andere Amtsgerichte, insbesondere solche im Bezirk des Oberlandesgerichts Köln, auf diese - veraltete - Rechtsprechung abstellen. Es handelt sich um Entscheidungen, die für Frage der Fahrlässigkeit auf eine Erkennbarkeit der Überladung für den Fahrzeugführer durch sich durchbiegende Federn, verändertes Lenkverhalten, verminderte Bremsleistung und Ähnlichem abstellen. Sie stehen damit in einer Reihe anderer, älterer obergerichtlicher Urteile (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 11.10.2000, 2 Ws (B) 472/00 OWiG; OLG Oldenburg, Beschluss vom 29.10.1999, Ss 356/99, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.06.1992, 5 Ss (OWi) 169/92 - (OWi) 81/92 I, juris; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 18.08.1998, BeckRS 1998, 155188).
Eine Angleichung der Rechtsprechung, die andere Obergerichte bereits vorgenommen haben, erscheint auch für das Oberlandesgericht Köln angemessen, um dieser Gefahr zu begegnen und dem technischen Fortschritt bezüglich der Bemessung von auf Lastkraftwagen transportierter Ladung Rechnung zu tragen.“
Der Betroffene hat mit Schriftsatz vom 23. März 2023 Stellung genommen. Die von der Generalstaatsanwaltschaft als vorzugswürdig dargestellte „neuere Rechtsprechung“ kranke daran, dass jegliche subjektive Anforderung an den Schuldvorwurf der Fahrlässigkeit aufgegeben werde. Eine subjektive Vorwerfbarkeit sei verfassungsrechtlich aber geboten, da sie Bestandteil des verfassungsrechtlich verankerten Schuldprinzips sei, wonach jede Strafe Schuld voraussetze.
II.
Der zulässige Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache ohne Erfolg.
Die Zulassung der Rechtsbeschwerde ist - entgegen der Ansicht des Betroffenen und der Generalstaatsanwaltschaft - nicht geboten.
In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250 € verhängt worden. Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne Weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Nach § 80 Abs. 1 OWiG wird die Rechtsbeschwerde gegen Urteile, denen weniger bedeutsame Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG zugrunde liegen, und gegen die sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur dann ausnahmsweise zugelassen, wenn das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) oder wenn die Nachprüfung des Urteils geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG).
Derartige Gründe, die die Zulassung der Rechtsbeschwerde gebieten, liegen nicht vor.
1.
Eine Verfahrensrüge wegen der Versagung rechtlichen Gehörs (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) hat der Betroffene nicht erhoben.
2.
Auch bedarf es einer Entscheidung des Senats zur Fortbildung des Rechts nicht (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. OWiG). Eine solche haben auch weder der Betroffene noch die Generalstaatsanwaltschaft beantragt.
Der vorliegende Einzelfall gibt keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des formellen oder materiellen Rechts aufzustellen, Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen oder schwer erträglichen Unterschieden in der Rechtsprechung entgegenzuwirken (vgl. Senat VRS 100, 204; BGH VRS 40, 134).
Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf.
a) Die Anforderungen, die an die Feststellung eines fahrlässigen Verstoßes gegen § 34 Abs. 3 StVZO zu stellen sind, sind in der Rechtsprechung - auch hinsichtlich des subjektiven Tatbestandes - geklärt (vgl. SenE v. 10.08.2009, 82 Ss OWi 73/09; SenE v. 23.08.2013, III-1 RBs 240/13; SenE v. 05.11.2013, III-1 RBs 317/13; SenE v. 12.03.2014, III-1 RBs 56/14; OLG Düsseldorf, VRS 64, 462; OLG, Düsseldorf VRS 69, 468; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2000, 275; Krumm in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl., § 34 StVZO Rdn. 30).
So entspricht es gefestigter Rechtsprechung, dass wegen der großen Gefahren, die von überladenen Fahrzeugen für die Sicherheit im Straßenverkehr ausgehen, an die den Fahrzeugführer treffenden Sorgfaltspflichten strenge Anforderungen zu stellen sind (SenE v. 23.08.2013, III-1 RBs 240/13; SenE v. 03.12.2013, III-1 RBs 340/13; SenE v. 25.03.2014, III-1 RBs 64/14; SenE v. 15.04.2014, III-1 RBs 103/14; OLG Koblenz, NZV 1997, 194; OLG Düsseldorf, NZV 1999, 218; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2000, 275; Thüringer OLG, VRS 110, 136; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2019, 323; Fromm, NZV 2009, 534). Der Fahrzeugführer ist hiernach grundsätzlich gehalten, unter Anwendung aller ihm zur Verfügung stehenden Möglichkeiten eine Überladung seines Fahrzeugs zu vermeiden.
Ebenso ist in der Rechtsprechung geklärt, dass den Fahrer eines überladenen Fahrzeugs nicht nur dann ein Fahrlässigkeitsvorwurf gemacht werden kann, wenn konkrete äußere Umstände - am Fahrzeug - auf eine Überladung hinweisen, wie das Durchbiegen der Federn, verändertes Lenkverhalten, geringere Wendigkeit, verlangsamtes Anzugs- und Steigungsvermögen, geminderte Bremsverzögerung o.ä. (sog. „Überlastungsindikatoren“, vgl. SenE v. 12.02.2013, III-1 RBs 34/13; SenE v. 03.12.2013, III-1 RBs 340/13; SenE v. 25.03.2014, III-1 RBs 64/14; SenE v. 15.04.2014, III-1 RBs 103/14; Rengier in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 10 Rdn. 42a; Krumm in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl., § 34 StVZO Rdn. 15). Vielmehr kann ein Überladungsverstoß auch dann auf Fahrlässigkeit beruhen, wenn für den Fahrer keine Überladungsindikatoren am Fahrzeug feststellbar sind, sich jedoch aus anderen Umständen - namentlich aus Höhe, Umfang und Art der Ladung - Hinweise auf eine Überladung ergeben (vgl. SenE v. 01.08.1986, Ss 435/86; SenE v. 25.03.1988, Ss 21/88; SenE v. 21.04.1989, Ss 137/89; SenE v. 26.05.2010, III-1 RBs 130/10; SenE v. 03.12.2013, III-1 RBs 340/13; SenE v. 12.03.2014, III-1 RBs 56/14; OLG Düsseldorf, NZV 1998, 474; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2000, 275; Thüringer OLG, VRS 110, 136; OLG Stuttgart, NZV 2003, 541). So kann die Fahrlässigkeit daraus folgen, dass der Fahrer sein Fahrzeug mit einem Ladegut unbekannten spezifischen Gewichts und unbekannter Menge beladen lässt und mit diesem Ladegut ohne vorherige Wägung abfährt (SenE v. 12.03.2014, III-1 RBs 56/14; OLG Stuttgart, NZV 2003, 541 AG Lüdinghausen, NZV 2010, 423; Krumm in Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 3. Aufl., § 34 StVZO Rdn. 12). Insbesondere beim Transport von Holz können schon aus dem Volumen der Baumstämme Anzeichen einer Überladung zu gewinnen sein, zumal gerade ein erfahrener Holztransporteur weiß, dass das Gewicht von Holz entscheidend durch seinen Feuchtigkeitsgehalt bestimmt wird (vgl. SenE v. 26.05.2010, III-1 RBs 130/10; OLG Karlsruhe, NStZ-RR 2000, 275; OLG Stuttgart, NZV 1996, 417).
b) Die von der Generalstaatsanwaltschaft als „neuere“ Rechtsprechung bezeichneten obergerichtlichen Entscheidungen (OLG Koblenz, Beschluss v. 02.12.1996, NZV 1997, 194; OLG Frankfurt, Beschluss v. 01.07.2019, NStZ-RR 2019, 323; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 27.06.2022, VRS 144, 49), wonach es für den Fahrlässigkeitsvorwurf im Falle der Überladung eines Lastzuges nicht (mehr) darauf ankommen soll, ob der Fahrer die Überladung „erkennen“ konnte, sondern nur darauf, ob er sie hätte „vermeiden“ können, geben keine Veranlassung, die Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts zuzulassen.
Denn der Senat stimmt dem Betroffenen darin dazu, dass diese „neuere“ Rechtsprechung - entgegen der Ansicht der Generalstaatsanwaltschaft - nicht „vorzugswürdig“ erscheint. So gab die - bereits aus 1996 datierende - Entscheidung des Oberlandesgerichts Koblenz (Beschluss v. 02.12.1996, NZV 1997, 194) dem Senat schon früher keinen Anlass, Rechtsbeschwerden zur Fortentwicklung seiner Rechtsprechung zuzulassen.
Dies folgt aus allgemeinen Erwägungen zu den Voraussetzungen der Fahrlässigkeit:
Fahrlässig im Sinne von § 10 OWiG handelt nach ständiger Rechtsprechung (vgl. dazu Rengier in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 10 Rdn. 15 m.w.N.; Valerius in BeckOK, OWiG, Stand: 01.01.2023, § 10 OWiG Rdn. 24 m.w.N.; Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 10 Rdn. 6), wer diejenige Sorgfalt außer Acht lässt, zu der er nach den Umständen und seinen persönlichen Kenntnissen und Fähigkeiten verpflichtet und imstande ist, und daher entweder die Möglichkeit der Tatbestandsverwirklichung nicht erkennt bzw. nicht voraussieht (unbewusste Fahrlässigkeit) oder sie zwar erkennt, aber ernsthaft darauf vertraut, diese werde nicht eintreten (bewusste Fahrlässigkeit).
Genereller Sorgfaltsmaßstab sind die Regeln eines besonnenen und gewissenhaften Menschen in der sozialen Situation, in der sich der Täter konkret befindet (vgl. BGH, NJW 2000, 2754; BGH, NStZ 2003, 657; OLG Bremen, DAR 2014, 588; Rengier in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 10 Rdn. 18; Valerius in BeckOK, OWiG, Stand: 01.01.2023, § 10 OWiG Rdn. 28).
Neben dieser objektiven Fahrlässigkeit, die auf Tatbestandsebene zu prüfen ist, setzt eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit jedoch auch eine „Fahrlässigkeitsschuld“ voraus, die auf Schuldebene zu prüfen ist. Diese setzt voraus, dass der Betroffene auch nach seinen persönlichen Fähigkeiten, Kenntnissen und Erfahrungen in der Lage gewesen ist, die Sorgfaltspflicht zu erfüllen und die Tatbestandsverwirklichung vorauszusehen (vgl. BayObLG, NJW 1998, 3580; Rengier in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 10 Rdn. 40). Kriterien, die zur Verneinung der subjektiven Fahrlässigkeit führen können, sind beispielsweise Intelligenzmängel, Gedächtnisschwächen, Wissenslücken, Erfahrungsmängel, Altersabbau, plötzliche Leistungsabbrüche sowie Schreck- und Reaktionszeiten (Rengier in Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Aufl., § 10 Rdn. 41; Valerius in BeckOK, OWiG, Stand: 01.01.2023, § 10 OWiG Rdn. 39).
Nach diesen Maßgaben setzt die Annahme eines fahrlässigen Überladungsverstoßes voraus, dass dieser für den Fahrer - in objektiver und subjektiver Hinsicht - erkennbar und vorhersehbar gewesen ist.
Anlass von diesen anerkannten Anforderungen in Bezug auf fahrlässiges Verhalten bei der Prüfung von Überladungsverstößen im Sinne von § 34 Abs. 3 StVZO abzuweichen, sieht der Senat nicht. Insbesondere kann aus der bloßen - objektiven - Vermeidbarkeit eines tatbestandlichen Erfolges nicht rückgeschlossen werden, dass der Betroffene auch in subjektiver Hinsicht vorwerfbar gehandelt hat. Zwar soll ein Verhalten objektiv nicht fahrlässig sein, wenn ein tatbestandlicher „Erfolg“ auch bei hypothetisch rechtmäßigem (pflichtgemäßem) Alternativverhalten eingetreten wäre, wenn also der Erfolg „unvermeidbar“ gewesen wäre (vgl. Valerius in BeckOK, OWiG, Stand: 01.01.2023, § 10 OWiG Rdn. 35 m.w.N.). Denn dann entfällt die Kausalität der Pflichtwidrigkeit (vgl. BGH, NJW 1985, 1350). Im Umkehrschluss bedeutet dies aber nicht, dass jeder herbeigeführte (objektiv) vermeidbare Erfolg zugleich fahrlässig im Sinne von § 10 OWiG ist und den Betroffenen stets zugleich eine Fahrlässigkeitsschuld trifft.
c) Da die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts schon aufgrund vorstehender Erwägungen nicht geboten war, kam es nicht mehr darauf an, dass eine Zulassung auch aufgrund folgender Erwägung nicht angezeigt sein dürfte:
Ausweislich des Protokolls des Polizeipräsidiums Köln vom 17. Januar 2022 waren zur Tatzeit Auffälligkeiten im Fahrverhalten des Sattelzuges polizeilich zu beobachten, und zwar in Form von „Aufschaukeln / Pendeln bei Fahrt“ (Bl. 7 BA). Dies spricht dafür, dass es im vorliegenden Einzelfall durchaus äußere Hinweise („Überlastungsindikatoren“) am Fahrzeug gegeben hatte, die auf eine Überladung der Fahrzeugkombination hingewiesen haben und die auch dem Betroffene Anlass zu einer Prüfung hätten geben müssen, ob die Fahrzeugkombination überladen ist.
Dass sich entsprechende Feststellungen nicht im angefochtenen Urteil finden, ist unschädlich. So teilen die Urteilsgründe weder erkennbare konkrete für eine Überladung sprechenden Umstände mit noch werden sonstige Anhaltspunkte dafür genannt, dass der Betroffene Zweifel an der Einhaltung der erlaubten Höchstlademenge hätten haben müssen. Auch ergibt sich aus den tatrichterlichen Feststellungen nicht, aufgrund welcher Anzeichen die kontrollierende Polizei eine Gewichtsüberschreitung vermutet hatte. Es ist jedoch anerkannt, dass das Rechtsbeschwerdegericht bei der Prüfung, ob die Rechtsbeschwerde zuzulassen ist, auf den Akteninhalt zurückgreifen darf. Dies gilt nicht nur beim gänzlichen Fehlen der Urteilsgründe, sondern auch bei unklaren oder lückenhaften Urteilsgründen (vgl. OLG Hamm, NZV 2001, 355; OLG Düsseldorf, NZV 2017, 442; Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 80 Rdn. 13). Danach kommt es für die Frage der Zulassung der Rechtsbeschwerde, die einer sachgerechten und einheitlichen Rechtsprechung und nicht in erster Linie der Entscheidung des Einzelfalls dient, darauf an, ob diese bei ordnungsgemäßer Begründung des Urteils gerechtfertigt wäre. Auch dies ist aber - angesichts der zumindest nach Aktenlage feststellbaren Überlastungsindikatoren - zu verneinen.
3.
Schließlich war die Rechtsbeschwerde - entgegen den Anträgen des Betroffenen und der Generalstaatsanwaltschaft - auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zuzulassen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1, 2. Alt. OWiG).
Dies wäre nur geboten, wenn sonst schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden, wobei es darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung insgesamt hat. Dies trifft zu, wenn elementare Verfahrensgrundsätze verletzt sind oder das Urteil mit materiell-rechtlichen Fehlern behaftet ist und entweder die Gefahr der Wiederholung besteht oder - vor allem bei Fehlern des materiellen Rechts - der Fortbestand der Entscheidung zu krassen und augenfälligen, nicht hinnehmbaren Unterschieden in der Rechtsanwendung führen würde (ständige Senatsrechtsprechung: vgl. SenE v. 24.09.2014, III-1 RBs 257/14; SenE v. 17.01.2015, III-1 RBs 48/15; SenE v. 06.01.2023, III-1 RBs 2/23; vgl. Göhler, OWiG, 17. Aufl., § 80 Rdn. N03 ff.).
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Der Senat stimmt dem Betroffenen zwar darin zu, dass das angefochtene Urteil materiell-rechtlich fehlerhaft begründet ist, weil das Amtsgericht es zur Begründung der fahrlässigen Begehungsweise hat ausreichen lassen, dass die Überladung „vermeidbar“ gewesen ist, während es nicht darauf ankommen soll, ob der Fahrzeugführer die Überladung habe „erkennen“ können. Insoweit hat das Amtsgericht seiner Entscheidung hinsichtlich den Anforderungen an fahrlässiges Verhalten einen fehlerhaften rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt. Insoweit wird auf die vorstehenden Ausführungen unter Ziffer 2. Bezug genommen.
Es besteht jedoch nicht die Gefahr einer Wiederholung.
Denn es dürfte sich um einen Fehler im Einzelfall handeln. Durch einen Fehler im Einzelfall wird die Einheitlichkeit der Rechtsprechung indes nicht gefährdet, und zwar selbst dann nicht, wenn der Rechtsfehler offensichtlich ist (SenE v. 23.08.2013, III-1 RBs 240/13).
Dass das Amtsgericht „bewusst“ von der Rechtsprechung des Senats abgewichen ist, vermag der Senat nicht zu erkennen. Zwar verweist die Verteidigung darauf, dem Amtsgericht zwei frühere Senatsentscheidungen im Zuge der Hauptverhandlung überreicht zu haben, die das Amtsgericht nicht beachtet habe. Indes ist den Urteilsgründen der angefochtenen Entscheidung nicht zu entnehmen, dass das Amtsgericht bewusst von der Senatsrechtsprechung abweichen wollte. Das Amtsgericht setzt sich in seiner Entscheidung vielmehr überhaupt nicht mit den Senatsentscheidungen auseinander. Stattdessen hat es sich erkennbar an den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt und des Oberlandesgerichts Koblenz orientiert, insbesondere an der jüngeren Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt, die vom 1. Juli 2019 datiert. Unter diesen Umständen kann erwartet werden, dass das Amtsgericht künftig - jedenfalls nach Kenntnisnahme der hiesigen Entscheidung - hinsichtlich der Anforderungen an fahrlässiges Handeln in Überladungsfällen nicht mehr in gleicher Weise entscheiden wird.
III.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.