Bewilligung einer Pauschgebühr nach §51 RVG wegen außergewöhnlichem Verteidigungsaufwand
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrt nach §51 Abs.1 S.1 RVG eine Pauschgebühr, die die gesetzlichen Regelgebühren um 1.800 € übersteigt. Das OLG Köln erkennt den Antrag insoweit an, weil der mit der Verteidigung verbundene Aufwand das durchschnittliche Maß überstieg. Umfangreiche Schriftsätze und die dadurch entstehende Arbeitseinschränkung rechtfertigen die Mehrvergütung; einzelne Zeitansätze wurden jedoch auf ihre Plausibilität geprüft.
Ausgang: Antrag auf Pauschgebühr nach §51 Abs.1 RVG in Höhe über die gesetzlichen Gebühren um 1.800 € insoweit stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Nach §51 Abs.1 Satz1 RVG ist eine über die gesetzlichen Gebühren hinausgehende Pauschvergütung zu bewilligen, wenn die in den Teilen 4–6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind.
Die Vorschrift des §51 Abs.1 RVG ist praktisch enger anzuwenden als früher unter BRAGO, da viele vormals berücksichtigte Umstände bereits in der Bemessung der gesetzlichen Gebühr nach dem RVG Eingang finden.
Die Darlegung des erhöhten Vergütungsbedarfs muss konkret und nachvollziehbar sein; der Umfang, die Notwendigkeit und die zeitliche Inanspruchnahme durch umfangreiche Schriftsätze sind substantiiert zu belegen.
Bei entgegenstehender Unklarheit oder nicht nachvollziehbaren Zeitangaben kann das Gericht einzelne Zeitansätze kürzen oder nur einen Teilbetrag der beantragten Pauschvergütung zuerkennen.
Tenor
Dem Verteidiger wird eine Pauschgebühr zugebilligt, welche die Regelgebühren um 1.800,-- € (in Worten: eintausendachthundert Euro) übersteigt.
Gründe
Der Antrag auf Bewilligung einer über die gesetzlichen Gebühren hinausgehenden Pauschvergütung gemäß § 51 Abs. 1 S. 1 RVG ist in dem erkannten Umfang begründet. Insoweit ging der mit der Verteidigung verbundene Aufwand über das durchschnittliche Maß hinaus.
Nach § 51 Abs. 1 S. 1 RVG ist dem gerichtlich bestellten oder beigeordneten Rechtsanwalt auf Antrag eine Pauschgebühr zu bewilligen, wenn die in den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmten Gebühren wegen des besonderen Umfangs oder der besonderen Schwierigkeit nicht zumutbar sind. Da wesentliche Gesichtspunkte, die noch unter Geltung der BRAGO Anlass zur Gewährung einer Pauschgebühr gegeben haben, nunmehr bereits bei der Bemessung der gesetzlichen Gebühr nach dem RVG berücksichtigt werden (z.B. Teilnahme an Vernehmungen im Ermittlungsverfahren und an Haftprüfungsterminen, besonders lange Dauer der Hauptverhandlung), ist der praktische Anwendungsbereich der Vorschrift eingeschränkt (vgl. OLG Köln 2. StrafS B. v. 03.05.2005 - 2 ARs 87/05 -; B. v. 06.01.2006 - 2 ARs 231/05 -).
Berücksichtigungsfähige Umstände, die eine Honorierung des Antragstellers im Rahmen der gesetzlichen Gebühren als unzumutbar erscheinen lassen, liegen hier aus den Gründen der Antragsschrift insoweit vor, als der Verteidiger zunächst im Erkenntnisverfahren einen 25-seitigen Beschwerdeschriftsatz zur Frage der Pflichtverteidigerbestellung gefertigt hat. Dass ihn dies 19 Zeitstunden in Anspruch genommen hat, hat der Antragsteller nachvollziehbar dargelegt. Dem Senat erschließt sich in diesem Zusammenhang allerdings nicht, inwieweit für die Abfassung dieses Schriftsatzes drei Besprechungen mit dem Mandanten erforderlich waren. Der Schriftsatz befasst sich zum weitaus überwiegenden Teil (S. 4 – 16) mit Vorgängen in anderen Verfahren vor dem Landgericht Bonn und enthält umfangreiche Rechtsausführungen. Es ist nicht ersichtlich, was der Mandant des Antragstellers zu beiden Komplexen hätte beitragen können.
Der Antragsteller hat aber des weiteren einen 100-seitigen Befangenheitsantrag verfasst. Die hierfür angesetzte Zeitaufwand von 11 Stunden, während derer andere Sachen nicht bearbeitet werden konnten, erscheint eher am unteren Rand angesetzt.
Schließlich hat der Antragsteller eine 268-seitige Revisionsbegründungsschrift gefertigt hat, was nach seinen nachvollziehbaren Angaben dazu geführt hat, dass er an vier Arbeitstagen andere Strafsachen nicht bearbeiten konnte.