Themis
Anmelden
Oberlandesgericht Hamm·III-5 RVs 113/11·15.02.2012

Betrug wegen Sozialleistungen: Urteil aufgehoben, Rückverweisung wegen unzureichender Feststellungen

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensdelikte (Betrug)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm hebt ein Amtsgerichtsurteil wegen Betrugs im Zusammenhang mit Arbeitslosenunterstützung auf und verweist die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Abteilung des AG zurück. Das Urteil enthalte keine hinreichenden sozialrechtlichen Prüfungen und keine nachvollziehbare Berechnung etwaiger Überzahlungen. Zudem seien bei Unterlassungsdelikten § 13 StGB und die Erforderlichkeit kurzzeitiger Freiheitsstrafen (§ 47 StGB) zu würdigen.

Ausgang: Urteil wegen Betrugs aufgehoben; Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an andere Abteilung des Amtsgerichts zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Zur Verurteilung wegen Betrugs (§ 263 StGB) im Zusammenhang mit dem Bezug öffentlicher Leistungen muss das Tatgericht nachvollziehbar darlegen, dass nach den maßgeblichen sozialrechtlichen Vorschriften tatsächlich kein Anspruch auf die Leistungen bestand.

2

Das Tatgericht hat den genauen Tatzeitpunkt, die Einkommensverhältnisse im Tatzeitraum und eine nachvollziehbare, ggf. einzelne Berechnung der dem Beschuldigten zustehenden Leistungen und etwaiger Überzahlungen darzustellen.

3

Die Berufung auf eine bereits bestandskräftig festgestellte Rückzahlungspflicht ersetzt nicht die eigene tatsächliche und rechtliche Prüfung durch das Strafgericht.

4

Bei Annahme eines Unterlassungsdelikts ist die Anwendbarkeit von § 13 StGB (insbesondere § 13 Abs. 2) zu prüfen; zudem sind bei der Verhängung kurzzeitiger Freiheitsstrafen Feststellungen zur Unerlässlichkeit gemäß § 47 StGB zu treffen.

Relevante Normen
§ 263 StGB§ 13 StGB§ 13 Abs. 2 StGB§ 49 StGB§ 47 StGB§ 349 Abs. 4 StPO

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gelsenkirchen zurückverwiesen.

Gründe

2

I.

3

Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat den erheblich vorbestraften Angeklagten mit dem angefochtenen Urteil wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von vier Monaten verurteilt.

4

Nach den getroffenen Feststellungen bezog der Angeklagte aufgrund eines von ihm am 23. März 2010 gestellten Antrags zu Unrecht Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 1.188,88 Euro, weil er es pflichtwidrig und vorsätzlich unterließ, der Agentur für Arbeit Gelsenkirchen seine Arbeitsaufnahme seit dem 5. Juli 2010 anzuzeigen. Die Rückzahlungspflicht des Angeklagten hinsichtlich der vorgenannten Summe sei bestandskräftig festgestellt. Es erfolge eine Verrechnung mit aktuellen Leistungen des Arbeitsamtes in Höhe von 50,00 Euro pro Monat. Die Verrechnungen hätten zur Folge, dass eine Restschuld von aktuell 702,91 Euro offen stehe.

5

Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. September 2011 zunächst ein unbenanntes Rechtsmittel eingelegt. Nach Zustellung des Urteils am 26. September 2011 hat er dieses mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 18. Oktober 2011 als Revision bezeichnet, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.

6

II.

7

Das Rechtsmittel des Angeklagten ist als (Sprung-)Revision zulässig und hat auch in der Sache jedenfalls vorläufig Erfolg.

8

Die Feststellungen des Amtsgerichts tragen die Verurteilung des Angeklagten wegen Betruges nicht in ausreichendem Maße.

9

Wird einem Angeklagten vorgeworfen, staatliche Sozialleistungen betrügerisch erlangt zu haben, müssen die tatrichterlichen Entscheidungsgründe in nachvoll­ziehbarer Weise zu erkennen geben, dass und inwieweit auf die angeblich zu Unrecht bezogenen Beträge nach den sozialhilferechtlichen Bestimmungen tatsäch­lich kein Anspruch bestand. Im Rahmen der getroffenen Feststellungen darf sich das erkennende Gericht dabei auch nicht mit dem Hinweis begnügen, dass die Rück­zahlungspflicht des Angeklagten bestandskräftig festgestellt sei. Eine Verurteilung nach § 263 StGB wegen betrügerisch erlangter öffentlicher Leistungen setzt regel­mäßig voraus, dass der Tatrichter selbst nach den Grundsätzen der für die Leistungsbewilligung geltenden Vorschriften geprüft hat, ob und inwieweit tatsächlich kein Anspruch auf die beantragten Leistungen bestand (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Februar 2011 – 5 RVs 2/11; OLG Hamm, Beschluss vom 16.05.2006 - 3 Ss 7/06; Fischer, StGB, 59. Aufl., § 263 Rdnr. 141, jeweils m.w.N.).

10

Demgemäß sind detaillierte Ausführungen dazu erforderlich, wie sich die Einkom­mensverhältnisse des Angeklagten im – genau zu bezeichnenden – Tatzeitraum dargestellt haben und in welcher Höhe er nach den sozialhilferechtlichen Bestim­mungen dann jeweils einen Anspruch auf öffentliche Leistungen hatte bzw. eine Überzahlung solcher öffentlicher Leistungen erfolgte. Insoweit ist seitens des erken­nenden Gerichtes unter genauer Bezeichnung des Tatzeitpunktes selbst eine – ggf. auch ins Einzelne gehende – Berechnung der dem Angeklagten zustehenden öffent­lichen Leistungen notwendig (vgl. Senatsbeschluss, a.a.O.).

11

Diesen Anforderungen werden die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils nicht in vollem Umfang gerecht.

12

Das Amtsgericht hat lediglich festgestellt, dass der Angeklagte aufgrund eines

13

von ihm gestellten Antrages zu Unrecht Arbeitslosenunterstützung in Höhe von 1.188,88 € bezogen habe, weil er es pflichtwidrig und vorsätzlich unterlassen habe, der Agentur für Arbeit Gelsenkirchen seine Arbeitsaufnahme seit dem 5. Juli 2010 anzuzeigen.

14

Weitere Einzelheiten, insbesondere den genauen Zeitpunkt eines unrechtmäßigen Leistungsbezuges sowie die Berechnung der insoweit überzahlten Beträge ergeben sich aus den Feststellungen nicht. Das Urteil lässt vielmehr jegliche Feststellungen zur Berechnung eines eingetretenen Schadens vermissen, so dass dem Revisions­gericht keinerlei Möglichkeit gegeben ist, einen solchen nachzuprüfen und festzustellen.

15

Vorliegend hätte es näherer Feststellungen bedurft, wie sich die wirtschaftlichen Ver­hältnisse des Angeklagten nach seiner Arbeitsaufnahme darstellten und ob und ggf. in welcher Höhe hiervon ausgehend dem Angeklagten auch nach seiner Arbeitsauf­nahme noch öffentliche Leistungen zustanden. Diese Berechnungen sowie die sich daraus ergebenden eventuellen Überzahlungen sind durch das erkennende Gericht in nachvollziehbarer Weise im Einzelnen darzustellen.

16

Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat zudem darauf hin, dass bei An­nahme von Unterlassungsdelikten eine Auseinandersetzung mit § 13 StGB, vorlie­gend insbesondere auch §§ 13 Abs. 2, 49 StGB, zu erfolgen hat.

17

Im Hinblick darauf, dass nach der gesetzgeberischen Grundentscheidung des § 47 StGB die Verhängung kurzzeitiger Freiheitsstrafen weitestgehend zurückgedrängt werden und nur noch ausnahmsweise unter ganz besonderen Umständen in Betracht kommen soll (vgl. Fischer, a.a.O., § 47 Rdnr. 5 ff.; Senatsbeschluss vom 8. Januar 2009 – 5 Ss 528/08 – m.w.N.), sind Feststellungen zur Unerlässlichkeit einer kurzzeitigen Frei­heitsstrafe angezeigt, auch wenn –wie hier- angesichts der zahlreichen Vorstrafen des Angeklagten eine kurze Erörterung ausreichend wäre.

18

Aufgrund der aufgezeigten Rechtsmängel war das angefochtene Urteil mit den zugrunde liegenden Feststellungen nach § 349 Abs. 4 StPO aufzuheben und die

19

Sache an eine andere Abteilung des Amtsgerichts Gelsenkirchen zur erneuten Ver­handlung und Entscheidung – auch über die Kosten der Revision – nach § 354

20

Abs. 2 StPO zurückzuverweisen.