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Oberlandesgericht Hamm·III-5 RBs 254/10·14.03.2011

Rechtsbeschwerde gegen kostenrechtliche Entscheidung nach §108 OWiG als unzulässig verworfen

Öffentliches RechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerfahrensrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene wandte sich gegen die ihm im Bußgeldbescheid auferlegten Gebühren und Auslagen; das Amtsgericht entschied im Beschlussweg. Das OLG stellt fest, dass es sich nicht um einen umfassenden Einspruch gegen den Bußgeldbescheid, sondern um einen Antrag nach §108 OWiG handelte. Entscheidungen nach §108 OWiG sind unanfechtbar, daher ist die Rechtsbeschwerde unzulässig verworfen.

Ausgang: Rechtsbeschwerde gegen die kostenrechtliche Entscheidung als unzulässig verworfen, da die Entscheidung nach §108 OWiG unanfechtbar ist

Abstrakte Rechtssätze

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Ein Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz von Gebühren und Auslagen in einem Bußgeldbescheid ist kein Einspruch gegen den Bußgeldbescheid insgesamt, sondern nach §108 Abs.1 Nr.3 OWiG zu behandeln.

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Ein auf den Kostenausspruch beschränkter Einspruch kann keinen Erfolg haben, wenn der Bußgeldbescheid die Verhängung des Bußgelds enthält und die Auferlegung der Kosten nach §105 Abs.1 OWiG i.V.m. §465 Abs.1 StPO zwingend ist.

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Die Entscheidung über einen Antrag nach §108 OWiG ergeht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§309 StPO i.V.m. §62 Abs.2 OWiG) und ist unanfechtbar (§108 Abs.1 S.2 i.V.m. §62 Abs.2 S.3 OWiG).

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Eine gegen eine unanfechtbare Entscheidung nach §108 OWiG gerichtete Rechtsbeschwerde ist unzulässig und daher vom Oberlandesgericht zu verwerfen.

Relevante Normen
§ 69 Abs. 3 OWiG§ 72 OWiG§ 72 Abs. 1 OWiG§ 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG§ 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG§ 62 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Essen, 41 OWi - 29 Js 641/10 - 212/10

Tenor

Die „Rechtsbeschwerde“ wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig verworfen.

Gründe

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I.

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Der Oberbürgermeister der Stadt F hat gegen den Betroffenen durch Bußgeldbescheid vom 13. April 2010 wegen einer Ordnungswidrigkeit (Parken im Bereich eines Parkscheinautomaten ohne gültigen Parkschein) eine Geldbuße von 5,00 Euro festgesetzt und ihm die Kosten des Verfahrens auferlegt. Als Kosten wurden eine Gebühr von 20,00 Euro und Auslagen von 3,50 Euro angesetzt. Gegen diesen Bescheid hat der Betroffene mit Schreiben vom 20. April 2010 "Einspruch" eingelegt. Zur Begründung führt er aus, die in dem Bußgeldbescheid erwähnte Verwarnung vom 01. März 2010 nicht erhalten zu haben. Ansonsten hätte er das Verwarnungsgeld von 5,00 Euro selbstverständlich bezahlt. Die Geldbuße von 5,00 Euro habe er mit gleicher Post überweisen. Damit solle die Angelegenheit erledigt sein.

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Die Ordnungsbehörde gab den Vorgang jedoch gemäß § 69 Abs. 3 OWiG über die Staatsanwaltschaft an das Amtsgericht Essen zur Entscheidung ab, nachdem sie den Betroffenen mit Schreiben vom 03. Mai 2010 darauf hingewiesen hatte, dass er die Gebühren und Auslagen zu tragen habe und sie die Sache weitergeben werde, falls er den Einspruch nicht zurücknehme. Der Betroffene hielt seinen "Einspruch" aufrecht. Mit Verfügung vom 29. Juni 2010 wies das Amtsgericht Essen den Betroffenen darauf hin, dass ein Bußgeldbescheid, in dem neben dem Bußgeld nach den gesetzlichen Bestimmungen auch Gebühren und Auslagen festzusetzen sind, auch dann erlassen werden könne, wenn zuvor kein Verwarnungsgeld angeboten worden oder das angebotene Verwarnungsgeld verspätet gezahlt worden sei. Da er – der Betroffene – den Tatvorwurf nicht bestritten habe, sei der Bußgeldbescheid nach dem bisherigen Sachstand zu Recht ergangen. Der Betroffene erhalte Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zugang dieses Schreibens. Andernfalls beabsichtige das Gericht, gemäß § 72 OWiG durch Beschluss zu entscheiden. Mit Schreiben vom 20. Juli 2010, dem Betroffenen zugestellt am 03. August 2010, wandte das Amtsgericht sich erneut an den Betroffenen und teilte mit, dass es beabsichtige, durch Beschluss (§ 72 Abs. 1 OWiG) zu entscheiden. Es sei beabsichtigt, es im Ergebnis bei der ursprünglichen Bußgeld- und Kostenent-scheidung zu belassen. Gegen die beabsichtigte Verfahrensweise könne binnen zwei Wochen Widerspruch erhoben werden.

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Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 09. August 2010 wandte der Betroffene ein, dass ihm die Kosten des Bußgeldverfahrens nicht auferlegt werden dürften. Er habe – entgegen einem Hinweiszettel an seinem Scheibenwischer – keine Verwarnung erhalten, so dass ihm folglich auch nicht die Kosten des Bußgeldverfahrens in Höhe von 23,50 Euro auferlegt werden dürften. Darüber, ob der beabsichtigten Verfah-rensweise – Entscheidung im Beschlusswege gemäß § 72 OWiG – zugestimmt wird, verhält sich dieser Schriftsatz des Verteidigers nicht. Vielmehr ist nach rechtlichen Ausführungen beantragt worden "zu entscheiden, dass mein Mandant nicht die ihm auferlegten Kosten von 23,50 € zu tragen hat".

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Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 16. August 2010 teilte der Betroffene mit, mit einer Entscheidung durch Beschluss nicht einverstanden zu sein und machte hierzu weitere Ausführungen.

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Das Amtsgericht Essen hatte zuvor bereits durch Beschluss vom 13. August 2010 den Einspruch kostenpflichtig verworfen.

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Gegen diesen Beschluss hat der Betroffene mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 24. August 2010 "Rechtsbeschwerde" eingelegt, die er mit näheren Ausführungen auf eine Verletzung des § 79 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 OWiG stützt.

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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde als unzulässig zu verwerfen.

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II.

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Das Rechtsmittel war bereits als unzulässig zu verwerfen, da gegen den Beschluss des Amtsgerichts Essen vom 13. August 2010 ein Rechtsmittel nicht statthaft ist.

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Das Amtsgericht Essen hat den vom Betroffenen als "Einspruch" bezeichneten Rechtsbehelf gegen den Bußgeldbescheid zu Unrecht als umfassenden Einspruch gegen den Bußgeldbescheid gewertet und demzufolge zu Unrecht im Beschluss-wege nach § 72 OWiG entschieden.

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Der eingangs unter I. geschilderte Verfahrensgang zeigt, dass der Betroffene mit seinem "Einspruchsschreiben" vom 20. April 2010 nicht den Bußgeldbescheid insgesamt anfechten wollte. Er wandte sich nicht gegen die festgesetzte Geldbuße, sondern begehrte vielmehr ausschließlich die gerichtliche Überprüfung der Gebühren- und Auslagenentscheidung.

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Bei dem "Einspruch" handelte es sich demzufolge entweder um einen auf den Kostenausspruch beschränkten Einspruch – eine solche Beschränkung, die den Bußgeldausspruch rechtskräftig werden lässt, ist zulässig (vgl. hierzu Bayerisches Oberstes Landesgericht VRS 77, 138 – 141 = NStZ 1989, 369 f.) oder aber nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG um einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 62 OWiG gegen den im Bußgeldbescheid enthaltenen Kostenansatz.

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Ist dem eingelegten Rechtsmittel – wie im vorliegenden Fall – nicht zu entnehmen, ob es sich um einen auf die Kostenentscheidung des Bußgeldbescheids beschränk-ten Einspruch oder um einen Antrag nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG handelt, so ist für die Auslegung gemäß § 300 StPO i. V. m. § 46 Abs. 1 OWiG maßgebend, auf welchem Weg der Betroffene sein Ziel erreichen kann (vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 67 Rdnr. 28 mit weiteren Nachweisen). Da dem Betroffenen nach § 105 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 465 Abs. 1 Satz 1 OWiG zwingend die Kosten des Verfahrens auferlegt werden müssen, wenn ihm durch Bußgeldbescheid ein Bußgeld auferlegt wird, kann ein auf die Kostenentscheidung beschränkter Einspruch ihm keinen Erfolg bringen. Der Betroffene wollte vielmehr geltend machen, dass wegen unrichtiger Sachbehandlung Kosten (Gebühren und Auslagen) nicht erhoben werden sollen. Dazu dient der zweite Weg, der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Ansatz von Gebühren und Auslagen nach § 108 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 OWiG (BayObLG, a.a.O.).

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Somit ist davon auszugehen, dass der Betroffene nur einen Antrag auf gerichtliche Entscheidung gegen den Gebührenansatz und Auslagenansatz in dem Bußgeldbescheid gestellt hatte. Das Bußgeld in Höhe von fünf Euro hatte der Betroffene unmittelbar nach Erhalt des Bußgeldbescheids gezahlt. Das vom Amtsgericht durchgeführte Einspruchsverfahren war demzufolge unzulässig, weil kein Einspruch vorlag und der Bußgeldbescheid damit rechtskräftig war; die Entscheidung des Amtsgerichts ist als solche nach § 108 OWiG zu werten. Die Bescheidung über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung ergeht stets ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss (§ 309 Abs. 1 StPO i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 2 OWiG), so dass der Hinweis an den Verteidiger des Betroffenen, es sei beabsichtigt, im Beschlusswege nach § 72 OWiG entscheiden zu wollen, irreführend war.

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Da die im Verfahren nach § 108 OWiG ergangene Entscheidung des Amtsgerichts jedoch unanfechtbar ist (§ 108 Abs. 1 Satz 2 OWiG i.V.m. § 62 Abs. 2 Satz 3 OWiG), war das Rechtsmittel des Betroffenen als unzulässig zu verwerfen.

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III.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs.1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs.1 OWiG.