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Oberlandesgericht Hamm·III-5 RVGs 73/11·10.01.2012

Antrag auf Pauschalgebühr für bestellten Verteidiger nach RVG abgelehnt

VerfahrensrechtKostenrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Rechtsanwalt C beantragte die Bewilligung einer Pauschalgebühr für seine Tätigkeit als bestellter Verteidiger. Das OLG Hamm lehnte den Antrag nach Stellungnahme der Verwaltungsabteilung ab. Bei der Gesamtwürdung sind neben der Schwierigkeit der Tätigkeit auch bereits vom Mandanten erhaltene Zahlungen zu berücksichtigen. Diese Zahlungen können zusammen mit gesetzlichen Gebühren die Höchstgebühren eines Wahlverteidigers übersteigen.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung einer Pauschalgebühr für bestellten Verteidiger abgewiesen; Mandantenzahlungen und Höchstgebührenbegrenzung berücksichtigt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Gewährung einer Pauschalgebühr für einen bestellten Verteidiger nach dem RVG setzt eine Gesamtwürdung voraus, bei der sowohl die Schwierigkeit der Tätigkeit als auch bereits vom Mandanten erhaltene Zahlungen zu berücksichtigen sind.

2

Selbst wenn die gesetzlichen Gebühren unter Berücksichtigung der Schwierigkeit als unzumutbar erscheinen, kann die Bewilligung einer Pauschalvergütung versagt werden, wenn bereits geleistete Mandantenzahlungen die Gesamtvergütung in eine Höhe bringen, die die Höchstgebühren eines Wahlverteidigers übersteigen würde.

3

Bei der Entscheidung über die Bewilligung von Pauschalgebühren dürfen die Gerichte die Stellungnahmen der Verwaltungsabteilung des Gerichts in ihre Abwägung einbeziehen und hierauf gestützte Erwägungen für die Ablehnung heranziehen.

4

Eine Pauschalvergütung darf nicht dazu dienen, die durch das RVG und die Höchstgebühren für Wahlverteidiger gezogenen Vergütungsgrenzen zu umgehen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 51 Abs. 2 S. 4 RVG§ 42 Abs. 3 S. 1 RVG

Vorinstanzen

Landgericht Essen, 35 KLs 26/09 - zuvor 17/09 -

Tenor

Auf den Antrag des Rechtsanwalts C in N vom 15. April 2011 auf Bewilligung einer Pauschgebühr für die Tätigkeit als bestellter Verteidiger des früheren Angeklagten P hat der 5. Strafsenat des Oberlandes­gerichts Hamm am 11. Januar 2012 durch

(als Einzelrichter gemäß §§ 51 Abs. 2 S. 4, 42 Abs. 3 S. 1 RVG)

nach Anhörung des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Ober­landesgerichts

Rubrum

1

b e s c h l o s s e n :

2

Der Antrag wird aus den zutreffenden Gründen der Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm vom 19. September 2011, die dem Antragsteller bekannt ist und auf die Bezug genommen wird, abgelehnt.

3

Insbesondere hat der Vertreter der Staatskasse zutreffend darauf hinge­wiesen, dass selbst für den Fall, dass unter Berücksichtigung der Schwierig­keitsbewertung die gesetzlichen Gebühren unzumutbar sein könnten, jeden­falls im Rahmen der abschließenden Wertung auch der Umstand, dass dem Antragsteller von seinem Mandanten ein Betrag zugeflossen ist, der in Addition mit den ihm zustehenden gesetzlichen Gebühren noch die Höchst­gebühren eines Wahlverteidigers übersteigen würde, zu berücksichtigen ist (vgl. auch Senatsbeschluss vom 2. August 2011 in III-5 RVGs 41/11).