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Oberlandesgericht Köln·1 RBs 409/22·05.01.2023

Berichtigung des Aktenzeichens wegen offenbarer Unrichtigkeit (OLG Köln)

VerfahrensrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenverfahrenStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Senat des OLG Köln berichtigt einen Senatsbeschluss wegen offenbarer Unrichtigkeit: Das bei der Generalstaatsanwaltschaft angegebene Aktenzeichen lautet 81 Ss-OWi 139/22 (nicht 1 93/22). Es handelt sich um eine formale Korrektur zur Vermeidung von Verwechslungen. Inhaltlich ändert die Berichtigung die Entscheidung nicht.

Ausgang: Berichtigung des fehlerhaften Aktenzeichens der Generalstaatsanwaltschaft wegen offenbarer Unrichtigkeit stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Offensichtliche Schreib- oder Druckfehler in gerichtlichen Entscheidungen können durch Berichtigung berichtigt werden.

2

Zur Berichtigung genügt, dass die Unrichtigkeit offen erkennbar ist; es bedarf keiner inhaltlichen Prüfung des zugrunde liegenden Entscheidungsstoffs.

3

Die Berichtigung von Aktenzeichen dient der Klarstellung und Vermeidung von Verwechslungen bei Behörden und Verfahrensbeteiligten.

4

Eine Berichtigung erstreckt sich nur auf die fehlerhafte formale Angabe und stellt die korrekte Fassung fest, ohne die materiellen Rechtsfolgen der Entscheidung zu ersetzen.

Tenor

Der Senatsbeschluss vom 27. Dezember 2022 wird wegen offenbarer Unrichtigkeit dahin berichtigt, dass das Aktenzeichen der Generalstaatsanwaltschaft 81 Ss-OWi 139/22 (nicht: 193/22) lautet.