Aufhebung und Zurückverweisung wegen fehlender Feststellungen zur Schuldform bei 0,51 mg/l
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil des Amtsgerichts wegen Fahrens mit 0,51 mg/l Atemalkohol ein. Das OLG Hamm gab der Sachrüge statt, da die Urteilsgründe keine verbindlichen Feststellungen zur inneren Tatseite (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) enthielten. Mangels dieser Feststellungen fehle eine Prüfungsgrundlage; das Urteil wurde aufgehoben und zur neuen Entscheidung zurückverwiesen.
Ausgang: Urteil wegen fehlender Feststellungen zur inneren Tatseite aufgehoben und an das Amtsgericht zur neuen Entscheidung zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe müssen so ausgestaltet sein, dass sie erkennen lassen, welche Feststellungen der Tatrichter zu den objektiven und subjektiven Tatbestandselementen getroffen hat und welche Erwägungen der Sanktionierung zugrunde liegen.
Bei einer Ordnungswidrigkeit, die sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig verwirklicht werden kann, hat das Gericht die verwirklichte Schuldform festzustellen; dies ist für die Beurteilung von Unrechts- und Schuldgehalt entscheidend.
Fehlen Feststellungen zur inneren Tatseite, stellt dies einen sachlich-rechtlichen Mangel des Urteils dar, der die Nachprüfung durch das Rechtsbeschwerdegericht unmöglich macht.
Erweist sich die Rechtsbeschwerde wegen unvollständiger Feststellungen als begründet, ist das Urteil nach § 79 Abs. 3 OWiG i.V.m. § 353 StPO aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Vorinstanzen
Amtsgericht Gelsenkirchen, 31 OWi 83 Js 2194/09 (227/09)
Tenor
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung – auch über
die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens – an das Amtsgericht
Gelsenkirchen zurückverwiesen.
Gründe
I.
Das Amtsgericht Gelsenkirchen hat den Betroffenen wegen Führens eines Kraftfahrzeugs mit einer Atemalkoholkonzentration von 0,51 mg/l zu einer Geldbuße in Höhe von 545,00 Euro verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt und von der Regelung des § 25 Abs. 2 a StVG Gebrauch gemacht. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der dieser die Verletzung formellen und materiellen Rechts gerügt hat.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, wie vom Senat erkannt.
II.
Die gemäß § 79 Abs. 1 Nr.1 und 2 OWiG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde erweist sich bereits auf die Sachrüge hin als begründet, weshalb auf die weiteren Beanstandungen nicht mehr einzugehen war.
Das Urteil kann wegen fehlender Ausführungen zur inneren Tatseite keinen Bestand haben.
Wenn auch in Bußgeldsachen an die Abfassung der Urteilsgründe keine übertrieben hohen Anforderungen zu stellen sind, müssen diese doch so beschaffen sein, dass ihnen das Rechtsbeschwerdegericht im Rahmen der Nachprüfung einer richtigen Rechtsanwendung entnehmen kann, welche Feststellungen der Tatrichter zu den objektiven und subjektiven Tatbestandselementen getroffen hat und welche tatrichterlichen Erwägungen der Bemessung der Geldbuße und der Anordnung oder dem Absehen von Nebenfolgen zugrunde liegen (§ 267 Abs. 1 und 3 StPO i.V.m. § 71 OWiG). Eine hinreichende Prüfungs- bzw. Entscheidungsgrundlage fehlt insbesondere, wenn die Feststellungen zur Tat – auch zur inneren Tatseite – unvollständig, unklar oder widersprüchlich sind oder wenn sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat nicht erkennen lassen, weil die Schuldform nicht eindeutig festgestellt ist (OLG Bamberg, Beschluss vom 13. Juli 2010 – 3 Ss OWi 1124/10; zitiert nach www. lexisnexis.de; OLG Düsseldorf NZV 1994, 117 f. = VRS 86, 353; OLG Hamm VRS 90, 210 f.; Senge in KK-OWiG, 3. Aufl., § 79 Rdnr. 143; Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 79 Rdnr. 32, jeweils m.w. Nachw.).
Diesen Anforderungen wird das angefochtene Urteil, worauf die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 18. Oktober 2010 hingewiesen hat, nicht gerecht. Weder aus dem Tenor noch aus den Urteilsgründen lässt sich nämlich entnehmen, ob die Verurteilung wegen einer vorsätzlichen oder einer fahrlässigen Verkehrsordnungswidrigkeit erfolgte. Wegen der fehlenden Feststellungen zur inneren Tatseite sind die Urteilsfeststellungen unvollständig. Auch aus dem Gesamtzusammenhang lässt sich nicht schließen, von welcher Schuldform das Amtsgericht ausgegangen ist. Da die dem Betroffenen angelastete Verkehrsordnungswidrigkeit vorsätzlich und fahrlässig begangen werden kann (§ 24 a Abs. 1, Abs. 3 StVG), liegt in den fehlenden Feststellungen zur verwirklichten Schuldform zugleich ein sachlich-rechtlicher Mangel des Urteils, auf dem die angefochtene Entscheidung beruht (vgl. OLG Düsseldorf NStZ-RR 1996, 22 f. m.w.Nachw.).
III.
Aufgrund des aufgezeigten sachlich-rechtlichen Mangels ist das angefochtene Urteil mit den Feststellungen insgesamt aufzuheben (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 353 StPO) und die Sache zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Gelsenkirchen zurückzuverweisen (§ 79 Abs. 6 OWiG).