Antrag auf Pauschgebühr nach § 51 RVG – Abweisung mangels Unzumutbarkeit
KI-Zusammenfassung
Der bestellte Verteidiger und hauptberufliche Hochschullehrer begehrt die Festsetzung einer Pauschgebühr in Höhe von 80.000 € nach § 51 RVG. Das OLG lehnt den Antrag ab, da keine Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren vorliegt; bereits erhaltene Zahlungen wurden angerechnet. Zudem sei bei Fehlen typischer Anwaltsaufwendungen die Schwelle für Unzumutbarkeit höher zu bemessen.
Ausgang: Antrag auf Festsetzung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG abgewiesen; Unzumutbarkeit nicht dargetan und bereits erhaltene Zahlungen angerechnet.
Abstrakte Rechtssätze
Die Festsetzung einer höheren Pauschgebühr nach § 51 RVG setzt voraus, dass die gesetzlichen Gebühren für den Pflichtverteidiger unzumutbar sind; die Entscheidung erfolgt nach Würdigung aller individuell maßgeblichen Umstände.
Bei der Prüfung der Unzumutbarkeit sind die typischen Aufwendungen eines praktizierenden Rechtsanwalts (Bürokosten, Personal, Vorsorgeaufwendungen) zu berücksichtigen; fehlt der Verteidiger diese Kostenstruktur (z.B. wegen hauptberuflicher Lehrtätigkeit), ist die Unzumutbarkeit strenger zu beurteilen.
Andere bereits erhaltene Zahlungen sind gemäß § 58 Abs. 3 S. 3 RVG anzurechnen; durch solche Anrechnungen kann ein Anspruch auf darüber hinausgehende Zahlungen entfallen.
Der Gleichheitsgrundsatz gebietet nicht, einem außerhalb der anwaltlichen Berufsausübung stehenden Verteidiger Vergütungen in der Höhe eines niedergelassenen Anwalts zuzugestehen, wenn die tatsächlich verbleibenden Einkünfte und Kostenverhältnisse erheblich abweichen.
Eine besondere Inanspruchnahme durch ein einzelnes Verfahren kann die Unzumutbarkeit begründen, erfordert aber substantiiert darzulegene Einbußen durch entgangene oder nicht betreute Mandate.
Vorinstanzen
Landgericht Münster, 12 KLs 6 Js 413/97 - 3/08 (früher 9 KLs 6/01)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Gründe
Der Antragsteller begehrt mit näherer Begründung, auf die Bezug genommen wird, für seine Tätigkeit als bestellter Verteidiger des früheren Angeklagten M im vorliegenden Verfahren nach bereits erfolgter Zurück-weisung eines unter dem 11. April 2011 angebrachten Antrages mit Beschluss des Senats vom 19. Januar 2012 erneut die Festsetzung einer Pauschgebühr in Höhe von 80.000,- € zzgl. Umsatzsteuer.
Zu diesem Antrag hat der Vertreter der Staatskasse unter dem 16. Juli 2012 ablehnend Stellung genommen und hierzu vornehmlich darauf hingewiesen, dass einerseits bereits zweifelhaft sei, ob angesichts der hauptberuflichen Tätigkeit des Antragstellers als Hochschullehrer die Vorschriften des RVG überhaupt anwendbar seien. In jedem Fall sei der Begriff einer Unzumut-barkeit der gesetzlichen Gebühren im Sinne des § 51 RVG angesichts der regelmäßigen Einkünfte als Hochschullehrer und des im Vergleich zu einem Rechtsanwalt fehlenden entsprechenden Kostenapparates wesentlich strenger auszulegen. Vorliegend fehle es schon im Hinblick auf die ander-weitig erhaltenen Zahlungen in Höhe von 78.487,39 € netto, die infolge vollständiger Anrechnung gemäß § 58 Abs. 3 S. 3 RVG bereits zu einer Zurückweisung des Antrages auf Festsetzung der gesetzlichen Gebühren eines Pflichtverteidigers geführt hätten, an einer etwaigen Unzumutbarkeit.
Diesen in jeder Hinsicht zutreffenden Erwägungen schließt sich der Senat in vollem Umfang an und macht sie zum Gegenstand seiner Entscheidung. Die ergänzenden Ausführungen des Antragstellers mit Schriftsatz vom 05. Juli 2012 geben zu einer ihm günstigeren Bewertung keinen Anlass:
Unabhängig von der Frage, ob die auf die Tätigkeit eines Rechtsanwaltes zugeschnittenen Regelungen des RVG überhaupt auf den vorliegenden Fall anwendbar sind, wäre bei Beurteilung einer etwaigen Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren im Sinne des § 51 RVG auch nach Auffassung des Senats maßgeblich darauf abzustellen, dass im Gegensatz zur Situation des Antragstellers ein Rechtsanwalt im Rahmen des Kanzleibetriebes einerseits u.a. erhebliche Kosten für die Räumlichkeiten, die Einrichtung der Arbeits-plätze und weitere Arbeitsmittel sowie für die Gehälter der angestellten Mitarbeiter zu tragen hat. Darüber hinaus muss er im Gegensatz zum Antrag-steller als Selbstständiger aus seinem Gebührenaufkommen auch die Vor-sorgeaufwendungen (Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung) ohne etwaige Beteiligung eines Arbeitgebers allein bestreiten. Dieser – dem Antragsteller gerade nicht entstehende und ihm deshalb verbleibende – Kostenanteil des Gebührenaufkommens ist selbst bei einer vorsichtigen Betrachtungsweise auf ca. 50 % zu schätzen.
Schließlich kann die besondere Inanspruchnahme durch ein einzelnes Verfahren – insbesondere bei Tätigkeit als Einzelanwalt oder im Betrieb einer kleinen Kanzlei – dazu führen, dass weitere Mandate gar nicht entgegen genommen oder nicht angemessen betreut werden können, mit der Folge, dass gegebenenfalls über das eigentliche Verfahren hinausgehend zumindest für geraume Zeit die Einkommenssituation des Anwaltes durch anderweitig geringeres Mandatsaufkommen negativ beeinflusst werden kann.
Der dem gegenüber erhobene Einwand des Antragstellers, der Gleichbe-handlungsgrundsatz gebiete eine der anwaltlichen Tätigkeit entsprechende Vergütung, vermag keine ihm günstigere Bewertung zu rechfertigen. Nach dem gesetzlichen Regelungszweck des § 51 RVG ist die Beurteilung der Frage einer etwaigen Unzumutbarkeit der gesetzlichen Gebühren des Pflicht-verteidigers gerade unter Abwägung aller individuell maßgeblichen Kriterien vorzunehmen. Diese muss nach Maßgabe der obigen Erwägungen dazu führen, die Situation des Antragestellers zu der eines Rechtsanwaltes im Hinblick auf den ihm tatsächlich als Einkommen verbleibenden Teil der vereinnahmten Gebühren als sogar deutlich ungleich zu bewerten.
Im Rahmen einer Gesamtschau ist es daher für den Antragsteller gerade auch unter Berücksichtigung des vom ihm geltend gemachten Gleichheits-grundsatzes und bei Beachtung der im Rahmen dieses Verfahrens für andere Pflichtverteidiger in teilweise nicht unbeträchtlicher Höhe bewilligten Pausch-gebühren nicht als unzumutbar anzusehen, wenn ihm über die bereits ver-einnahmten Zahlungen von 78.487,39 € netto hinausgehend keine weiteren Zahlungsansprüche aus der Staatskasse zugebilligt werden.