Revision des Angeklagten verworfen — keine Rechtsfehler nach §349 Abs.2 StPO
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Köln ein. Streitpunkt war, ob die Revisionsbegründung aufhebbare Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten darlegt. Das Oberlandesgericht Köln verwirft die Revision als unbegründet, weil die Nachprüfung auf Grundlage der Begründung keinen Rechtsfehler ergab. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels (§473 Abs.1 StPO).
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; keine aus der Revisionsbegründung ersichtlichen Rechtsfehler, Kosten trägt der Angeklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach der Strafprozessordnung ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die Prüfung der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergibt (§349 Abs.2 StPO).
Das Revisionsgericht überprüft im Grundsatz nur die in der Revisionsbegründung geltend gemachten Rügen; nicht substantiiert vorgetragene oder unbestimmte Einwendungen begründen keinen Revisionsgrund.
Die Kosten des Rechtsmittels sind von der unterliegenden Partei zu tragen, wenn das Rechtsmittel verworfen wird (§473 Abs.1 StPO).
Zur Begründung einer erfolgreichen Revision gehört die konkrete Darlegung entscheidungserheblicher Verfahrens- oder Rechtsfehler; allgemeine oder pauschale Vorbringen genügen nicht.
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 24. Januar 2024 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsbegründung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 StPO).