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Oberlandesgericht Köln·1 ARs 61/08·19.10.2008

Bewilligung pauschaler Zusatzvergütung für Pflichtverteidiger nach § 51 RVG

StrafrechtStrafprozessrechtVergütungsrecht (RVG)Stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Pflichtverteidiger beantragte eine Pauschvergütung über die gesetzlichen Gebühren hinaus nach § 51 RVG. Streitpunkt war, ob besondere tatsächliche und rechtliche Schwierigkeiten sowie Gefährdungslagen einen überdurchschnittlichen Vergütungsaufwand begründen. Das OLG Köln bewilligte eine Pauschale in Höhe der Regelgebühren zuzüglich 1.000 €, da insbesondere die Beurteilung der Schuldfähigkeit und der Umgang mit zahlreichen anonymen Drohungen einen erheblichen Mehraufwand darstellten. Weitere vorgetragene Umstände rechtfertigten nur eine geringe zusätzliche Erhöhung.

Ausgang: Antrag auf Pauschvergütung nach § 51 RVG in Höhe der Regelgebühren zuzüglich 1.000 € stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Pauschvergütung nach § 51 RVG ist möglich, wenn die Verteidigung mit einem überdurchschnittlichen, durch die gesetzlichen Gebühren nicht angemessen abgegoltenen Aufwand verbunden ist.

2

Besondere Schwierigkeiten der Sache in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht (z. B. die Beurteilung der Schuldfähigkeit) rechtfertigen eine Erhöhung der gesetzlichen Gebühren nach § 51 RVG.

3

Allgemeine Besprechungen mit Mandant und Dritten gehören grundsätzlich zur üblichen Mühewaltung; sie sind nur dann zusätzlich zu vergüten, wenn Anzahl und Dauer konkret und außergewöhnlich dargelegt werden; bis zu drei Besuche in der Justizvollzugsanstalt sind durch VV 4102 Nr. 1–3 abgegolten.

4

Persönliche Belastungen des Verteidigers begründen nicht allein den Anspruch auf eine erhöhte Pauschvergütung; konkret nachgewiesene Mehraufwendungen durch Sicherheits- oder Abwehrmaßnahmen (z. B. aufgrund massiver Drohungen) können hingegen berücksichtigungsfähig sein.

5

Fehlt eine genaue Darlegung des tatsächlichen Mehraufwands, darf das Gericht die angemessene Pauschalierung der Vergütung auf sachgerechte Schätzung stützen.

Relevante Normen
§ 51 RVG

Tenor

Dem Pflichtverteidiger wird eine Pauschvergütung in Höhe des Betrages der Regelgebühren zuzüglich 1.000 € (in Worten: eintausend Euro) bewilligt.

Gründe

2

Der Antrag auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung (§ 51 RVG) ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet, denn die Verteidigung war für den Antragsteller mit einem überdurchschnittlichen Aufwand verbunden, der durch die gesetzlichen Gebühren nicht angemessen vergütet wird.

3

Nach der vom Senat geteilten Auffassung des Vorsitzenden der erkennenden Schwurgerichtskammer hat die Strafsache für die Tätigkeit des Pflichtverteidigers besonderen Schwierigkeiten in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht geboten. Diese äußerten sich insbesondere in der Beurteilung der Schuldfähigkeit des Angeklagten. Ein solcher Umstand rechtfertigt eine Erhöhung der gesetzlichen Gebühren (vgl. Madert in: Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert/Müller-Rabe, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 16. Aufl., § 51 Rdnr. 30 m.w.N.).

4

Die übrigen vom Pflichtverteidiger in seiner Antragsschrift vom 7. Mai 2008 sowie in dem ergänzenden Schriftsatz vom 29. September 2008 dargelegten Umstände führen hingegen nur zu einer verhältnismäßig geringen weiteren Anhebung.

5

Was die vorgetragenen Besprechungen mit dem Mandanten und dessen früherem Lebensgefährten betrifft, gehören diese grundsätzlich zur üblichen Mühewaltung des Pflichtverteidigers, denn sie dienen der notwendigen Aufklärung des Tatgeschehens und des persönlichen Täterumfeldes. Ohne nähere Mitteilung der Anzahl und Dauer dieser Termine vermag der Senat einen außergewöhnlichen Aufwand daher nicht anzuerkennen. Bis zu drei Besuche in der Justizvollzugsanstalt werden nach der ständigen Rechtsprechung des Senats ohnehin über die Gebühren gem. VV 4102 Nr. 1 – 3 abgegolten. Mangels näherer Darlegung stellen auch die Besprechungen im Rahmen der sog. Sozialbetreuung, welche zudem nicht zum genuinen Aufgabenkreis des Verteidigers gehören, vorliegend keinen im Rahmen des § 51 RVG zu berücksichtigenden Umstand dar.

6

Was die persönlichen Belastungen des Verteidigers infolge der Übernahme des Mandats anbetrifft, ist der Senat der Auffassung, dass diese für sich genommen die Beschränkung auf die gesetzlichen Gebühren nicht als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Beeinträchtigungen sind in mit hoher öffentlicher Wahrnehmung und Anteilnahme verbundenen Verfahren nicht außergewöhnlich und daher grundsätzlich hinzunehmen. Die Beeinträchtigung der Privatsphäre entzieht sich zudem als solche der Beurteilung anhand der Kriterien des § 51 RVG, die an einen messbaren tatsächlichen Aufwand anknüpfen. Gleichwohl können die außergewöhnlichen Umstände des vorliegenden Falles nicht gänzlich außer Acht bleiben. Bei dem Antragsteller sind, wie er vorgetragen hat, über 800 anonyme Drohungen in verschiedener Form (E-Mails, Briefe, Telefonanrufe) eingegangen. Äußerungen dieser Art können vom Verteidiger nicht einfach ignoriert werden. Sie müssen zur Kenntnis genommen, jedenfalls teilweise auch weitergegeben und mit den Ermittlungsbehörden unter dem Aspekt möglicher Sicherheitsmaßnahmen erörtert werden. Daraus resultiert ein erhöhter, auch im Rahmen des § 51 RVG berücksichtigungsfähiger zeitlicher Aufwand. Dem hat sich im Grundsatz auch die Vertreterin der Staatskasse in ihrer ergänzenden Stellungnahme vom 9. Oktober 2008 angeschlossen. Allerdings ist der Senat mangels näherer Darlegung des tatsächlichen Aufwandes insoweit auf eine Schätzung angewiesen.

7

Bei einer Gesamtbetrachtung erscheint die Tätigkeit des Verteidigers mit dem im Tenor zusätzlich zu den gesetzlichen Gebühren ausgeworfenen Betrag angemessen vergütet, wirft man insbesondere in die Waagschale, dass der Hauptverhandlungstermin vom 6. Dezember 2007, obgleich voll vergütet, lediglich 50 Minuten in Anspruch genommen hat und auch die Fertigung der im Wesentlichen auf einen rechtlichen Aspekt konzentrierten Revisionsbegründung keine außergewöhnlichen Anforderungen an die Tätigkeit des Antragstellers gestellt hat.