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Oberlandesgericht Köln·1 RBs 7/16·19.01.2016

Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses wegen unwirksamer Zustellung des Urteils

StrafrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Betroffene (bosn.-herz. GmbH) hatte Rechtsbeschwerde gegen ein verfallenerklärtes OWi-Urteil eingelegt; die Begründungsschrift gelangte verspätet beim Amtsgericht ein. Das OLG Köln hob den Verwerfungsbeschluss auf, weil die Frist zur Beschwerdebegründung mangels wirksamer Zustellung des schriftlichen Urteils nicht zu laufen begonnen hatte. Eine Vollmachtslage bzw. rechtzeitige Anzeige der Mandatsbeendigung war nicht gegeben bzw. nicht zu beachten; die Akten wurden zur erneuten Zustellung zurückgegeben.

Ausgang: Beschwerde gegen Verwerfungsbeschluss erfolgreich; angefochtener Verwerfungsbeschluss aufgehoben und Akten zur erneuten Zustellung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 345 StPO beginnt erst mit wirksamer Zustellung des schriftlichen Urteils.

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Zur wirksamen Entgegennahme von Zustellungen nach § 145a StPO ist die beim Gericht vorhandene Vollmacht des Verteidigers erforderlich; fehlt diese, ist die Zustellung an den Verteidiger grundsätzlich unwirksam.

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Die Anzeige der Beendigung eines Mandats durch den Betroffenen oder durch einen neu bestellten Verteidiger stellt dem Gericht gegenüber eine wirksame Mitteilung dar und hebt damit die Ermächtigung des bisherigen Verteidigers zur Entgegennahme von Zustellungen auf.

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Wenn keine wirksame Zustellung erfolgt ist, läuft die Rechtsmittelfrist nicht; in diesem Fall ist ein Verwerfungsbeschluss aufzuheben und die Sache zur Bewirkung der ordnungsgemäßen Zustellung an die Vorinstanz zurückzuverweisen.

Relevante Normen
§ 29a OWiG§ 79 Abs. 3 OWiG§ 345 Abs. 1 S. 2 StPO§ 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 346 Abs. 2 StPO§ 145a Abs. 1 StPO§ 154a StPO

Tenor

Der angefochtene (Verwerfungs-)Beschluss wird aufgehoben.

Gründe

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I.

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Die Betroffene ist eine als GmbH nach bosnisch-herzegowinischem Recht eingetragene Firma, die in Deutschland eine Niederlassung zur Erbringung von Bauleistungen betreibt und hierzu aus Bosnien Herzegowina entsendete Arbeitskräfte einsetzt. Durch Urteil des Amtsgerichts Köln vom 7. Juli 2015 ist gegen sie ein Betrag i.H.v. 147.775 € für verfallen erklärt worden, § 29a OWiG.

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Die Betroffene ist zunächst durch Rechtsanwältin X, M, vertreten worden, die indessen mit Schriftsatz vom 4. November 2014 gegenüber dem Amtsgericht die Niederlegung des Mandats erklärt hat. Im Hauptverhandlungstermin vom 27. Januar 2015 und in Fortsetzungsterminen ist alsdann für sie - ohne Vorlage einer Vollmacht – Rechtsanwalt X2, I, aufgetreten, der sich auch schriftsätzlich für die Betroffene geäußert hat. Dieser hat auch rechtzeitig gegen das am 7. Juli 2015 verkündete Urteil Rechtsbeschwerde eingelegt.

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Mit Schriftsatz vom 23. Juli 2015 hat sich – unter Vorlage einer Vollmacht der Betroffenen – für diese Rechtsanwalt C bestellt und um Zustellung des schriftlichen Urteils an sich gebeten. Zugleich hat er mitgeteilt, das Mandatsverhältnis zu Rechtsanwalt X2 sei beendet. Die Zustellung des schriftlichen Urteils ist ungeachtet dessen am 17. August 2015 an Rechtsanwalt X2 erfolgt, während Rechtsanwalt C lediglich formlos eine Abschrift desselben übersandt worden ist. Mit Schriftsatz vom 18. August 2015 hat (auch) Rechtsanwalt X2 seine Mandatsniederlegung dem Amtsgericht gegenüber angezeigt.

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Die Betroffene hat die Rechtsbeschwerde mit anwaltlichem Schriftsatz vom 14. September 2015 mit einer näher ausgeführten Sachrüge begründet. Die Beschwerdebegründung hat der Verteidiger mit an den Senat adressiertem Schreiben diesem unmittelbar gesandt, wo sie noch am 14. September 2015 eingegangen ist. Bei dem Amtsgericht Köln ist sie ist durch Vermittlung der Generalstaatsanwaltschaft und der Staatsanwaltschaft Köln am 9. Oktober 2015 eingegangen.

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Nachdem das Amtsgericht die Betroffene mit Schreiben vom 9. Oktober 2015 auf den verspäteten Eingang der Begründungsschrift hingewiesen hatte, hat diese mit bei dem Amtsgericht am selben Tag eingegangenem anwaltlichem Schriftsatz vom 14. Oktober 2015 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zur Begründung ein anwaltliches Versehen bzw. das einer ansonsten sehr zuverlässigen Mitarbeiterin angeführt.

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Das Amtsgericht Köln hat mit dem angefochtenen Beschluss der Betroffenen die begehrte Wiedereinsetzung versagt und die Rechtsbeschwerde als unzulässig, weil verspätet verworfen.

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Gegen diesen, ihrem Verteidiger am 4. November 2015 zugestellten Beschluss hat die Betroffene mit beim Amtsgericht am selben Tag eingegangenem anwaltlichen Schriftsatz vom 5. November 2015 „Beschwerde“ eingelegt.

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II.

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Die „Beschwerde“ vom 5. November 20115 ist als Antrag auf Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts gegen den Beschluss vom 28. Oktober 2015 gemäß § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 346 Abs. 2 StPO statthaft und begegnet auch ansonsten Zulässigkeitsbedenken nicht. In der Sache selbst hat sie Erfolg, weil die (vermeintlich) versäumte Frist zur Begründung der Rechtsbeschwerde tatsächlich nicht in Lauf gesetzt worden ist. Aus diesem Grund ging auch das Widereinsetzungsgesuch der Betroffenen – über das gemäß § 46 Abs. 1 StPO im Übrigen der Senat zu entscheiden gehabt hätte - ins Leere (vgl. SenE v. 03.08.2001 - Ss 308/01 -).

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Gemäß §§ 79 Abs. 3 OWiG, 345 Abs. 1 S. 2 StPO beginnt die Frist zur Rechtsbeschwerdebegründung mit der Zustellung des schriftlichen Urteils, wenn – wie hier – im Zeitpunkt der Rechtsmitteleinlegung dessen Zustellung noch nicht erfolgt war. Die Frist wird nur durch eine wirksame Zustellung in Lauf gesetzt (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 58. Auflage 2015, § 345 Rz. 5). An einer solchen fehlt es hier:

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Gemäß § 145a Abs. 1 StPO gilt der gewählte Verteidiger, dessen Vollmacht sich bei den Akten befindet, zur Entgegennahme von Zustellungen ermächtigt. Eine Vollmacht von Rechtsanwalt X2 befand sich im Zeitpunkt der Zustellung nicht bei den Akten. Die an ihn bewirkte Zustellung war daher grundsätzlich unwirksam (vgl. SenE v. 07.07.2000 - Ss 262/00; SenE v. 27.04.2001 - Ss 432/00 Z -; SenE v. 30.04.2001 - Ss 159/01 Z -; SenE v. 03.08.2001 - Ss 308/01 -; SenE v. 16.10.2001 - Ss 416/01 -; SenE v. 23.12.2005 - 81 Ss 91/05 -; OLG Düsseldorf DAR 2004, 41 = VRS 105, 438 [439] = VM 2004, 5 [Nr. 5]).

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Es mag offen bleiben, ob im Streitfall deswegen etwas anders gilt, weil Rechtsanwalt X2 hier als rechtsgeschäftlich gerade zur Inempfangnahme von Zustellungen bevollmächtigt gelten durfte (s. zu dieser Möglichkeit SenE v. 30.06.2005 - 83 Ss-OWi 5/05 -; SenE v. 01.06.2007 - 83 Ss-OWi 48/07 -; SenE v. 13.07.2009 - 83 Ss-OWi 61/08 -; SenE v. 02.12.2013 - III-1 RBs 330/13 -; vgl. a. SenE v. 19.09.2003 - Ss 381/03 -; zum Streitstand vgl. i. Ü. SK-StPO-Wohlers, 4. Auflage 2011, § 154a Rz. 8). Denn jedenfalls war die Beendigung des Mandats zu Rechtsanwalt X2 dem Amtsgericht bereits vor Bewirken der Zustellung mit der Folge angezeigt worden, dass die Zustellung nunmehr ausschließlich (entweder an die Betroffene selbst oder aber) an Rechtsanwalt C zu bewirken war.

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Die Ermächtigung zur Entgegennahme von Zustellungen bleibt auch dann, wenn im Verhältnis zwischen dem Betroffenen und dem Verteidiger die Verteidigungsvollmacht erloschen ist, aus Gründen der Rechtssicherheit im Außenverhältnis so lange bestehen, bis das Erlöschen der Vollmacht dem Gericht mitgeteilt wird (BayObLG VRS 38, 194; OLG Koblenz VRS 71, 203; OLG Düsseldorf StraFo 1998, 227 – bei Juris Tz. 15; Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 154a Rz. 11; Löwe-Rosenberg-Lüderssen/Jahn, StPO, 26. Auflage 2008, § 154a Rz. 6; KMR-Müller, StPO, § 145a Rz. 7). Diese Anzeige kann durch den bisherigen Verteidiger oder durch den Betroffenen erfolgen (BayObLG und OLG Düsseldorf a.a.O.; für eine Sonderkonstellation vgl. OLG Düsseldorf NStZ 1993, 403), wobei sie sich auch schlüssig aus dessen Verhalten soll ergeben können (so: SK-StPO-Wohlers, a.a.O., Rz. 9 u. H. a. die – eine andere Konstellation betreffende - Entscheidung BGH StV 2006, 284). Hier hat mit Schriftsatz vom 23. Juli 2015 Rechtsanwalt C unter Vorlage einer Vollmacht der Betroffenen mitgeteilt, dass das Mandatsverhältnis zu Rechtsanwalt X2 beendet sei (und zugleich um Zustellung des schriftlichen Urteils an sich gebeten). Diese Erklärung stellt schon nach Wortlaut und Sinnzusammenhang zweifelsfrei eine solche der Betroffenen nicht nur über die (zusätzliche) Mandatierung von Rechtsanwalt C sondern zugleich über die Beendigung des Mandatsverhältnisses zu Rechtsanwalt X2 dar, da die Begründung und Beendigung des Mandatsverhältnisses ausschließlich dieser obliegt. Gründe, warum die Betroffene sich bei der Anzeige dieses Sachverhalts nicht sollte vertreten lassen können, sind nicht ersichtlich. Etwas anderes folgt auch nicht aus der am 18. August 2015 eingegangenen Mitteilung der erfolgten Mandatsniederlegung durch Rechtsanwalt X2. Die Erklärung, „hiermit“ werde das Mandat niedergelegt ist angesichts der zuvorigen Erklärung durch Rechtsanwalt C als Mitteilung der (zuvor erfolgten) Mandatsniederlegung nunmehr auch an das Gericht zu verstehen, die angesichts der zeitlichen Zusammenhänge ersichtlich eine Reaktion auf die an Rechtsanwalt X2 erfolgte, von diesem nicht mehr erwartete Urteilszustellung darstellt. Bereits am 23. Juli 2015 war daher die Anzeige der Beendigung des Mandats zu Rechtsanwalt X2 bei Gericht eingegangen und fortan bei Zustellungen zu beachten. Dass der Schriftsatz vom 23. Juli 2015 im Zeitpunkt der Verfügung der Zustellung am 11. August 2015 dem zuständigen Abteilungsrichter ersichtlich nicht vorlag, verschlägt nichts, da die Anzeige der Mandatsbeendigung dem Gericht, nicht aber notwendig dem zuständigen Richter gegenüber zu erfolgen hat.

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Da nach alledem eine wirksame Zustellung des Urteils vom 7. Juli 2015 bislang noch nicht erfolgt ist, hat auch die Frist zur Rechtsbeschwerdebegründung noch nicht zu laufen begonnen. Der Beschluss vom 28. Oktober 2015 ist daher aufzuheben und die Akten sind dem Amtsgericht zum Bewirken der Zustellung zurückzugeben.

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III.

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Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (Meyer-Goßner/Schmitt, a.a.O., § 346 Rz. 12 m. N.).