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Oberlandesgericht Köln·1 RBs 183/15·02.08.2015

Rechtsbeschwerde verworfen: Protokollberichtigung und Verwertbarkeit von Messprotokollen

StrafrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts wurde als unbegründet verworfen. Streitgegenstand war die Berichtigung des Sitzungsprotokolls und die Einführungs-/Verwertbarkeit von Mess- und Fallprotokollen. Das Gericht ließ die berichtigte Niederschrift zu, sah keine entscheidungserhebliche Gehörsverletzung und begründete die Verwerfung zudem mit mangelhaften Darlegungen des Betroffenen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde des Betroffenen als unbegründet verworfen; keine Rechtsfehler durch Berichtigung des Protokolls und Einführung/Verwertung der Messprotokolle festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein berichtigtes Sitzungsprotokoll ist Grundlage der Überprüfung durch Revisions- und Rechtsbeschwerdegerichte, wenn die Berichtigung in der Sache zutreffend ist und das Berichtigungsverfahren verfahrensordnungsgemäß durchgeführt wurde.

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Die Möglichkeit der Protokollberichtigung steht auch dann offen, wenn der Tatrichter von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten abgesehen hat; die Instanzgerichte haben den wahren Ablauf der Hauptverhandlung zugrunde zu legen.

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§ 77a OWiG dient der Verfahrensvereinfachung; Mess- und Fallprotokolle können durch Verlesung mit Zustimmung der Verfahrensbeteiligten in die Hauptverhandlung eingeführt und verwertet werden, soweit hierdurch keine entscheidungserhebliche Rechtsverletzung entsteht.

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Eine fehlende wörtliche Wiedergabe der letzten Worte des Betroffenen begründet nur dann einen Darlegungs- oder Verfahrensmangel, wenn diese Einlassung für die Feststellung der Täterschaft tragende Bedeutung gehabt und die Unterlassung entscheidungserheblich gewesen ist.

Relevante Normen
§ 71 Abs. 1 OWiG§ 46 OWiG§ 226 Abs. 2 StPO§ 77a OWiG§ 473 Abs. 1 StPO§ 46 Abs. 1 OWiG

Tenor

Die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Euskirchen vom 8. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerdebegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben hat.

Die Ausführungen des Verteidigers im Schriftsatz vom 29. Juni 2015 rechtfertigen keine andere Beurteilung:

Das Rechtsbeschwerdegericht hat seiner Prüfung das berichtigte Protokoll zugrunde zu legen, wenn die Berichtigung in der Sache zutreffend und das Berichtigungsverfahren verfahrensordnungsgemäß durchgeführt worden ist. Dies hat der Betroffene aufgrund der Entscheidung des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs (BGHSt 51, 298 ff.) gegebenenfalls auch mit der Konsequenz einer Rügeverkümmerung hinzunehmen. Das Berichtigungsverfahren kann insbesondere auch dann stattfinden, wenn der Amtsrichter gem. §§ 71 Abs. 1, 46 OWiG, 226 Abs. 2 StPO von der Hinzuziehung eines Urkundsbeamten der Geschäftsstelle abgesehen hat. Denn auch die Revisions- bzw. Rechtsbeschwerdegerichte sind der Wahrheit verpflichtet; hinsichtlich der Vorgänge der Hauptverhandlung muss grundsätzlich der wahre Sachverhalt maßgeblich sein (BGH a.a.O:, 309). Dieses Ziel kann nicht von der Anwesenheit einer (weiteren) Urkundsperson während der Hauptverhandllung berührt werden. Aus diesem Grunde ist es auch unerheblich, ob der Tatrichter die Protollberichtigung - etwa nach nicht zwingend gebotener inhaltlicher Kenntnisnahme der Rechtsbeschwerdebegründung - „aus eigenem Antrieb“ vorgenommen hat oder – wie hier - dazu erst im Rahmen des Rechtsbeschwerdeverfahrens veranlasst wird.

Soweit die Mess- und Fallprotokolle durch Bekanntgabe und Kenntnisnahme hiervon in die Hauptverhandlung eingeführt worden sind, ergibt die Sitzungsniederschrift, dass die Verfahrensbeteiligten der Verlesung und der Verwertung für die gerichtliche Entscheidung zugestimmt haben. Der Senat vermag i.Ü. auszuschließen, dass sich der behauptete Verfahrensverstoß auf die Entscheidungsfindung ausgewirkt hat. Die Regelung des § 77 a OWiG dient – nicht zuletzt auch im Interesse des Betroffenen – der Verfahrensvereinfachung und Straffung der Hauptverhandlung. Mit der Rechtsbeschwerde wird nicht vorgetragen, dass der Betroffene sich im Falle einer Verlesung der genannten Urkunden anders und mit Aussicht auf Erfolg verteidigt hätte. Dagegen spricht, dass sein Verteidiger die in den Unterlagen dokumentierte Messung und deren Ergebnisse angezweifelt und zum Gegenstand zweier Beweisanträge gemacht hat.

Ein Darlegungsmangel der Entscheidung liegt schließlich nicht in der nicht im Einzelnen wiedergegebenen Einlassung des Betroffenen im Rahmen seines letzten Wortes. Es handelt sich, wie aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ohne weiteres ersichtlich, bei der Wiedergabe der „geständigen Einlassung“ nicht um eine für die Feststellung der Täterschaft tragende Erwägung des Tatrichters. Dieser hat sich vielmehr aufgrund der Gegenüberstellung des Betroffenen mit dem bei der Messung gefertigten Lichtbild des Fahrers in rechtsfehlerfreier Weise die Überzeugung davon verschafft, dass der Betroffene das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt geführt hat.

Der Betroffene hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§§ 473 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG).

Rubrum

1

Die Entscheidung hat neben dem Tenor keinen Entscheidungstext.