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Oberlandesgericht Köln·1 ORBs 359/23·06.12.2023

Hinweis auf Wiedereinsetzung und Rückgabe der Akten bei unzulässigem Zulassungsantrag

VerfahrensrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenverfahrenZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene hat einen als Zulassungsantrag auszulegenden Einspruch erhoben, der derzeit unzulässig ist, weil die formellen Anforderungen an Anbringung und Begründung (vgl. §§ 344, 345 StPO i.V.m. § 80 Abs. 3 OWiG) nicht eingehalten wurden. Mangels Rechtsmittelbelehrung ist das Versäumnis nach § 44 Abs. 1 S. 2 StPO als unverschuldet anzusehen, sodass eine Wiedereinsetzung in Betracht kommt. Der Senat gewährt Gelegenheit, binnen eines Monats nach Zustellung formgerecht zu begründen, und gibt die Akten an das Amtsgericht Köln zurück.

Ausgang: Zulassungsantrag derzeit unzulässig; Betroffener auf Möglichkeit der Wiedereinsetzung hingewiesen und Akten an das Amtsgericht zur Entgegennahme einer etwaigen Begründung zurückgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Zulassungsantrag in einem Bußgeldverfahren ist nur zulässig, wenn die Vorschriften über die Anbringung und die Begründung der Beschwerdeanträge eingehalten werden (vgl. §§ 344, 345 StPO).

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Fehlt eine wirksame Rechtsmittelbelehrung, gilt nach § 44 Abs. 1 Satz 2 StPO die Versäumung der Rechtsmittelfrist als unverschuldet, sodass Wiedereinsetzung möglich ist.

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Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kann nicht automatisch gewährt werden, wenn die versäumte Handlung nicht nachgeholt wurde; dem Betroffenen ist stattdessen Gelegenheit zur Nachholung innerhalb einer angemessenen Frist zu geben (vgl. §§ 45, 46 StPO i.V.m. § 80 Abs. 3 OWiG).

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Die bloße anwaltliche Vertretung entbindet nicht von der Vermutung der Unverschuldetheit nach § 44 Abs. 1 Satz 2 StPO, wenn die Verteidigung an der Hauptverhandlung nicht teilnahm und nicht nachweisbar über die förmliche Zustellung informiert wurde.

Relevante Normen
§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2§ 49 StVO§ 24 StVG§ 11.3.4 BKat§ 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG§ 344 StPO

Tenor

I. Der Betroffene wird darauf hingewiesen, dass ihm Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung des Antrags auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen das Urteil des Amtsgerichts Köln vom 30. Mai 2023 gewährt werden kann, wenn er innerhalb einer Frist von einem Monat, die mit der Zustellung dieses Beschlusses beginnt, den Zulassungsantrag formgerecht begründet.

II. Die Akten werden zur Entgegennahme einer etwaigen Begründung des Zulassungsantrags an das Amtsgericht Köln zurückgegeben.

Gründe

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I.

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Den bisherigen Verfahrensgang hat die Generalstaatsanwaltschaft mit Vorlageverfügung vom 24. November 2023 zutreffend wie folgt dargestellt:

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Mit Bußgeldbescheid vom 22.09.2022 (Bl. 26 f. d. VV.), dem Betroffenen am 27.09.2022 zugestellt (Bl. 30 d. VV.), hat die Oberbürgermeisterin der Stadt X. gegen den Betroffenen wegen einer am 29.07.2022 in W., A.-straße, begangenen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 25 km/h ein Bußgeld in Höhe von 128,50 Euro verhängt.

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Gegen den Bußgeldbescheid hat der Betroffene mit anwaltlichem Schreiben vom 04.09.2022 [Senat: 04.10.2023], eingegangen bei der Bußgeldbehörde am 05.09.2022 [Senat: 05.10.2023], Einspruch erhoben (Bl. 31 f. d. VV.).

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Mit – in seiner Anwesenheit verkündetem (zu vgl. Bl. 36 d. A.) – Urteil vom 30.05.2023 hat das Amtsgericht Köln (810 OWi-922 Js 695/23-30/23) den Betroffenen wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit gemäß §§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, 49 StVO, 24 StVG, 11.3.4 BKat zu einer Geldbuße von 100,00 Euro verurteilt (Bl. 40, 41 ff. d. A.). Eine Rechtsmittelbelehrung ist dem Betroffenen ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls nicht erteilt worden. Seine Verteidigerin war im Termin nicht zugegen (zu vgl. Bl. 36 d. A.).

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Mit Schreiben vom selben Tage, eingegangen bei Gericht per Einschreiben am 01.06.2022 (zu vgl. Bl. 43, 44 d. A.) hat der Betroffene „Einspruch“ „gegen den Bußgeldbescheid vom 22.09.2022“ erhoben und geltend gemacht, es habe sich bei dem Vorfallsort nicht um die A.-straße Straße, sondern um die R.- Straße gehandelt und die ihm insoweit vorwerfbare Geschwindigkeitsüberschreitung habe auch lediglich 5 km/h betragen; er halte die Verhängung des Bußgelds in Höhe von 100,00 Euro gegen ihn im Termin vom 30.05.2023 daher für rechtswidrig (Bl. 43 d. A.).

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Im Anschluss hat die Tatrichterin – die, bezugnehmend auf § 77b OWiG, zunächst von einer schriftlichen Urteilsbegründung abgesehen hatte (zu vgl. Bl. 40, 41 f. d. A.) – das Urteil mit Gründen versehen (Bl. 45 ff. d. A.) und die förmliche Zustellung an den Betroffenen verfügt (Bl. 48 d. A.), Das Schriftstück ist am 06.06.2023 auf der Geschäftsstelle eingegangen (Bl. 45 R d. A.). Die Zustellung an den Betroffenen wurde – nach Aktenlage abermals ohne Rechtsmittelbelehrung – am 07.06.2023 (Bl. 51 d. A.) bewirkt. Eine Unterrichtung der Verteidigerin über die förmliche Zustellung an den Betroffenen hat das Amtsgericht nicht veranlasst (zu vgl. Bl. 48 d. A.). Ob und gegebenenfalls wann die Verteidigerin die – ihr formlos übermittelte (zu vgl. Bl. 48 d. A.) – Urteilausfertigung erhalten hat, ist den Akten nicht zu entnehmen (zu vgl. auch Bl. 52 d. A.).

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Eine (weitere) Eingabe des Betroffenen oder der Verteidigerin war in der Folge nicht zu verzeichnen.

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Darauf nimmt der Senat mit der Ergänzung Bezug, dass eine von der Tatrichterin verfügte förmliche Urteilszustellung an die Verteidigerin per beA/EGVP (offenbar) nicht ausgeführt worden ist (Bl. 50 d. A.).

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II.

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Der Zulassungsantrag ist (derzeit) unzulässig. Der Betroffene hat jedoch Gelegenheit, binnen einer Frist von einem Monat, die mit Zustellung dieses Beschlusses zu laufen beginnt, einen formgerechten Zulassungsantrag zur Akte zu reichen und Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Begründungsfrist zu beantragen.

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Hierzu hat die Generalstaatsanwaltschaft ausgeführt:

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Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts über den – als Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde auszulegenden – „Einspruch“ des Betroffenen vom 30.05.2023 (Bl. 43 d. A.) ist noch nicht veranlasst.

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Zwar erweist sich der Antrag zum jetzigen Zeitpunkt als unzulässig, da die gemäß § 80 Abs. 3 Satz 3 OWiG zu beachtenden Vorschriften über die Anbringung der Beschwerdeanträge und deren Begründung (§§ 344, 345 StPO) nicht eingehalten worden sind. Es bedarf insoweit der Einreichung einer von

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einem Rechtsanwalt unterzeichneten Schrift oder einer Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle (§ 345 Abs. 2 StPO) binnen eines Monats nach Urteilszustellung (§ 345 Abs. 1 StPO), an der es vorliegend fehlt.

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Gleichwohl kommt eine Verwerfung des Rechtsmittels als unzulässig gemäß § 80 Abs. 4 OWiG, § 349 Abs. 1 StPO zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht in Betracht (zu vgl. OLG Dresden, Beschluss vom 21.09.2005 – Ss (OWi) 614/05 –, juris, m.w.N.), weil der Betroffene nach Aktenlage im Sinne von §§ 46 Abs. 1 OWiG, 44 Abs. 1 Satz 1 StPO ohne eigenes Verschulden an der Einreichung einer formgerechten Antragsbegründungsschrift gehindert war.

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Denn nach der gesetzlichen Vermutung des § 44 Abs. 1 Satz 2 StPO ist die Versäumung der Rechtsmittelfrist als unverschuldet anzusehen, wenn es an der notwendigen Rechtsmittelbelehrung mangelt. Davon ist, nachdem die Erteilung einer Rechtsmittelbelehrung weder dem Hauptverhandlungsprotokoll vom Terminstage zu entnehmen ist, noch eine solche bei Urteilszustellung beigefügt war, hier auszugehen. Der Umstand, dass der Betroffene anwaltlich vertreten war, vermag an dieser Beurteilung nichts zu ändern. Nicht nur hat die Verteidigerin an der Hauptverhandlung nicht teilgenommen. Sie ist durch das Gericht im Folgenden auch nicht über die (förmliche) Urteilszustellung an ihren Mandanten informiert worden. Es lässt sich – zumal ein erster Übersendungsversuch fehlgeschlagen ist (zu vgl. Bl. 52 d. A.) – nicht einmal feststellen, dass – und gegebenenfalls wann – diese selbst die ihr (formlos) übersandte Urteilsabschrift erhalten hat.

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Eine – damit grundsätzlich mögliche – Wiedereinsetzung in den Stand vor Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist (von Amts wegen) kann dem Betroffenen mangels Nachholung der versäumten Handlung indes – vorerst – nicht gewährt werden (§ 45 Abs. 2 Satz 2 StPO, § 46 Abs. 1 OWiG).

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Hierauf wird der Betroffene hinzuweisen und ihm Gelegenheit zur formgerechten Begründung seines Rechtsmittels zu geben sein, wobei ihn die in § 45 StPO vorgesehene Einwochenfrist mit Blick auf die jetzt erstmalige Kenntniserlangung von den verfahrensrechtlichen Anforderungen unangemessen

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benachteiligen würde. Zu gewähren sein dürfte ihm in Anlehnung an die Fristbestimmung der § 345 StPO, § 80 Abs. 3 OWiG vielmehr eine Frist von einem Monat nach Zustellung der Senatszuschrift (zu vgl. hierzu auch OLG Bamberg, Beschluss vom 25.10.2017 – 2 Ss OWi 1399/17 –, juris).

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Dem tritt der Senat bei.