Revision verworfen wegen formunwirksamer Revisionsbegründung (Unterschrift 'i.V.')
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Berufungsurteil ein; die Revisionsbegründung war von einem anderen Anwalt mit dem Zusatz „i.V.“ unterzeichnet. Das OLG Hamm hält die Schrift für formunwirksam, weil die Unterschrift eigenverantwortlich erfolgen muss und ‚i.V.‘ Zweifel an der Verantwortungsübernahme begründet. Zudem schließt die Bestellung eines Pflichtverteidigers eine Unterbevollmächtigung aus, weshalb die Revision als unzulässig verworfen wurde.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen wegen formunwirksamer Revisionsbegründung (Unterschrift mit ‚i.V.‘) und fehlender Eigenverantwortlichkeit
Abstrakte Rechtssätze
Die Revisionsbegründung nach § 345 Abs. 2 StPO muss von dem unterzeichnenden Verteidiger oder Rechtsanwalt eigenverantwortlich unterzeichnet werden; die Unterschrift ist Voraussetzung der Wirksamkeit.
Die Zusatzbezeichnung ‚i.V.‘ neben der Unterschrift kann darauf schließen lassen, dass der Unterzeichnende nicht die eigene inhaltliche Verantwortung übernimmt und begründet damit Zweifel an der Eigenverantwortlichkeit.
Die Bestellung eines Pflichtverteidigers schließt grundsätzlich eine Unterbevollmächtigung durch diesen für die Begründung der Revision aus; dies kann die Wirksamkeit einer durch einen Dritten unterzeichneten Begründung in Frage stellen.
Bestehende erhebliche Zweifel an der Eigenverantwortlichkeit der unterzeichnenden Person führen zur Formunwirksamkeit der Revisionsbegründung und damit zur Unzulässigkeit der Revision (§ 349 Abs. 1, § 345 Abs. 2 StPO).
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil der XI. kleinen Strafkammer des Landgerichts Essen vom 29. Juli 2011 hat der 5. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 24. November 2011 durch nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:
Die Revision wird auf Kosten des Angeklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht – die Strafrichterin – Essen hat gegen den Angeklagten durch Urteil vom 29. März 2011 wegen gefährlicher Körperverletzung eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten verhängt.
In dem Verfahren hatte sich Rechtsanwalt F aus der Anwaltsgemeinschaft F & C in C2 zunächst mit Schriftsatz vom 04. Mai 2009 als Wahlverteidiger gemeldet. Die vom Angeklagten erteilte Strafprozessvollmacht lautete ausschließlich auf Rechtsanwalt F. Mit Beschluss des Amtsgerichts Witten vom 12. April 2010 ist Rechtsanwalt F sodann dem Angeklagten gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO als Pflichtverteidiger beigeordnet worden.
Gegen das amtsgerichtliche Urteil hat der Angeklagte form- und fristgerecht mit Schriftsatz seines (Pflicht-)Verteidigers vom 04. April 2011 Berufung eingelegt.
In der Berufungshauptverhandlung am 29. Juli 2011 ist er nicht erschienen.
Die XI. kleine Strafkammer des Landgerichts Essen hat daraufhin mit Urteil vom selben Tage die Berufung des Angeklagten gemäß § 329 Abs. 1 StPO verworfen.
Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 02. August 2011 Revision eingelegt, die mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01. September 2011 begründet worden ist.
II.
Die Revision des Angeklagten ist unzulässig, da sie nicht formwirksam begründet worden ist.
Nach § 345 Abs. 2 StPO kann die Revision – abgesehen vom Fall der Erklärung zu Proto¬koll der Geschäftsstelle – formgerecht nur in einer von dem Verteidiger oder einem Rechtsanwalt unter¬zeichneten Schrift begründet werden. Die Unterschrift des Verteidigers oder Rechtsanwalts ist eine unverzichtbare Voraussetzung der Wirk-samkeit. Dazu gehört, dass der Unterzeichnende die volle Verantwortung für den Inhalt der Schrift über¬nimmt. Bestehen daran auch nur Zweifel, so ist die Revisionsbegründung unzulässig (OLG Hamm NZV 2001, 314; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl., § 345 Rdnr. 16;).
Die vorliegende Revisionsbegründungsschrift ist unterzeichnet von Rechtsanwalt C und zwar mit dem Zusatz: "Rechtsanwalt F i.V. RA C". Diese Form der Unterschrift mit dem Zusatz "i.V." lässt darauf schließen, dass der unterzeichnende Rechtsanwalt nicht der eigenverantwortliche Verfasser der Revisionsbegründung gewesen ist, sondern lediglich als Vertreter den von einem anderen verfassten und verantworteten Schriftsatz unterschrieben hat (so auch der Beschluss des hiesigen 4. Strafsenats vom 14. Februar 2008 - 4 Ss 47/08; KG JR 1987, 217; BayObLG NJW 1991, 2095).
Hinzu kommt, dass Rechtsanwalt F dem Angeklagten als Pflichtverteidiger beigeordnet worden war, was eine Unterbevollmächtigung des Rechtsanwalts C durch Rechtsanwalt F ausschließt (vgl. BGHR StPO § 141 Bestellung 1; OLG Hamm NStZ-RR 2009, 381; Beschluss des Senats vom 30. August 2011 in III-5 RVs 59/11). Es bestehen somit erhebliche Bedenken, dass Rechtsanwalt C überhaupt wirksam bevollmächtigt war, die Revision für den Angeklagten zu begründen.
Die sich hieraus ergebenden Zweifel an der Eigenverantwortlichkeit des unterzeich¬nenden Rechtsanwalts führen zur Formunwirksamkeit der Revisionsbegründung und damit zur Unzulässigkeit der Revision.
III.
Die Revision war daher gemäß § 349 Abs. 1 StPO mit der sich aus § 473 Abs. 1 StPO ergebenden Kostenfolge als unzulässig zu verwerfen.