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Oberlandesgericht Hamm·III-4 RBs 374/10·01.11.2010

Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen Rotlichtverurteilung verworfen; Feststellungen beanstandet

StrafrechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerkehrsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Betroffene beantragte die Zulassung der Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil wegen eines Rotlichtverstoßes. Das OLG Hamm verwirft den Zulassungsantrag, weil keine klärungsbedürftigen Rechtsfragen vorliegen und keine Bedeutung für die Fortbildung oder Vereinheitlichung der Rechtsprechung besteht. Zugleich rügt der Senat erhebliche Feststellungs‑ und Verfahrensmängel im Urteil (Gelbphase, Geschwindigkeit, Einfahren in den geschützten Bereich, Schuldform, Tilgungsregelung).

Ausgang: Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Betroffenen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist nur geboten, wenn klärungsbedürftige materiell‑rechtliche oder verfahrensrechtliche Fragen vorliegen; bloße Einzelfallsfehler rechtfertigen keine Zulassung.

2

Zur tragfähigen Verurteilung wegen eines Rotlichtverstoßes sind konkrete Feststellungen zur Gelblichtdauer, zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit und zur Entfernung des Fahrzeugs bei Umschalten erforderlich, soweit der Verstoß nicht innerhalb einer geschlossenen Ortschaft angenommen werden kann.

3

Das Gericht hat im Urteil und den Feststellungen die Schuldform (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) darzulegen; das Fehlen entsprechender Feststellungen macht die Verurteilung in der Regel nicht tragfähig.

4

Für die Beurteilung, ob der Betroffene in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich eingefahren ist, sind entsprechende Feststellungen erforderlich; maßgebliche Anknüpfungspunkte können Zeugenaussagen über das Nachfahren sein.

5

Vorverurteilungen oder Voreintragungen dürfen nicht verwertet werden, wenn sie nach § 29 Abs. 8 StVG tilgungsreif sind; ein Verwertungsverbot ist unabhängig von noch laufenden Überliegefristen zu beachten.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 37 StVO§ 29 Abs. 8 StVG§ 29 Abs. 7 StVG§ 473 Abs. 7 StPO§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG

Vorinstanzen

Amtsgericht Borken, 10 OWi 99 Js 383/10 (225/10)

Tenor

Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird verworfen, da es nicht geboten ist, die Nachprüfung des angefochtenen Urteils zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zu ermögli-chen oder das Urteil wegen Versagung des rechtlichen Gehörs aufzuheben (§ 80 Abs. 1, 4 Satz 3 OWiG).

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens trägt der Betroffene

(§ 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG).

Rubrum

1

Z u s a t z :

2

Klärungsbedürftige materiell-rechtliche oder verfahrensrechtliche Fragen sind nicht ersichtlich, so daß eine Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des Rechts nicht in Betracht kommt.

3

Auch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gebietet die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht, da die festzustellenden Rechtsfehler lediglich den Einzelfall betreffen und - nach diesem Hinweis durch den Senat - eine Wiederholung nicht zu besorgen ist.

4

Die im Ergebnis zu knappen Feststellungen tragen die Verurteilung wegen (fahrlässigen) Rotlichtverstoßes nicht. Soweit ein solcher Verstoß nicht innerhalb einer geschlossenen Ortschaft begangen worden ist, was hier nicht erkennbar ist, sind jedenfalls nähere Ausführungen zur Dauer der Gelbphase sowie zur zulässigen Höchstgeschwindigkeit erforderlich sowie möglicherweise auch dazu, wie weit der Betroffene mit seinem Fahrzeug noch von der Ampel entfernt war, als diese von Gelb- auf Rotlicht umschaltete. Nur bei Kenntnis dieser Umstände läßt sich nämlich entscheiden, ob der Betroffene bei zulässiger Geschwindigkeit und mittlerer Bremsverzögerung in der Lage gewesen ist, dem von dem Gelblicht ausgehenden Haltgebot zu folgen, was unerlässliche Voraussetzung für den Vorwurf ist, das Rotlicht schuldhaft missachtet zu haben (vgl. OLG Köln VerkMitt 1984 Nr. 92 m.w.N.; OLG Brandenburg, VM 2004, 69 = VRS 107, 57 = DAR 2004, 657; OLG Jena, DAR 2006, 164). Innerhalb geschlossener Ortschaften sind derartige Feststellungen in der Regel entbehrlich, da hier von einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h und einer Gelblichtdauer von 3 Sekunden ausgegangen werden kann (vgl. dazu Henschel/König/Dauer, StVR, 40. Auflage, § 37 StVO Rdnr. 61 m.w.N.).

5

Das angefochtene Urteil enthält keinerlei Feststellungen zur Schuldform, auch im Tenor des Urteils nicht.

6

Weiter waren Feststellungen dazu erforderlich, ob der Betroffenen in den durch die Lichtzeichenanlage geschützten Bereich eingefahren ist oder nicht. Entsprechende Feststellungen hätten nach der Aussage des Zeugen G nicht ferngelegen, da dieser dem Betroffenen "nachgefahren" sein will.

7

Vorsorglich weist der Senat darauf hin, daß ein (einfacher) Rotlichtverstoß dann anzunehmen ist, wenn die Lichtzeichenanlage beim Vorbeifahren durch einen Betroffenen Rotlicht gezeigt hat (und der Betroffene in den geschützten Bereich eingefahren ist), bei der Frage, ob bereits mehr als eine Sekunde Rotlicht geherrscht hat, dagegen auf das Überfahren der Haltelinie abzustellen ist.

8

Schließlich hätte das Amtsgericht die Voreintragungen des Betroffenen nicht berücksichtigen dürfen. Nach § 29 Abs. 8 StVG war im Zeitpunkt der Hauptverhandlung Tilgungsreife eingetreten mit der Folge eines Verwertungsverbotes. Das gilt unabhängig davon, daß nach § 29 Abs. 7 StVG noch die Überliegefrist lief.

9

Zur Kostenentscheidung weist der Senat - trotz des Fehlens eines Rechtsmittels hierzu - mit, daß ein Wiederaufnahmeverfahren nicht stattgefunden hat. Die Kostenentscheidung für einen erfolgreichen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand richtet sich grundsätzlich nach § 473 Abs. 7 StPO und erfolgt im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Gewährung von Wiedereinsetzung.