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Oberlandesgericht Köln·1 ORbs 201/25·23.09.2025

Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde gegen Bußgeldurteil wegen Geschwindigkeitsüberschreitung verworfen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung. Das OLG Köln verwirft den Zulassungsantrag als unbegründet und erklärt die Rechtsbeschwerde als zurückgenommen. Begründend führt das Gericht an, dass weder eine substantiierte Gehörsrüge noch ein zulassungsfähiger Rechtsfortbildungs- oder Einheitsstreit vorliegt.

Ausgang: Zulassungsantrag zur Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen; Rechtsbeschwerde gilt als zurückgenommen; Kostenentscheidung zugunsten der Staatskasse.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG ist nur ausnahmsweise zulässig, wenn wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist oder die Nachprüfung zur Rechtsfortbildung oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung geboten erscheint.

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Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Zulassungsverfahren nach Maßgabe des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO substantiiert darzulegen; pauschale oder unzureichend begründete Vorbringen genügen nicht.

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Im Zulassungsverfahren findet grundsätzlich keine materielle Überprüfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung oder eine detaillierte Prüfung standardisierter Messverfahren statt; solche Fragen gehören nicht in die Zulassungsentscheidung.

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Die bloße Behauptung eines einzelnen Rechts- oder Verfahrensfehlers begründet nicht die Zulassungsbedürftigkeit, wenn die Entscheidung im Rahmen der gefestigten Rechtsprechung bleibt und die Einheitlichkeit der Rechtsfortbildung nicht gefährdet ist.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG§ 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, § 49 StVO, § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG, Nr. 11.3.4 BKat§ 79 Abs. 1 S. 1 OWiG§ 79 Abs. 1 S. 2 OWiG§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG

Tenor

I. Der Zulassungsantrag wird als unbegründet verworfen.

II. Die Rechtsbeschwerde gilt damit als zurückgenommen (§ 80 Abs. 4 S. 4 OWiG).

III. Die Kosten des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht trägt der Betroffene.

Gründe

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Die Entscheidung entspricht dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft, der wie folgt begründet worden ist:

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I.

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Mit Bußgeldbescheid vom 28.11.2024 hat der Landrat des Kreis S. gegen den Betroffenen wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften um 21 km/h gemäß § 41 Abs. 1 i. V. m. Anlage 2, § 49 StVO, § 24 Abs. 1, 3 Nr. 5 StVG, Nr. 11.3.4 BKat ein Bußgeld in Höhe von 125 Euro verhängt (Bl. 33 f. d. A.).

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Mit Urteil vom 16.05.2025 (203 OWi 24/25 [847 Js 21/25 OWi]) ist der Betroffene auf seinen Einspruch hin durch das zur Entscheidung berufene Amtsgericht Euskirchen wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerhalb geschlossener Ortschaften zu der im Bußgeldbescheid vorgesehenen Geldbuße verurteilt worden (Bl. 129, 134 ff. d. A.). Gegen dieses in der Hauptverhandlung in Anwesenheit des Betroffenen (Bl. 124 d. A.) verkündete Urteil hat dieser mit Verteidigerschriftsatz vom 22.05.2025, beim Amtsgericht eingegangen über das besondere elektronische Anwaltspostfach am selben Tag (Bl. 130 d. A.), Rechtsmittel eingelegt (Bl. 131 d. A.).

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Nach Zustellung des Urteils an den Betroffenen (Bl. 142, 154 f. d. A.) und seinen Verteidiger am 16.06.2026 (Bl. 142, 150 f. d. A.) hat der Betroffene mit Verteidigerschriftsatz vom 15.07.2025 (Bl. 157 d. A.), eingegangen beim Amtsgericht über das besondere elektronische Anwaltspostfach am selben Tag (Bl. 156d. A.), Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt und die Verletzung materiellen Rechts gerügt.

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II.

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Der statthafte Zulassungsantrag begegnet auch im Übrigen keinen Bedenken hinsichtlich seiner Zulässigkeit.

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In der Sache bleibt ihm der Erfolg jedoch verwehrt.

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In dem angefochtenen Urteil ist ausschließlich eine Geldbuße von nicht mehr als 250 Euro festgesetzt worden (§ 79 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 OWiG). Die Rechtsbeschwerde ist daher nicht nach § 79 Abs. 1 S. 1 OWiG ohne weiteres statthaft, sondern bedarf gemäß § 79 Abs. 1 S. 2 OWiG der Zulassung. Deren gesetzliche Voraussetzungen sind hier allerdings nicht gegeben.

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Nach § 80 Abs. 1 OWiG kann die Rechtsbeschwerde gegen Urteile, denen weniger bedeutsame Ordnungswidrigkeiten im Sinne von § 79 Abs. 1 Satz 1 OWiG zu Grunde liegen und gegen die sie grundsätzlich ausgeschlossen ist, nur dann ausnahmsweise zugelassen werden, wenn das angefochtene Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG) oder wenn die Nachprüfung des Urteils geboten ist, um den Oberlandesgerichten im allgemeinen Interesse Gelegenheit zu geben, durch eine Entscheidung zur Rechtsfortbildung oder zur Vereinheitlichung der Rechtsprechung beizutragen (§ 80 Abs. 1 Nr. 1 OWiG). Sinn der letztgenannten Regelung ist somit nicht die Herstellung der rechtlich richtigen Entscheidung im Einzelfall (zu vgl. SenE v. 24.01.2000 [Ss 191/99 Z]; SenE v. 10.11.2000 [Ss 462/00 Z] = VRS 100, 33 = NZV 2001, 137 [138]; SenE v. 08.01.2001 [Ss 545/00 Z] = DAR 2001, 179 = VRS 100, 189 [190]; Göhler, OWiG, 18. Aufl., § 80 Rn. 5 m. w. N.).

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Die Voraussetzungen, die danach die Zulassung der Rechtsbeschwerde ermöglichen, liegen hier nicht vor.

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1.

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Eine mit einer Verfahrensrüge nach Maßgabe des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO geltend zu machende Verletzung rechtlichen Gehörs (zu vgl. SenE v. 08.03.2016 [III-1 RBs 86/16]; SenE v. 11.03.2016 [III-1 RBs 93/16]; SenE v. 26.04.2019 [III-1 RBs 146/19]; OLG Köln VRS 87, 207; Göhler, a. a. O., § 80 Rn. 16a m. w. N.) ist dem Antrag nicht zu entnehmen und wäre überdies auch nicht in einer den § 80 Abs. 3, § 79 Abs. 3 OWiG, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO genügenden Art und Weise geltend gemacht worden.

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2.

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Der vorliegende Fall gibt darüber hinaus keine Veranlassung, allgemeine Leitsätze für die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen (zu vgl. BGH VRS 40, 134). Zulassungsbedürftige Fragen in dieser Hinsicht wirft die Sache nicht auf. Die materiell-rechtlichen Anforderungen sowohl an die Begründung eines Urteils in Bußgeldsachen im Allgemeinen (zu vgl. nur Göhler, a. a. O., § 71 Rn. 42 ff.) als auch an die tatrichterliche Beweiswürdigung und anderen Darstellung in den Urteilsgründen (zu vgl. SenE v. 30.07.2015 [III-1 RBs 265/15]; SenE v. 06.01.2016 [III-1 RBs 431/15]; SenE v. 12.01.2016 [III-1 RBs 9/16]; SenE v. 03.08.2016 [III-1 RBs 233/16]) sind hinlänglich geklärt. Dies gilt auch in Bezug auf die materiell-rechtlichen Anforderungen an die tatrichterliche Überzeugungsbildung bei der Identifizierung des Betroffenen aufgrund eines Lichtbildes und die diesbezüglichen Anforderungen an die Darstellung der Beweiswürdigung in den Urteilsgründen (zu vgl. nur SenE v. 03.08.2016 [III-1 RBs 233-16]; SenE v. 26.05.2020 [III-1 RBs 159/20]). Ebenso sind in der obergerichtlichen Rechtsprechung durch zahlreiche Entscheidungen die materiell-rechtlichen Anforderungen an die tatrichterliche Beweiswürdigung zur Feststellung einer in einem standardisierten Messverfahren ermittelten Geschwindigkeit und an die Anforderungen an deren Darstellung im Urteil hinreichend geklärt (zu vgl. BGHSt 43, 277; SenE v. 28.01.2009 [82 Ss-OWi 11/09]; SenE v. 15.04.2014 [III-1 RBs 89/14]). Dies gilt auch für die Geschwindigkeitsmessung mit dem hier verwendeten Messgerät V. (zu vgl. SenE v. 10.04.2019 [III-1 RBs 416/18]). Ungeachtet dessen, das nicht ersichtlich ist, dass sich das Tatgericht an diese Vorgaben nicht gehalten hätte, ist dies im Zulassungsverfahren nicht zu prüfen. Soweit in dem amtsgerichtlichen Urteil die Bezeichnung „P.“ verwendet wird, ist aufgrund der in diesem Zusammenhang ebenfalls verwendeten Ident.-Nr. davon auszugehen, dass es sich um ein offensichtliches Schreibversehen handelt.

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3.

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Schließlich gebietet auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung vorliegend nicht die Zulassung der Rechtsbeschwerde. Dieser Zulassungsgrund setzt voraus, dass andernfalls schwer erträgliche Unterschiede in der Rechtsprechung entstehen oder fortbestehen würden, wobei es entscheidend darauf ankommt, welche Bedeutung die angefochtene Entscheidung für die Rechtsprechung im Ganzen hat (zu vgl. Göhler, a. a. O., § 80 Rn. 4 ff. m. w. N.). Bei einem Rechtsfehler, der sich nur im Einzelfall auswirkt, ist die Einheitlichkeit der Rechtsprechung dagegen selbst dann nicht gefährdet, wenn dieser offensichtlich ist (zu vgl. SenE v. 03.11.2008 [83 Ss-OWi 98/08]). Ein sich auf die Einheitlichkeit der Rechtsprechung auswirkender schwerwiegender Verfahrens-bzw. Rechtsfehler ist hier weder vorgetragen noch ersichtlich. Vielmehr bewegt sich die angefochtene Entscheidung – wie aufgezeigt – im Rahmen der von der gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung aufgestellten Maßstäbe. Zulassungsbedürftige Fragen wirft die Sache daher auch in dieser Hinsicht nicht auf.

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Diesen zutreffenden Ausführungen tritt der Senat bei.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 473 Abs. 1 StPO, 46 OWiG.