Zulassungsantrag der Rechtsbeschwerde in OWi-Sache als unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts wegen Überschreitung der Höchstparkdauer. Das OLG verwirft den Zulassungsantrag als unbegründet und stellt fest, die Rechtsbeschwerde gelte als zurückgenommen. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht dargetan; Rechtsfortbildung ist wegen fehlender grundsätzlicher Rechtsfragen nicht geboten.
Ausgang: Zulassungsantrag der Rechtsbeschwerde in einer Bußgeldsache als unbegründet verworfen; Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rechtsbeschwerde gegen Urteile über geringfügige Ordnungswidrigkeiten ist nach § 80 OWiG nur ausnahmsweise zuzulassen, namentlich bei Versagung des rechtlichen Gehörs oder zur Fortbildung oder Vereinheitlichung des Rechts.
Bei einer festgesetzten Geldbuße von nicht mehr als 100 Euro ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde weiter beschränkt; sie ist nur noch bei gebotenem Fortbildungsbedarf des sachlichen Rechts zu rechtfertigen.
Die Rüge einer Verletzung des rechtlichen Gehörs ist substantiiert vorzutragen; bloße formelhafte Behauptungen genügen nicht, wenn sich aus den Akten und der Verhandlung nicht ergibt, dass das Gericht konkreten entscheidungserheblichen Vortrag übergangen hat.
Eine Gehörsverletzung kommt nicht in Betracht, wenn der Betroffene im Hauptverhandlungstermin trotz Gelegenheit schweigt und keine konkreten Tatsachenbehauptungen vorträgt, die das Gericht in den Entscheidungsgründen hätte aufzunehmen haben.
Tenor
I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.
II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).
III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.
Gründe
Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der wie folgt begründet worden ist:
“I.
Mit Bußgeldbescheid vom 29.12.2022 hat der Bürgermeister der Kreisstadt Siegburg gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstparkdauer länger als eine Stunde bei Zeichen 314 mit Zusatzzeichen gemäß § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG 63.3 BKat eine Geldbuße in Höhe von 30 Euro festgesetzt (Bl. 6 f. d. A.).
Gegen den Bescheid hat der Betroffene mit Schreiben vom 11.01.2023, eingegangen bei der Verwaltungsbehörde am 13.01.2023, Einspruch eingelegt (Bl. 8 d. A.).
Das Amtsgericht Siegburg hat den Betroffenen mit Urteil vom 23.05.2023 (208 OWi 857 Js 572/23 - 29/23) wegen fahrlässiger Überschreitung der Höchstparkdauer gemäß § 13 Abs. 1, 2, § 49 StVO; § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG 63.3 BKat zu einer Geldbuße in Höhe von 30,00 EUR verurteilt (Bl. 24 ff. d. A.).
Gegen das in seiner Anwesenheit verkündete Urteil, hat der Betroffene mit Schreiben vom 23.05.2023 (Bl. 23 d. A.), eingegangen bei Gericht am 26.05.2023, Zulassung der Rechtsbeschwerde beantragt.
Das Urteil ist dem Betroffenen am 30.06.2023 zugestellt worden (Bl. 27 f. d. A.).
Am 11.07.2023 hat der Betroffene den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde zu Protokoll der Rechtsantragsstelle des Amtsgerichts Siegburg mit der Verletzung von Verfahrensvorschriften und Verstößen gegen das materielle Recht begründet (Bl. 29 ff. d. A.). Hierzu hat er vorgetragen, das Gericht habe die regelwidrige Überschreitung der Höchstparkdauer lediglich durch Verlesen des Bußgeldbescheides als erwiesen erachtet. Dessen Verlesung könne jedoch allenfalls Auskunft über Erklärungen, nicht jedoch über die Beschilderung und die Parkdauer geben. Auf dem alleinigen weiteren Beweismittel, dem Lichtbild des Fahrzeuges seien die örtliche Beschilderung sowie Tag und Uhrzeit der Aufnahme nicht erkennbar. Aus der Stellung der Parkscheibe könne nicht auf die Parkdauer geschlossen werden, da auch eine Neueinstellung der Parkscheibe vergessen worden sein könnte. Deshalb hätte die im Bußgeldbescheid angeführte Zeugin geladen werden müssen. Fehlerhaft sei zudem der Rückschluss auf ihn als Nutzer des Fahrzeuges allein aus der Haltereigenschaft.
II.
Der statthafte Zulassungsantrag ist form- und fristgerecht gestellt sowie gemäß § 345 Abs. 2 StPO durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle begründet worden, bleibt in der Sache jedoch ohne Erfolg.
In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro festgesetzt worden (§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 OWiG). Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde gegen Urteile, denen weniger bedeutsame Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 79 Abs.1 Satz 1 OWiG zu Grunde liegen und gegen die sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur dann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) oder wenn die Nachprüfung des Urteils geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Sinn der letztgenannten Regelung ist somit nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (vgl. SenE v. 11.12.2008 [81 Ss-OWi 47/08 - 294 Z] m. w. N.; Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 80 Rn. 5 m.w.N.).
Beträgt – wie im vorliegenden Fall – die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100 Euro, so ist die Möglichkeit der Rechtsbeschwerde durch § 80 Abs. 2 OWiG noch weiter, nämlich in der Weise eingeschränkt, dass in den Fällen des § 80 Abs.1 Nr.1 OWiG nur noch die Notwendigkeit einer Rechtsfortbildung bezogen auf das sachliche Recht die Zulassung rechtfertigt. Nach § 80 Abs. 1 und 2 OWiG kann daher die Rechtsbeschwerde nur zugelassen werden, wenn es geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des materiellen Rechts zu ermöglichen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben.
Die beiden Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.
1.
Eine mit einer Verfahrensrüge nach Maßgabe des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO geltend zu machende Verletzung rechtlichen Gehörs (vgl. SenE v. 08.03.2016 [III-1 RBs 86/16]; SenE v. 11.03.2016 [III-1 RBs 93/16]; SenE v. 26.04.2019 [III-1 RBs 146/19]; Senat VRS 87, 207; Göhler, a. a. O., § 80 Rn. 16a m. w. N.) hat der Betroffene vorliegend weder gerügt noch ist eine solche ersichtlich. Allein die Rüge der Verletzung formellen Rechts ohne jegliche weiteren Ausführungen genügt diesen Anforderungen nicht. Soweit der Beschwerdeführer rügt, das Gericht hätte die in dem Bußgeldbescheid aufgeführte Zeugin vernehmen müssen, ist – ungeachtet bestehender Zweifel an einem den Anforderungen des § 344 StPO genügenden Vorbringen – festzuhalten, dass eine Verletzung rechtlichen Gehörs bereits nicht dargetan ist.
Der Grundsatz des rechtlichen Gehörs verpflichtet das Gericht, die Ausführungen des Betroffenen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen; die wesentlichen, der Rechtsverfolgung und Rechtsverteidigung dienenden Tatsachenbehauptungen müssen in den Entscheidungsgründen verarbeitet werden (BVerfG, NJW 1991, 1168; BVerfG, NJW 1996, 2786; SenE, VRS 87, 207; VRS 94, 123). Das Gebot des rechtlichen Gehörs soll als Prozessgrundrecht sicherstellen, dass die erlassene Entscheidung frei von Verfahrensfehlern ergeht, welche ihren Grund in unterlassener Kenntnisnahme und Nichtberücksichtigung des Sachvortrags der Parteien haben (BVerfGE 60 S. 250, BVerfGE 65 S. 305 = NJW 1984, NJW Jahr 1984 Seite 1026; BVerfG, NJW 1992 S. 2811). Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör kommt in Betracht, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falls deutlich ergibt, dass das Gericht das tatsächliche Vorbringen des Betroffenen entweder nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (BVerfGE 27, 248; BVerfGE 85 S. 386 = NJW 1992 S. 1875). Vorliegend hat der Betroffene jedoch ausweislich der Urteilsgründe und des Hauptverhandlungsprotokolls trotz bestehender Gelegenheit zum Tatvorwurf geschwiegen, so dass sich das Gericht nicht mit einem Sachverhaltsvortrag des Betroffenen auseinandersetzen konnte.
2.
Darüber hinaus ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde auch nicht zur Fortbildung des Rechts geboten. Die Fortbildung des Rechts ist nur möglich bei Rechtsfragen, die entscheidungserheblich, klärungsbedürftig und durch Aufstellen abstrakt-genereller Regeln verallgemeinerungsfähig sind (Göhler, a.a.O., § 80 Rn. 3).
Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf.
Hinlänglich geklärt sind die materiell-rechtlichen Anforderungen an die Begründung eines Urteils in Bußgeldsachen (vgl. Göhler, a.a.O., § 71 Rn. 42 ff. m.w.N.) sowie an die tatrichterliche Beweiswürdigung und deren Darstellung in den Urteilsgründen (vgl. SenE v. 24.09.2014 – III - RBs 257/14 -; SenE v. 24.07.2015 - III -1 RBs 257-15 -; SenE v. 04.08.2006 -82 Ss-OWi 59/06 -; SenE v. 26.01.2007 – 82 Ss-OWi 7/07-).
Ob das Amtsgericht bei der Rechtsanwendung im Einzelfall alle genannten Grundsätze eingehalten hat, ist im Rahmen der Zulassungsentscheidung nicht zu prüfen (SenE v. 17.10.2011 [III – 1 RBs 22/11]; SenE v. 30.10.2008 - 83 Ss-OWi 103/08 -).”
Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.