Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen wegen unentschuldigtem Fernbleiben (§ 74 OWiG)
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene beantragt Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung seines Einspruchs, nachdem er zur Hauptverhandlung wegen angeblichem notariellem Beurkundungstermin gefehlt hatte. Das OLG hält den Zulassungsantrag für unbegründet, weil der vermeintliche Verhinderungsgrund nicht substantiiert vorgetragen oder auf Nachfrage belegt wurde. Ein bloßer, nicht belegter Vortrag reicht nicht aus; berufliche Termine sind grundsätzlich der Gerichtspflicht untergeordnet.
Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Betroffenen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verwerfungsurteil nach § 74 Abs. 2 OWiG muss die Nachprüfung ermöglichen, kann aber trotz formulierender Begründung bestehen bleiben, wenn übergangene Tatsachen offensichtlich ungeeignet sind, das Fernbleiben zu entschuldigen.
Ein als Entschuldigungsgrund vorgetragener beruflicher Termin ist von dem Betroffenen substantiiert darzulegen und auf Nachfrage des Gerichts zu belegen; bloße Behauptungen ohne Angaben zu Buchungszeitpunkt oder Unaufschiebbarkeit genügen nicht.
Die Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen vor Gericht geht grundsätzlich der Wahrnehmung privater oder beruflicher Angelegenheiten vor; nur unaufschiebbare und gravierende berufliche Belange, deren Zurückstellung unzumutbare Nachteile zur Folge hätte, können entschuldigen.
Bei Geldbußen von nicht mehr als 100 € nach § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG ist die Zulassung der Rechtsbeschwerde nur eingeschränkt möglich und kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die Aufhebung des Urteils wegen Versagung des rechtlichen Gehörs geboten ist.
Zitiert von (1)
1 neutral
Vorinstanzen
Amtsgericht Soest, 21 OWi 190 Js 2/11 – 6/11
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen verworfen.
Gründe
I.
Gegen den Betroffenen ist durch Bußgeldbescheid der Landrätin des Kreises Soest vom 11. August 2010 eine Geldbuße in Höhe von 85,00 EURO verhängt worden. Ihm wird zur Last gelegt, am 17. Juni 2010 als Führer des Pkw mit dem amtlichen Kennzeichen ####### in X auf der BAB 445 die dort zulässige Höchstgeschwindigkeit von 60 km/h nach Abzug der Toleranz um 22 km/h überschritten zu haben.
Auf den Einspruch des Betroffenen vom 16. Oktober 2010 bestimmte das Amtsgericht Soest mit Verfügung vom 07. Januar 2011 Termin zur Hauptverhandlung auf den 16. Februar 2011, 11.00 Uhr.
Mit Schriftsätzen vom 14. und 25. Januar 2011 – den Schreiben ist nicht zu entnehmen, ob diese von dem Betroffenen selbst, der auch Rechtsanwalt ist, oder aber von einem in der Kanzlei tätigen Kollegen verfasst und unterzeichnet worden sind, da sich ein Verteidiger nicht namentlich gemeldet hat und auch keine Verteidigervoll-macht zu den Akten gereicht worden ist – bat der Betroffene darum, den Termin zu verlegen, da er – der Betroffene – an diesem Tag terminlich verhindert sei. Dies lehnte das Amtsgericht mit Beschluss vom 31. Januar 2011 ab, da ein Verhinderungsgrund trotz Aufforderung nicht hinreichend dargelegt worden sei. Mit Schriftsatz vom 07. Februar 2011 wiederholte der Betroffene seinen Antrag auf Terminsver-legung und führte nunmehr zur Begründung an, er habe als Notar an dem Tag der Hauptverhandlung einen Beurkundungstermin wahrzunehmen. Die daraufhin per Telefax an ihn gerichtete Anfrage des Gerichts vom 15. Februar 2011, darzulegen und zu belegen, wann der Beurkundungstermin vereinbart worden sei, ließ der Betroffene unbeantwortet.
Nachdem der Betroffene in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht Soest am 16. Februar 2011 nicht erschienen war, verwarf das Amtsgericht seinen Einspruch gemäß § 74 Abs. 2 OWiG. In den Urteilsgründen heißt es:
„Der Betroffene, der von der Verpflichtung zum persönlichen Erscheinen im Termin nicht entbunden wurde, ist in dem heutigen Termin ohne Entschuldigung ausgeblieben. Die von dem Betroffenen vorgetragenen Gründe sind keine genügende Entschuldigung, weil er seinen Verhinderungsgrund trotz mehrmaliger Aufforderung nicht hinreichend dargetan und belegt hat.
Der Einspruch ist daher nach § 74 Absatz 2 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) verworfen worden.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens beruht auf § 109 OWiG.“
Gegen dieses Verwerfungsurteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, deren Zulassung er beantragt. Er rügt unter näheren Ausführungen insbesondere die Verletzung rechtlichen Gehörs.
II.
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war entsprechend dem Antrag der Generalstaatsanwaltschaft als unbegründet zu verwerfen.
Die von dem Betroffenen noch ordnungsgemäß erhobene Verfahrensrüge (vgl. hierzu auch OLG Köln NZV 1999, 264) würde aufgrund der gesetzlichen Einschränkung der Zulassungsvoraussetzungen bei Geldbußen von nicht mehr als 100,- EURO, wie sie § 80 Abs. 2 Nr. 1 OWiG vorsieht, nur dann zur Zulassung der Rechtsbeschwerde führen, wenn es geboten wäre, das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann verletzt sein, wenn das Gericht den Rechtsbegriff der genügenden Entschuldigung in § 74 Abs. 2 OWiG verkannt und daraufhin den Einspruch des Betroffenen gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG ohne Verhandlung zur Sache durch Urteil verworfen hätte.
Ein solcher Fall ist hier aber nicht gegeben.
Zwar hat das Amtsgericht die Verwerfung des Einspruchs lediglich formularmäßig begründet, was grundsätzlich nicht genügt. Das gemäß § 74 Abs. 2 OWiG ergehende Verwerfungsurteil muss dem Rechtsbeschwerdegericht die Nachprüfung ermöglichen, ob das Amtsgericht die ihm bekannten oder erkennbaren, als Entschuldigungsgründe in Betracht kommenden Umstände rechtsfehlerfrei gewürdigt hat (vgl. Göhler, OWiG 15. Aufl., § 74 Rdn. 35 m. w. N.). Auf diesem Begründungsmangel kann das Urteil aber nicht beruhen, wenn die vom Amtsgericht übergangenen Tatsachen offensichtlich nicht geeignet waren, das Ausbleiben des Betroffenen genügend zu entschuldigen (vgl. hierzu OLG Hamm NJW 1963, 65, 66; BayObLG NStZ-RR 1999, 187; KG Berlin, Beschluss vom 07. Dezember 2001 – 2 Ss 272/01 – zitiert nach juris). So liegen die Dinge hier.
Der Betroffene hat – trotz Aufforderung durch das Gericht – nicht vorgetragen, wann der von ihm als Notar wahrzunehmende Beurkundungstermin vereinbart worden ist und ob dieser tatsächlich unaufschiebbar ist. Sein Vortrag stellt eine durch nichts belegte inhaltslose Behauptung der angeblichen beruflichen Verhinderung dar, so dass es nicht zu beanstanden ist, dass das Amtsgericht den Beurkundungstermin nicht als genügende Entschuldigung für sein Fernbleiben anerkannt hat. Die öffentlich-rechtliche Verpflichtung, zu einem bestimmten Zeitpunkt vor Gericht zu erscheinen, geht der Wahrnehmung privater Angelegenheiten, zu denen auch die Berufsausübung gehört, grundsätzlich vor (vgl. OLG Hamm VRS 87, 138; Senge in KK, OWiG 2. Aufl., § 74 Rdn. 32 m. w. N.). Anders ist die Situation nur dann, wenn berufliche Belange unaufschiebbar und von so großem Gewicht sind, dass deren Zurückstellung für den Betroffenen mit gravierenden, insbesondere wirtschaftlichen Nachteilen verbunden wäre, so dass dem Betroffenen das Erscheinen zum Termin billigerweise nicht zugemutet werden kann. Derartige Umstände hat der Betroffene jedoch nicht dargelegt.
Der Antrag des Betroffenen auf Zulassung der Rechtsbeschwerde war demzufolge mit der Kostenfolge aus § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 473 Abs. 1 StPO als unbegründet zu verwerfen.