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Oberlandesgericht Köln·1 ORBs 379/23·03.01.2024

Zurückverweisung wegen rechtsfehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags (§77 OWiG)

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtProzessuales BeweisrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene rügt die Verurteilung wegen vorsätzlicher Rotlichtmissachtung und die vom Amtsgericht abgelehnte Bestellung eines Sachverständigen zur Auswertung von Signalzeitenplänen. Das OLG Köln hebt das Urteil auf, weil die Ablehnung des Beweisantrags (§77 Abs.2 Ziff.1 OWiG) die Aufklärungspflicht verletzt. Die Beweiserhebung hätte die Aussagen der Polizeizeugen ernstlich in Zweifel ziehen können, daher erfolgt Rückverweisung zur neuen Verhandlung.

Ausgang: Urteil aufgehoben; Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen wegen rechtsfehlerhafter Ablehnung eines Beweisantrags (§77 OWiG)

Abstrakte Rechtssätze

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Wird ein Beweisantrag mit der Begründung des § 77 Abs. 2 Ziff. 1 OWiG abgelehnt, ist die Entscheidung hiergegen mit der Aufklärungsrüge anfechtbar; die Rüge muss das erstrebte günstige Beweisergebnis und die Umstände, die die Beweiserhebung nahelegen, substantiiert behaupten.

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Ist die begehrte Beweiserhebung darauf gerichtet, die Aussage eines allein oder maßgeblich belastenden Zeugen zu widerlegen, hat sie in der Regel einen erheblichen Erkenntniswert und darf nicht ohne weiteres versagt werden.

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Ein Gericht darf einen Beweisantrag nur dann ablehnen, wenn nach pflichtgemäßer Abwägung und unter Berücksichtigung der Verlässlichkeit der vorliegenden Beweismittel mit einem positiven Ertrag der beantragten Beweiserhebung vernünftigerweise nicht zu rechnen ist.

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Die fachliche Auswertung von Signalzeitenplänen durch einen Sachverständigen kann ein überlegenes Beweismittel darstellen und ist insbesondere dann geboten, wenn sie die Verlässlichkeit der Zeugenaussagen erschüttern kann.

Relevante Normen
§ OWiG § 77 Abs. 2 Ziff. 1§ 25 Abs. 2a StVG§ 79 Abs. 1 Ziff. 1 und 2 OWiG§ 77 Abs. 2 Ziff. 1 OWiG§ 77 Abs. 3 OWiG§ 79 Abs. 6 OWiG

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu erneuter Behandlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde – an das Amtsgericht V. zurückverwiesen.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht hat den Betroffenen mit der angefochtenen Entscheidung wegen vorsätzlicher Nichtbefolgung eines Wechsellichtzeichens, wobei die Rotphase bereits länger als eine Sekunde dauerte, zu der Geldbuße von 400,-- € verurteilt und ihm – mit Gestaltungsmöglichkeit gemäß § 25 Abs. 2a StVG – für die Dauer eines Monats verboten, Kraftfahrzeuge jeder Art im öffentlichen Straßenverkehrt zu führen. Es hat zum Tatgeschehen die nachfolgenden Feststellungen getroffen:

4

Am 10. Februar 2022 befuhr der Betroffene als Fahrer des Pkw BMW, amtliches dänisches Kennzeichen N01, in V. die L.-straße in Richtung Y.-straße. Er bog rechts auf die Y.-straße ab und fuhr sodann auf den Kreuzungsbereich Y.-straße/M.-straße zu. Die dortige Lichtzeichenanlage zeigte für den Linksabbiegerverkehr auf den M.-straße bereits während der gesamten, sich über ca. 200 m erstreckenden Zufahrt des Betroffenen durchgehend Rotlicht. Der Betroffene setzte seine langsame Zufahrt auf den Kreuzungsbereich fort, bis er den möglichen Querverkehr vom M.-straße in Fahrtrichtung Y.-straße einsehen konnte, beschleunigte sein Fahrzeug dann abrupt, überfuhr vorsätzlich die Haltelinie der noch immer Rotlicht zeigenden Lichtzeichenanlage im Kreuzungsbereich und fuhr anschließend zügig nach links auf den M.-straße in Fahrtrichtung Q. ein.

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Gegen dieses Urteil richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der dieser die Verletzung sachlichen Rechts rügt und das Verfahren beanstandet.

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II.

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Die gemäß § 79 Abs. 1 Ziff.1 und 2  OWiG statthafte, Zulässigkeitsbedenken nicht unterliegende Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.

8

1.

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Für die von der Verteidigung in erster Linie erstrebte Verfahrenseinstellung besteht keine Veranlassung; Verfolgungsverjährung ist nicht eingetreten. Der Bußgeldbescheid vom 31. März 2022 bildet aus den vom Amtsgericht zutreffend dargelegten Gründen eine wirksame Verfahrensgrundlage.

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2.

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Das angefochtene Urteil unterfällt indessen auf die zulässig erhobene Verfahrensrüge der Verletzung des § 77 Abs. 2 Ziff. 1 OWiG der Aufhebung; auf die – freilich gleichfalls bedenkenswerten - sachlich-rechtlichen Beanstandungen zur subjektiven Tatseite kommt es damit nicht an.

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a)

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Der Rüge liegt das folgende Verfahrensgeschehen zugrunde:

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Im Hauptverhandlungstermin hat der Verteidiger des Betroffenen den – zuvor bereits schriftsätzlich zur Akte gereichten – Antrag gestellt, auf der Grundlage von – teils bereits zur Akte gelangten – Signalzeitenplänen ein Sachverständigengutachten zum Beweis der Tatsache einzuholen, dass (namentlich) am 10. Februar 2022, 04:57 die Ampel für Linksabbieger an der Kreuzung Y.-straße/M.-straße Grünlicht zeigt, wenn von der L.-straße bei Grünlicht auf die Y.-straße abgebogen und mit normaler Geschwindigkeit auf die Ampel für Linksabbieger an der Kreuzung Y.-straße/M.-straße zugefahren wird.

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Diesen Antrag hat das Tatgericht mit der Kurzbegründung des § 77 Abs. 3 OWiG abgelehnt und hierzu in den Gründen des angefochtenen Urteils ausgeführt, es komme nicht darauf an, ob die tatsächliche Schaltung der Ampelanlage der von der Straßenverkehrsbehörde gewollten entsprochen habe. Es hätten zwei (polizeiliche) Zeugen zur Verfügung gestanden, die das maßgebliche Licht der Lichtzeichenanlage glaubhaft und verlässlich hätten beobachten und den stattgehabten Verstoß glaubhaft hätten darlegen können.

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b)

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Die Rüge hat Erfolg:

18

aa)

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Sie ist zulässig erhoben.

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Lehnt das Tatgericht einen Beweisantrag mit der Begründung des § 77 Abs. 2 Ziff. 1 OWiG ab, die begehrte Beweiserhebung sei zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich, kann eine Verletzung des Beweisantragsrechts nur mit der Aufklärungsrüge beanstandet werden. Nötig ist demnach neben der Wiedergabe von Beweisantrag und gerichtlicher  Entscheidung hierüber die bestimmte Behauptung eines dem Beschwerdeführer günstigen Beweisergebnisses. Ferner muss dieser sich dazu verhalten, welche Umstände das Tatgericht zu der begehrten Beweiserhebung hätten drängen bzw. eine solche jedenfalls hätten nahelegen müssen (s. insgesamt Senat NStZ-RR 2021, 25).

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Diesen Anforderungen genügt die Rechtsbeschwerdebegründung. Namentlich wird mit dem Vortrag, die fragliche Ampelanlage an der Kreuzung Y.-straße/M.-straße schalte „stets“ auf Grünlicht um, wenn diese von der bei Grünlicht verlassenen L.-straße aus angefahren werde und weiter mit der Behauptung, die Induktionsschleifen hätten zur Tatzeit nur bei Grünlicht zeigender Ampel an der Kreuzung Y.-straße/M.-straße einen Kontakt angezeigt ein dem Beschwerdeführer günstiges Beweisergebnis bestimmt behauptet. Soweit es in der Rechtsbeschwerdebegründung weiter heißt, mit der begehrten Beweiserhebung wären die Aussagen der Polizeibeamten widerlegt „bzw. jedenfalls hinreichend bezweifelt“ worden, ist hiermit lediglich ohne Abstriche in der Beweisbehauptung das erstrebte Beweisziel näher bezeichnet.

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bb)

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Die Rüge ist auch begründet:

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Nach § 77 Abs. 2 Ziff. 1 OWiG kann das Gericht eine (weitere) Beweiserhebung ablehnen, wenn eine solche bereits stattgefunden hat, das Gericht auf Grund der Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt ist, der Sachverhalt sei geklärt und die Wahrheit gefunden und die beantragte Beweiserhebung nach dem pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts zur weiteren Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist (statt aller: KK-OWiG-Senge, 5. Auflage 2018, § 77 Rz. 15 m. N.). Ist der Sachverhalt aufgrund verlässlicher Beweismittel und ohne Missachtung der Aufklärungspflicht so eindeutig geklärt, dass die Möglichkeit, diese Überzeugung könne durch weitere Beweisaufnahme  erschüttert werden, vernünftiger Weise auszuschließen ist, darf von weiterer Beweiserhebung abgesehen werden (vgl. Senat VRS 88, 376 [377]; OLG Hamm DAR 2021, 700; KG NZV 2002, 416).

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Diese Voraussetzung ist jedoch regelmäßig nicht erfüllt, wenn die begehrte Beweiserhebung das Ziel verfolgt, die Aussage des einzigen Belastungszeugen zu entkräften. Unter Aufklärungsgesichtspunkten darf ihr dann ein Erkenntniswert in der Regel nicht abgesprochen werden (allgemein: KK-OWiG-Senge, a.a.O., § 77 Rz. 17; BeckOK-OWiG-Hettenbach, 40. Edition Stand 01.10.2023, § 77 Rz. 16 je m. N.; s. a. die Nachweise bei BeckOK-StVR-Lay, 21. Edition Stand 15.10.2023 Rz. 78, 79). Diese Grundsätze gelten auch, wenn – wie hier – die belastende Beweisführung mittels einer durch gemeinsame Dienstausübung miteinander verbundene Zeugengruppe erfolgt ist (Senat VRS 88, 376 [378]; KG VRS 137, 85; OLG Düsseldorf NZV 1999, 260). Namentlich darf das Tatgericht den Beweisantrag grundsätzlich dann nicht ablehnen, wenn die Vernehmung eines Sachverständigen gerade zu dem Zweck beantragt wird, die Aussage der Belastungszeugen zu widerlegen und im Fall der Bestätigung der Beweisbehauptung durch den Sachverständigen der Beweiswert der Zeugenaussagen erschüttert würde (Senat VRS 99, 464 [466]; BayObLG VRS 84, 44; Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, § 77 Rz. 11b). Eine Ausnahme greift hier in Anwendung der allgemeinen Grundsätze wiederum dann, wenn nach Abwägung zwischen stattgehabter und erstrebter Beweiserhebung unter Berücksichtigung der Verlässlichkeit der Beweismittel mit einem positiven Ertrag der begehrten Beweiserhebung nicht zu rechnen ist (OLG Hamm DAR 2021, 700).

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Gemessen an diesen Maßstäben war die Ablehnung des Beweisantrags rechtsfehlerhaft. Hätte die begehrte Beweiserhebung das behauptete Ergebnis erbracht, wären jedenfalls ernstliche Zweifel an den Bekundungen der Polizeibeamten am Platz gewesen. Der Fall liegt auch nicht so, dass das behauptete Beweisergebnis vernünftiger Weise ausschiede. Bei der sachverständigen Auswertung der vorgelegten Signalzeitenpläne, die die Schaltung der Lichtzeichenanlage und die Bedienung der Induktionsschleifen in Abständen von 20 Sekunden widergeben, handelt es sich grundsätzlich um ein überlegenes Beweismittel. Die örtlichen Verhältnisse stellen sich auch nicht so dar, dass ein Irrtum der Polizeibeamten über die Schaltung der Lichteichenanlage von vornherein ausschiede.

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Die Sache bedarf daher neuer tatrichterlicher Behandlung und Entscheidung. Der Regel des § 79 Abs. 6 OWiG entsprechend verweist der Senat die Sache an die erkennende Abteilung des Amtsgerichts zurück. Für die von der Verteidigung beantragte Verweisung an eine andere Abteilung ist ein Grund nicht ersichtlich.