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Oberlandesgericht Hamm·III-5 RBs 188/10·29.11.2010

Lenk- und Ruhezeitverstöße: 28-Tage-Mitführungspflicht begrenzt Ahndung nicht

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerkehrsstrafrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Nach einem Bußgeldbescheid wegen zahlreicher Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten verurteilte das Amtsgericht den Fahrer nur für Taten innerhalb der letzten 28 Tage vor der Kontrolle. Es nahm an, aus der VO (EG) Nr. 561/2006 folge eine zeitliche Begrenzung der Verfolgung auf diesen Zeitraum. Das OLG Hamm hob das Urteil auf und verwies zurück, weil der 28-Tage-Zeitraum nur die Mitführungspflicht der Nachweise betrifft und keinen Ahndungszeitraum festlegt. Maßgeblich für die Verfolgung sind vielmehr die allgemeinen Verjährungsvorschriften; zudem sei auch Vorsatz zu prüfen.

Ausgang: Aufhebung des amtsgerichtlichen Urteils wegen Rechtsfehlern zur 28-Tage-Begrenzung und Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die in der VO (EG) Nr. 561/2006 und der FPersV geregelte Pflicht, Nachweise über Lenk- und Ruhezeiten für den laufenden Tag und die vorausgehenden 28 Tage mitzuführen, begrenzt nicht den Zeitraum, für den Verstöße bußgeldrechtlich geahndet werden dürfen.

2

Eine zeitliche Beschränkung der Ahndung von Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten ergibt sich grundsätzlich nur aus den allgemeinen Verjährungsvorschriften des Ordnungswidrigkeitenrechts, nicht aus dem Kontroll- bzw. Mitführzeitraum.

3

Die Entscheidung, welche feststellbaren Zuwiderhandlungen gegen Lenk- und Ruhezeitvorschriften verfolgt werden, unterliegt dem pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörden im Rahmen der gesetzlichen Verfolgungsvoraussetzungen.

4

Bei Verstößen gegen Lenk- und Ruhezeiten ist die Begehungsform (Fahrlässigkeit/Vorsatz) eigenständig zu prüfen; technische Kontrollsysteme und die Pflicht zur täglichen Dokumentation können Anhaltspunkte für (bedingten) Vorsatz geben.

5

Bei der Bemessung von Geldbußen wegen Lenk- und Ruhezeitverstößen ist das Sanktionsgefüge insgesamt im Blick zu behalten, insbesondere im Verhältnis von Fahrer- und Unternehmerverantwortung sowie unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse.

Relevante Normen
§ 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 7 VO (EG) Nr. 561/2006§ 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006§ 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 8 VO (EG) Nr. 561/2006§ Art. 7 VO (EG) Nr. 561/2006§ 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 7 VO (EG)§ Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006

Vorinstanzen

Amtsgericht Gelsenkirchen, 16 OWi 36 Js 2842/09 (4/10)

Tenor

Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Gelsenkirchen zurückverwiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Oberbürgermeister der Stadt H hat mit Bußgeldbescheid vom

4

10. September 2009 gegen den Betroffenen wegen 18, davon 14 sog. "schweren" Verstößen gegen § 8a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 6 Abs. 1und 3, 7, 8 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006 (Nichteinhaltung der Lenk- und Ruhezeiten) Geldbußen in Höhe von insgesamt 5.790,00 Euro festgesetzt.

5

Auf den hiergegen rechtzeitig eingelegten Einspruch des Betroffenen hat das Amtsgericht Gelsenkirchen ihn durch das angefochtene Urteil wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 8 a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 7 VO (EG) Nr. 561/2006 in einem Fall zu einer Geldbuße von 72,00 EUR, wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 8 a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i. V. m. Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 in einem Fall zu einer Geldbuße von 144,00 EUR und wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 8 a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i. V. m. Art. 8 VO (EG) Nr. 561/2006 in drei Fällen zu einer Geldbuße von 792,00 EUR, zu einer Geldbuße von 264,00 EUR sowie zu einer Geldbuße von 72,00 EUR verurteilt.

6

Es hat u.a. folgende persönliche und tatsächliche Feststellungen getroffen:

7

"I.

8

Der 43-jährige Betroffene bezieht nach eigenen Angaben ein Nettoein-kommen von 1.180,00 Euro sowie wöchentlich Spesen in Höhe von

9

120,00 Euro.

10

II.

11

Aufgrund der geständigen Einlassung des Betroffenen in der Hauptverhand-lung steht folgender Sachverhalt als erwiesen fest.

12

Der Betroffene ist Fahrer für die I & I2 GmbH. Am 28.05.2009 führte die Polizeidirektion L auf der B ##, Gemeinde Z, eine Verkehrskontrolle durch.

13

Der Betroffene führte zu den folgenden Zeitpunkten im Rahmen des gewerblichen Gütertransports einen Sattelzug mit dem amtlichen Kennzeichen

14

###############, wobei sich die Lenk- und Ruhezeiten wie folgt darstellten:

15

1) Die Tagesruhezeit vom 06.07.2008, 22:05 Uhr bis 07.07.2008, 22:05 Uhr

16

betrug 5 Std. 12 Min.

17

2) Die Tageslenkzeit vom 10.07.2008, 06:12 Uhr bis 11.07.2008, 14:38 Uhr

18

betrug 18 Std. 7 Min.

19

3) Die Tageslenkzeit vom 03.11.2008, 17:23 Uhr bis 04.11.2008, 23:31 Uhr

20

betrug 15 Std. 20 Min.

21

4) Die Wochenruhezeit vom 03.11.2008, 00:58 Uhr bis 08.11.2008, 15:40 Uhr

22

betrug 13 Std. 3 Min.

23

5) Die Ruhezeit am 16.11.2008 betrug 0 Std. 0 Min.

24

6) Die Tagesruhezeit vom 08.01.2009, 23:06 Uhr bis 09.01.2009, 23:06 Uhr

25

betrug 6 Std. 17 Min.

26

7) Die Wochenruhezeit vom 26.01.2009, 00:03 Uhr bis zum 31.01.2009,

27

23:36 Uhr betrug 12 Std. 56 Min.

28

8) Die Tageslenkzeit vom 02.02.2009, 06:13 Uhr bis 03.02.2009, 19:37 Uhr

29

betrug 16 Std. 0 Min.

30

9) Die Tageslenkzeit vom 23.03.2009, 04:35 Uhr bis 24.03.2009, 16:36 Uhr

31

betrug 14 Std. 57 Min.

32

10) Die Ruhezeit am 13.04.2009 betrug 0 Std. 0 Min.

33

11) Die ununterbrochene Lenkzeit vom 02.04.2009, 03:39 Uhr bis 02.04.2009,

34

11:30 Uhr betrug 6 Std. 22 Min.

35

12) Die Tagesruhezeit vom 13.04.2009, 21:10 Uhr bis 14.04.2009, 21:10 Uhr

36

betrug 3 Std. 27 Min.

37

13) Die Wochenruhezeit 25.04.2009, 15:59 Uhr bis 26.04.2009, 04:19 Uhr

38

betrug 12 Std. 20 Min.

39

14) Die Tagesruhezeit vom 28.04.2009, 02:15 Uhr bis 29.04.2009, 02:15 Uhr

40

betrug 7 Std. 45 Min.

41

15) Die Wochenlenkzeit vom 20.04.2009, 00:00 Uhr bis 04.05.2009, 00:00 Uhr

42

betrug 98 Std. 16 Min.

43

16) Die Ruhezeit am 04.05.2009 betrug 0 Std. 0 Min.

44

17) Die Tagesruhezeit vom 04.05.2009, 04:15 Uhr bis 05.05.2009, 04:15 Uhr

45

betrug 8 Std. 18 Min.

46

18) Die Tagesruhezeit vom 20.05.2009, 02:48 Uhr bis 21.05.2009, 02:48 Uhr

47

betrug 6 Std. 39 Min.

48

Zur rechtlichen Würdigung und zum Rechtsfolgenausspruch ist Folgendes ausgeführt:

49

"III.

50

Das Gericht hat nur die letzten 28 Tage vor dem Kontrollzeitpunkt berücksichtigt. Gemäß Vorbemerkung (14) der VO (EG) Nr. 561/2006 sollten die zuständigen Behörden, um eine wirksame Durchsetzung zu gewährleisten, bei Straßenkontrollen nach einer Übergangszeit in der Lage sein, die ordnungsgemäße Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage zu kontrollieren. Der Kontrollzeitraum beschränkt sich demnach allein auf die 28 Tage vor dem Kontrollzeitpunkt. Dass der Kontrollzeitraum über die 28 Tage vor dem Kontrollzeitpunkt hinaus erweitert werden kann, ergibt sich aus der Verordnung nicht.

51

Gemäß Art. 7 VO (EG) Nr. 561/2006 hat ein Fahrer nach einer Lenkdauer von viereinhalb Stunden eine ununterbrochene Fahrtunterbrechung von wenigstens 45 Minuten einzulegen, sofern er keine Ruhezeit einlegt. Diese Unterbrechung kann durch eine Unterbrechung von mindestens 15 Minuten, gefolgt von einer Unterbrechung von mindestens 30 Minuten, ersetzt werden, die in die Lenkzeit so einzufügen sind, dass die Bestimmungen des Absatzes 1 eingehalten werden.

52

Der Betroffene hat, indem er am 02.04.2009 den Sattelzug 6 Stunden und

53

20 Minuten ununterbrochen führte, ohne eine Fahrtunterbrechung einzu-

54

legen, fahrlässig gegen § 8 a Abs. 2 Nr. 1 FPerSG i.V.m. Art. 7 VO (EG)

55

Nr. 561/2009 verstoßen.

56

Gemäß Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 muss der Fahrer innerhalb von

57

24 Stunden nach dem Ende der vorangegangenen täglichen oder wöchentlichen Ruhezeit eine neue tägliche Ruhezeit genommen haben.

58

Der Betroffene hat fahrlässig gegen § 8 a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 verstoßen. Denn er hat in der Zeit vom 13.04.2009, 21:10 Uhr bis zum 14.04.2009, 21:10 Uhr eine Tagesruhezeit von 3 Stunden und 27 Minuten eingelegt und damit die nach Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 erforderliche Tagesruhezeit von mindestens 9 Stunden um

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5 Stunden und 33 Minuten unterschritten.

60

Gemäß Art. 8 Abs. 6 VO (EG) Nr. 561/2006 hat der Betroffene in jeweils zwei aufeinander folgende Wochen entweder zwei regelmäßige wöchentliche Ruhezeiten oder eine regelmäßige wöchentliche Ruhezeit von mindestens

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24 Stunden einzuhalten. Dabei wird jedoch die Reduzierung durch eine gleichwertige Ruhepause ausgeglichen, die ohne Unterbrechung vor dem Ende der dritten Woche nach der betreffenden Woche genommen werden muss.

62

Der Betroffene hat fahrlässig gegen § 8 a FPersG i.V.m. Art. 8 Abs. 6 VO (EG)

63

Nr. 561/2006 verstoßen, da er die Wochenruhezeit von 45 Stunden auf

64

12 Stunden und 20 Minuten verkürzt hat.

65

Der Betroffene hat ferner fahrlässig gegen § 8 a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 verstoßen, indem er in der Zeit vom 28.04.2009 bis zum 29.04.2009 lediglich eine Tagesruhezeit von 7 Stunden und 54 Minuten eingelegt hat und damit die erforderliche Tagesruhezeit um

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1 Stunde und 6 Minuten unterschritten hat.

67

Nach Art. 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 darf die summierte Gesamtlenkzeit während zweier aufeinander folgender Wochen 90 Stunden nicht überschreiten. Der Betroffene hat fahrlässig gegen § 8 a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m.

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Art. 6 Abs. 3 VO (EG) Nr. 561/2006 verstoßen, indem er in dem Zeitraum vom 20.04.2009 bis zum 04.05.2009 die zulässige Doppelwochenlenkzeit von

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90 Stunden um 8 Stunden und 16 Minuten überschritten hat.

70

Der Betroffene hat ferner dadurch, dass er die wöchentliche Ruhezeitverkürzung nicht ausgeglichen hat, fahrlässig gegen § 8 a Abs. 2 VO (EG)

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Nr. 561/2006 verstoßen.

72

Der Betroffene hat außerdem fahrlässig gegen § 8 a Abs. 2 Nr. 1 FPersG i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VO (EG) Nr. 561/2006 verstoßen, indem er in der Zeit vom 04.05.2009 bis zum 05.05.2009 eine Tagesruhezeit von 8 Stunden und

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18 Minuten eingelegt hat und damit die Tagesruhezeit um 42 Minuten unterschritten hat sowie in der Zeit vom 20.05.2009 bis zum 21.05.2009 eine Tagesruhezeit von 6 Stunden und 39 Minuten eingelegt hat und damit die Tagesruhezeit um 2 Stunden und 21 Minuten unterschritten hat.

74

Bei der Bemessung der Geldbuße hat das Gericht die wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen berücksichtigt (§ 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG), die immer dann in Betracht zu ziehen sind, wenn es sich um eine nicht geringfügige Ordnungswidrigkeit handelt, die bei einer Ahndung mit einer Geldbuße von

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mehr als 250,00 Euro vorliegt. Der Betroffene hat ein Nettoeinkommen von 1.180,00 Euro und erhält wöchentliche Spesen von 120,00 Euro. Angesichts dessen erschien die Minderung der einzelnen Geldbußen um jeweils

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20 Prozent als angemessen, insbesondere im Hinblick darauf, dass Zahlungserleichterungen zur Begründung einer gemessen an der Leistungsfähigkeit des Betroffenen übermäßigen Bußgeldhöhe herangezogen werden können."

77

Gegen dieses Urteil wendet sich die Staatsanwaltschaft Essen mit ihrer Rechtsbe-schwerde.

78

Die Generalstaatsanwaltschaft ist dem Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Essen mit ergänzenden Ausführungen beigetreten.

79

II.

80

Das Rechtsmittel ist als Rechtsbeschwerde statthaft.

81

Die Verstöße sind als eine prozessuale Tat im Sinne des § 264 StPO anzusehen, so dass die in der Summe verhängten Bußgelder mit 1.344,00 Euro die Rechtsbe-schwerdegrenze gemäß § 79 Abs. 1 Nr. 1 OWiG überschreiten (vgl. hierzu OLG Frankfurt, NStZ-RR 2010, 355 ff.).

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Die somit zulässige Rechtsbeschwerde der Staatsanwaltschaft hat auch in der Sache Erfolg. Die auf die erhobene Rüge der Verletzung materiellen Rechts gebotene Überprüfung des Urteils deckt Rechtsfehler auf. Die Tatrichterin hat zu Unrecht lediglich die letzten 28 Tage vor dem Kontrollzeitpunkt berücksichtigt.

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Die Staatsanwaltschaft Essen hat in ihrer Rechtsbeschwerdebegründung Folgendes ausgeführt:

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"Gerügt wird die Verletzung materiellen Rechts.

85

Das Gericht hat hinsichtlich der dem Betroffenen im Bußgeldbescheid zur Last gelegten Lenkzeitverstöße im Zeitraum vom 06.07.2008 bis 21.05.2009 lediglich die letzten 28 Tage vor dem Kontrollzeitpunkt berücksichtigt und demgemäß den Betroffenen nur wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 8 a Abs. 2 Nr. 1 FPersG in Verbindung mit Art. 7 VO (EG) Nr. 561/2006 in einem Fall zu einer Geldbuße von 72,00 €, wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 8 a

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Abs. 2 Nr. 1 FPersG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 1 VO (EG) Nr. 561/2006 in einem Fall zu einer Geldbuße von 144,00 € und wegen fahrlässigen Verstoßes gegen § 8 a Abs. 2 NR. 1 FPersG in Verbindung mit Art. 8 VO (EG)

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Nr. 561/2006 in drei Fällen zu einer Geldbuße von 792,00 €, zu einer Geldbuße von 264,00 € sowie zu einer Geldbuße von 72,00 € verurteilt und dabei lediglich die Taten im Zeitraum 02.04.2009 bis 05.05.2009 berück-

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sichtigt.

89

Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass sich aus der Vorbemerkung (14) der VO (EG) Nr. 561/2006 ergibt, dass lediglich Taten aus den letzten 28 Tagen vor dem Kontrollzeitpunkt in einem Urteil berücksichtigt werden dürfen.

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Dies ist jedoch rechtsfehlerhaft.

91

Hinsichtlich der Ahndung bestimmt § 8 a Abs. 1 und 2 FPersG ohne die Bestimmung eines Ahndungszeitraumes, dass sowohl Unternehmer als auch Kraftfahrer ordnungswidrig handeln, wenn sie die Vorschriften über die Lenk- und Ruhezeiten nicht einhalten. Nach § 8 a Abs. 4 FPersG in Verbindung mit § 31 Abs. 1 Nr. 2 OWiG ist selbst im Hinblick auf den Umfang der insgesamt festgestellten Verstöße zwischen Unternehmern und Kraftfahrern keine Unterscheidung getroffen worden. Die Vorschriften über die Verjährung sind auch die einzige Beschränkung der Ahndung hinsichtlich des Ahndungszeitraumes. Sie gehen allerdings weit über den vom Amtsgericht Gelsenkirchen als zulässig erachteten Zeitraum von 28 Tagen hinaus. Die Vorbemerkung Nr. 14 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 stellt lediglich klar, dass durch die Verordnung die zuständigen Behörden bei Straßenkontrollen in die Lage versetzt werden sollen, die ordnungsgemäße Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage zu kontrollieren. Wenn es, wie hier, möglich ist, für einen Zeitraum von mehr als 28 Tagen vor dem Kontrollzeitpunkt Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten festzustellen, können diese auch im Rahmen der allgemeinen Verjährungsvorschriften geahndet werden.

92

Deshalb hätte hier eine Verurteilung wegen der im Bußgeldbescheid angeführten 18 Taten der Verstöße gegen Lenk- und Ruhezeiten in der Zeit vom 06.07.2008 bis 21.05.2009 erfolgen müssen."

93

Diese zutreffenden Ausführungen macht sich der Senat zu eigen und zum Gegenstand seiner Entscheidung.

94

In § 1 der Verordnung zur Durchführung des Fahrpersonalgesetzes (Fahrpersonal-verordnung – FPersV) ist bestimmt, dass Fahrer von bestimmten Fahrzeugen die Lenk-und Ruhezeiten im Straßenverkehr nach Maßgabe der Verordnung (EG)

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Nr. 561/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2006 zur Harmonisierung bestimmter Sozialvorschriften im Straßenverkehr und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 3821/85 und (EG) Nr. 2135/98 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 3820/85 des Rates (ABl. EU Nr. L 102 S.1) einzuhalten haben. Er hat alle Eintragungen jeweils unverzüglich zu Beginn und am Ende der Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten vorzunehmen. Die Aufzeichnungen der laufenden Woche und der der laufenden Woche vorausge-gangenen 15 Kalendertage sind vom Fahrer mitzuführen und den zuständigen Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen; ab dem 01. Januar 2008 umfasst dieser Zeitraum den laufenden Tag und die vorausgegangenen

96

28 Kalendertage (§ 1 Abs. 6 S. 3 u. 4 FPerV). Gemäß § 1 Abs. 6 S.6 FPerV hat der Fahrer dem Unternehmer alle Aufzeichnungen unverzüglich nach Ablauf der Mitführungspflicht auszuhändigen. Dieser hat die Aufzeichnungen sodann u.a. ein Jahr lang nach Aushändigung durch den Fahrer in chronologischer Reihenfolge und in lesbarer Form außerhalb des Fahrzeugs aufzubewahren und den zuständigen Personen auf Verlangen vorzulegen.

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Danach ist der Fahrer eines der in Rede stehenden Fahrzeuge seit dem 01. Januar 2008 verpflichtet, die Aufzeichnungen über die Lenk-und Ruhezeiten lediglich

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28 +1 Tage mit sich zu führen. Dadurch sollen die zuständigen Behörden bei Straßen-kontrollen in der Lage sein, die ordnungsgemäße Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten des laufenden Tages und der vorausgehenden 28 Tage zu kontrollieren. Hierauf kann jedoch keine Beschränkung der Auswertung der Fahrerkarte auf

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28 + 1 Tage gestützt werden. Es ist insoweit lediglich die "Mitführungspflicht" geregelt, nicht hingegen eine zeitliche Beschränkung, für welchen Zeitraum eventuelle Verstöße gegen die Lenk- und Ruhezeiten geahndet werden dürfen. Welche Zuwiderhand-lungen letztendlich verfolgt werden sollen, liegt vielmehr allein im pflichtgemäßen Ermessen der zuständigen Behörden.

100

Dass dieser "Mitführzeitraum" von 28 und 1 Tagen nicht zugleich identisch ist mit dem "Ahndungszeitraum", zeigt sich auch darin, dass § 10 Abs. 2a FPersG die zur Durchführung von Bußgeldverfahren zuständigen Behörden verpflichtet, den nach

101

§ 3 Abs. 7 GüKG bzw. § 11 Abs. 1 PBefG zuständigen Genehmigungsbehörden Zuwiderhandlungen mitzuteilen, die Anlass geben, an der Zuverlässigkeit des Unternehmers bzw. der zur Führung der Geschäfte bestellten Person zu zweifeln. Dieser Verpflichtung können die Verfolgungsbehörden nach § 9 FPersG nur dann in ausreichendem Maß nachkommen, wenn sie nicht nur die letzten 28 Tage vor dem Kontrolldatum berücksichtigen dürfen.

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Die Sache war daher an das Amtsgericht Gelsenkirchen zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, zurückzuverweisen.

103

Der Senat gibt zu bedenken, dass auch eine vorsätzliche Begehungsweise in Betracht kommt. Das Amtsgericht ist vorliegend lediglich von einem fahrlässigen Verstoß ausgegangen. Art. 6 Abs. 5 der VO (EG) Nr. 561/2006 statuiert die Pflicht des Fahrers, alle Lenk- und Ruhezeiten täglich festzuhalten. In der Regel wird man davon ausgehen können, dass die Lenk- und Ruhezeitverstöße durch den Fahrer vorsätzlich begangen werden, weil er nämlich entweder durch das eingesetzte technische Kontrollgerät über die Verstöße informiert wird oder ihm die Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten gleichgültig ist, was aber zumindest bedingten Vorsatz begründet.

104

Da die in dem Buß- und Verwarnungsgeldkatalog angegebenen Regelsätze bei vorsätzlicher Begehungsweise in der Regel verdoppelt werden, können nicht selten Bußgelder entstehen, die leicht den Monatsverdienst des Fahrers übersteigen. Auch wenn das Gefährdungspotential übermüdeter Fahrer von Lkws im Straßenverkehr erheblich ist, muss jedoch das Sanktionsgefüge zum Einen innerhalb der Norm, aber auch im Ganzen, im Blick behalten werden. Vorliegend handelt es sich (nur) um Ordnungswidrigkeiten, die bei Anwendung des Buß- und Verwarnungsgeldkatalogs Bußgelder ergeben, die Geldstrafen übersteigen, die für wesentlich gefährlichere Verkehrsstraftaten wie z.B. Trunkenheit im Verkehr verhängt werden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigen, dass sich die Zielsetzung in Art. 1 der VO (EG) Nr. 561/2006 in erster Linie auf den Unternehmer bezieht, und der Fahrer über die "Verbesserung der Arbeitsbedingungen im Straßenverkehrsgewerbe" in den Schutzbereich der VO einbezogen ist. Dies muss auch bei der Bemessung der einzelnen Bußgelder, insbesondere im Vergleich zum Unternehmer, Berücksichtigung finden.