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Oberlandesgericht Hamm·III-3 Ws 349/12·16.01.2013

Führungsaufsicht (§ 68f StGB): Anhörungspflicht, Betreueranhörung, unwirksamer Verzicht

StrafrechtStrafvollzugsrechtStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte legte sofortige Beschwerde gegen die Feststellung ein, dass die Führungsaufsicht nach Vollverbüßung nicht entfällt (§ 68f Abs. 2 StGB). Das OLG hielt die Beschwerde u.a. mangels wirksamer Zustellung und wegen unwirksamen Rechtsmittelverzichts für zulässig. In der Sache hob es den Beschluss auf, weil die erforderliche mündliche Anhörung des Verurteilten ohne wirksamen Verzicht unterblieb und die Strafvollstreckungskammer den Sachverhalt nicht bestmöglich aufgeklärt hatte. Insbesondere hätte auch die bestellte Betreuerin vor der Entscheidung angehört werden müssen; die Sache wurde zurückverwiesen.

Ausgang: Sofortiger Beschwerde stattgegeben, Beschluss aufgehoben und wegen Verfahrensmängeln zur neuen Entscheidung zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Rechtsmittelverzicht ist auch im Strafvollstreckungsverfahren unwirksam, wenn trotz notwendiger Verteidigung kein Verteidiger an der Verzichtserklärung mitgewirkt hat.

2

Die Zustellung eines im Strafverfahren zuzustellenden Beschlusses setzt die Übergabe einer Ausfertigung oder beglaubigten Abschrift voraus; die bloße Übergabe einer Telefaxkopie genügt nicht und setzt Rechtsmittelfristen nicht in Lauf.

3

Ein Verzicht auf die mündliche Anhörung im Verfahren nach §§ 463 Abs. 3, 454 Abs. 1 StPO ist nur wirksam, wenn er vor dem Termin ausdrücklich und eindeutig erklärt wird; bloße Mitteilungen Dritter über eine Weigerung zur Terminswahrnehmung reichen nicht aus.

4

Bei erheblichen psychischen Erkrankungen ist ein Anhörungsverzicht nur wirksam, wenn er unbeeinflusst von der Erkrankung und in Kenntnis seiner Tragweite abgegeben wird; andernfalls ist die Anhörung durchzuführen.

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Berührt die Entscheidung über das Nichtentfallen der Führungsaufsicht wegen möglicher Strafbarkeit nach § 145a StGB das Freiheitsgrundrecht, gebietet der Grundsatz bestmöglicher Sachaufklärung regelmäßig die Anhörung eines bestellten Betreuers zu den Lebensumständen und der Entlassplanung.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ StGB § 68f Absatz 2§ StPO § 302 Absatz 1§ StPO § 140 Absatz 2§ StPO §§ 463 Absat§ 68f Abs. 2 StGB§ 16 StVollzG

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 4 StVK 140/12

Leitsatz

1. Auch im Vollstreckungsverfahren ist ein Rechtsmittelverzicht unwirksam, wenn trotz notwendiger Verteidigung kein Verteidiger daran mitgewirkt hat.

2. Der Verzicht des an einer paranoiden Schizophrenie leidenden Verurteilten auf seine mündliche Anhörung vor der Strafvollstreckungskammer ist nur wirksam, wenn er ausdrücklich und eindeutig sowie unbeeinflusst von der Erkrankung erklärt wird.

3. Der Grundsatz bestmöglicher Sachaufklärung verlangt die Anhörung des bestellten Betreuers des Verurteilten vor der Entscheidung der Strafvollstreckungskammer über das Nichtentfallen der Führungsaufsicht.

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 23. November 2012 gegen den Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold vom 30. Oktober 2012 hat der 3. Strafsenat des Oberlandesgerichts Hamm am 17. Januar 2013

 

nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft und des Verurteilten bzw. seiner Verteidigerin beschlossen:

 

                            Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

              

Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das Landgericht Detmold zurückverwiesen.

Gründe

2

I.

3

Der Beschwerdeführer wendet sich mit seiner sofortigen Beschwerde gegen einen Beschluss der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold, mit dem festgestellt wird, dass die Maßregel der Führungsaufsicht nicht gemäß § 68f Abs.2 StGB entfällt. Dem liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:

4

1. Das Landgericht Paderborn verurteilte den Beschwerdeführer am 27. Mai 2008 wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Nach den Feststellungen des Urteils hatte der Beschwerdeführer seinen Vater nach einem Streit mit vier Messerstichen lebensgefährlich verletzt.

5

2. Der Verurteilte befand sich seit dem 18. November 2007 ununterbrochen in Haft: Zunächst in Untersuchungshaft, seit Rechtskraft des Urteils am 21. August 2008 in Strafhaft.

6

Der Haftverlauf gestaltete sich in den ersten Jahren unauffällig. Seit März 2011 litt der Verurteilte jedoch unter psychischen Störungen; er sah sich bedroht und von „Spionen“ beobachtet. Am 1. April 2011 versuchte er, einen Bediensteten der JVA N mit einer Schere anzugreifen. Daraufhin wurde der Verurteilte vom 5. April bis zum 31. Mai 2011 im Justizvollzugskrankenhaus G stationär psychiatrisch behandelt. Diagnostiziert wurde eine Psychose aus dem schizophrenen Formenkreis.

7

Kurz nach seiner Rückkehr in die JVA griff er einen Beamten mit einer Gabel an. Am 6. Juni 2011 wurde er daher wieder in das Justizvollzugskrankenhaus aufgenommen. Bei seiner Aufnahme teilte er mit, er höre Stimmen und werde verfolgt. Mitgefangene verfügten über elektronische Geräte, um ihn in seinem Haftraum zu orten. Dieser zweite Aufenthalt dauerte bis zum 26. Oktober 2011. Anschließend wurde der Verurteilte in die JVA E2 verlegt, wo der Haftverlauf erneut zunächst unauffällig war.

8

Im August 2012 kam es abermals zu psychischen Auffälligkeiten. Der Verurteilte griff einen Beamten mit einer Gabel an. Vom 21. August bis zum 1. Oktober 2012 wurde er im Justizvollzugskrankenhaus stationär psychiatrisch behandelt.

9

Am 22. Oktober 2012 bestellte das Amtsgericht Detmold dem Verurteilten eine Betreuerin mit dem Aufgabenkreis „Aufenthaltsbestimmung zur Durchführung von Heilmaßnahmen, alle Vermögensangelegenheiten, Befugnis zum Empfang von Post, Gesundheitsfürsorge, Vertretung bei Behörden und Ämtern, Rententrägern und Versicherungen, Wohnungsangelegenheiten“.

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Nach vollständiger Verbüßung wurde der Verurteilte am 31. Oktober 2012 – der Entlassungszeitpunkt war gemäß §§ 16, 43 StVollzG um 16 Tage vorverlegt – aus der Strafhaft entlassen. Seit seiner Haftentlassung aus der JVA E2 wird der Verurteilte in einer psychiatrischen Klinik stationär behandelt.

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3. Die Staatsanwaltschaft Paderborn beantragte am 20. Juli 2012 festzustellen, dass die Führungsaufsicht nach Vollverbüßung nicht entfalle.

12

Die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Detmold beraumte einen Anhörungstermin auf den 4. September 2012 an. Am Terminstag teilte das Justizvollzugskrankenhaus ausweislich eines Aktenvermerks der Geschäftsstelle telefonisch mit, der Verurteilte weigere sich, den Anhörungstermin wahrzunehmen. Die Strafvollstreckungskammer setzte daraufhin einen neuen Anhörungstermin auf den 9. Oktober 2012 fest. Am Terminstag teilte die JVA E2 ausweislich eines Aktenvermerks der Geschäftsstelle telefonisch mit, der Verurteilte weigere sich erneut, den Anhörungstermin wahrzunehmen

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Nunmehr setzte die Strafvollstreckungskammer einen weiteren Anhörungstermin auf den 30. Oktober 2012 fest und teilte dem Verurteilten in der Ladung mit:

14

„Wenn Sie (…) auch diesen Anhörungstermin nicht wahrnehmen wollen, gehe ich davon aus, dass Sie auf eine mündliche Anordnung verzichten.“

15

Am 29. Oktober 2012 teilte ein Mitarbeiter der JVA E2 der Strafvollstreckungskammer in einer E-Mail mit:

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„Ich habe den Gegf. L (…) am 29.10.2012 um 11:30h in seinem Haftraum aufgesucht und ihn befragt, ob er an dem o. a. Termin teilnehmen möchte. Dies verneinte der Gefangene. Die Richterin solle wegen der Führungsaufsicht nach Aktenlage entscheiden.“

17

Daraufhin fasste die Strafvollstreckungskammer am 30. Oktober 2012 den angefochtenen Beschluss, in dem sie feststellte, dass die Führungsaufsicht nicht entfiel. Sie  ordnete ebenfalls am 30. Oktober 2012 die Zustellung einer Beschlussausfertigung an den Verurteilten an.

18

Die Geschäftsstelle fertigte eine beglaubigte Abschrift des Beschlusses an und sandte sie – nebst einer Zustellungsurkunde „Zustellung an Gefangene“ – mittels Telefax an die JVA E2. Die beglaubigte Abschrift blieb bei den Akten. Auf der durch Telefax übermittelten Zustellungsurkunde vermerkte ein Bediensteter der JVA, die Sendung am 30. Oktober 2012 zwischen 16:00 und 17:00 Uhr an den Verurteilten übergeben zu haben. Die vollzogene Zustellungsurkunde wurde noch am 30. Oktober 2012 – wiederum durch Telefax – an das Landgericht Detmold zurückgesandt.

19

Weiter findet sich im Vollstreckungsheft (Bl. 201) ein vermeintlicher Rechtsmittelverzicht des Verurteilten, zu dessen Zustandekommen nichts Näheres ersichtlich ist. Handschriftlich vorgeschrieben – offenbar durch einen Justizbediensteten – ist der Satz „Hiermit verzichte ich auf Rechtsmittel.“ Unterhalb ist eine waagerechte Zeile mit einem „X“ markiert; hier findet sich eine unleserliche Unterschrift. Weiter unterhalb befindet sich eine weitere unleserliche Unterschrift; möglicherweise diejenige eines Justizbediensteten. Das Schriftstück ist – ebenfalls durch Telefax – am 30. Oktober 2012 an das Landgericht übermittelt worden.

20

Die Staatsanwaltschaft Paderborn hat ihrerseits am 31. Oktober 2012 Rechtsmittelverzicht erklärt.

21

Nach Mitteilung der Verteidigerin ist dem Verurteilten „der Beschluss“ am 22. November 2012 zugestellt worden. Ein Zustellungsnachweis insoweit befindet sich allerdings nicht bei den Akten, allerdings eine Verfügung vom 19. November 2012, die lautet:

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„Inhalt des Rückbriefs Bl. 215 d. A. an VU unter obiger Anschrift nachgesandt mit dem Hinweis, dass ihm der Beschluss vom 30.10.2012 bereits am 30.10.2012 per Fax vorab in die JVA E2 zugestellt worden ist.“

23

Ein Erledigungsvermerk der Geschäftsstelle ist nicht vorhanden; auch kein Hinweis, ob möglicherweise eine förmliche Zustellung vorgenommen wurde.

24

Der Verurteilte hat durch Schriftsatz seiner Verteidigerin vom 23. November 2012 sofortige Beschwerde gegen den Beschluss vom 30. Oktober 2012 eingelegt. Die Verteidigung bringt vor, der Verurteilte könne sich weder daran erinnern, am 29. Oktober 2012 auf eine Anhörung verzichtet zu haben, noch am 30. Oktober 2012 einen Rechtsmittelverzicht erklärt zu haben. Zum Zeitpunkt der Abgabe der Erklärung sei er jedenfalls nicht medikamentös eingestellt gewesen. Da nicht zu befürchten sei, dass der Verurteilte weitere Straftaten begehen werde, sei von der Führungsaufsicht abzusehen.

25

Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die sofortige Beschwerde als unbegründet zu verwerfen.

26

II.

27

1. Die sofortige Beschwerde des Verurteilten vom 23. November 2012, eingegangen beim Landgericht Detmold am 27. November 2012, ist zulässig.

28

a) Gegen den Beschluss nach § 68f Abs. 2 StGB ist gemäß § 454 Abs. 3 StPO die sofortige Beschwerde statthaft.

29

b) Die sofortige Beschwerde ist fristgerecht eingelegt. Die einwöchige Beschwerdefrist des § 311 Abs. 2 StPO begann nicht bereits am 30. Oktober 2012. Die Zustellung an diesem Tage war unwirksam und setzte die Frist nicht in Lauf.

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Dabei kann offen bleiben, ob – entsprechend der Auffassung der Generalstaatsanwaltschaft – die Zustellung bereits deshalb als unwirksam anzusehen ist, weil Zustellungsadressat der Verurteilte, nicht seine bestellte Betreuerin war. Die von der Generalstaatsanwaltschaft herangezogene Vorschrift des § 6 Abs. 1 Landeszustellungsgesetz Nordrhein-Westfalen gilt jedenfalls im Strafverfahren nicht. Sie richtet sich an Landesbehörden im Verwaltungsverfahren (siehe § 1 LZG NW). Im Strafverfahren richtet sich die Zustellung nach § 37 Abs. 1 StPO i. V. m. § 166 ff. ZPO. Grundsätzlich kann auch an eine Person zugestellt werden, die unter Betreuung steht, und zwar auch dann, wenn der Aufgabenkreis – wie hier – die Vertretung vor Ämtern und Behörden umfasst. Voraussetzung der Zustellung ist lediglich die Verhandlungsfähigkeit des Adressaten (vgl. OLG Brandenburg, NStZ 2009, 219). Ob der Verurteilte gerade am 30. Oktober 2012 verhandlungsfähig war, braucht der Senat an dieser Stelle jedoch nicht zu klären, da die Zustellung aus einem anderen Grund unwirksam ist:

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Soll sie – wie hier – gemäß §§ 176, 177 ZPO i. V. m. §§ 35 Abs. 2 S. 1, 37 Abs. 1 StPO bewirkt werden, ist das zuzustellende Schriftstück zu übergeben. Das ist im Falle eines Beschlusses gemäß § 68f Abs. 2 StGB eine Ausfertigung oder eine beglaubigte Abschrift, der eine beglaubigte Ablichtung gleichsteht (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 37 Rz. 1). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Übergeben worden ist dem Verurteilten stattdessen ein Telefax, also lediglich eine (Fern-) Kopie einer beglaubigten Abschrift.

32

Der Zustellungsmangel ist nicht gemäß § 189 ZPO i. V. m. § 37 Abs. 1 StPO dadurch geheilt, dass der Verurteilte zumindest diese einfache Ablichtung tatsächlich erhalten hat, sofern § 189 ZPO auf strafprozessuale Zustellungen überhaupt anwendbar ist. Heilbar sind nur Mängel des Zustellungsvorgangs, nicht hingegen Mängel des Zustellungsgegenstands (BGH NJW 1995, 2217; OLG Hamm NJW 1978, 831; jeweils zu § 187 ZPO a. F.; Häublein in Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl. 2013, § 189 Rz. 7). Die Zustellung erfolgte daher frühestens am 22. November 2012, so dass die Beschwerdefrist gewahrt ist.

33

c) Der Rechtsmittelverzicht des Verurteilten vom 30. Oktober 2012 ist wegen der Art und Weise seines Zustandekommens unwirksam. Für das Erkenntnisverfahren ist anerkannt, dass ein Rechtsmittelverzicht unmittelbar nach Urteilsverkündung unwirksam ist, wenn trotz notwendiger Verteidigung kein Verteidiger daran mitgewirkt hat (BGHSt 47, 238; OLG Köln StV 2003, 65; OLG Düsseldorf StV 1998, 647; vgl. Rautenberg in Heidelberger Kommentar zur StPO, 5. Aufl. 2012, § 302 Rz. 6). Auf das Strafvollstreckungsverfahren ist dies übertragbar. Der Verurteilte hatte keinen Verteidiger, obwohl er sich wegen seiner Erkrankung aus dem schizophrenen Formenkreis nicht selbst verteidigen konnte und damit ein Fall der notwendigen Verteidigung nach § 140 Abs. 2 StPO vorlag.

34

Im Übrigen kann der Rechtsmittelverzicht aber auch deshalb nicht anerkannt werden, weil wesentliche Informationen nicht aktenkundig sind, die eine Beurteilung seines wirksamen Zustandekommens durch den Senat erlauben würden: Der Protokollierung des Rechtsmittelverzichts lässt sich weder entnehmen, wer den Rechtsmittelverzicht entgegen genommen hat noch welche Informationen dem Verurteilten dazu gegeben worden sind. Auch über seinen aktuellen Bewusstseinszustand ist nichts mitgeteilt, obwohl wegen seiner psychischen Erkrankung dazu Anlass bestanden hätte. Die Möglichkeit, den maßgeblichen Sachverhalt nachträglich im Freibeweisverfahren aufzuklären, ist wegen des erheblichen Zeitablaufs eher theoretischer Natur.

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2. Die sofortige Beschwerde ist begründet. Der angefochtene Beschluss leidet an erheblichen Verfahrensmängeln:

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a) Gemäß §§ 463 Abs. 3 S. 1, 454 Abs. 1 S. 3 StPO hätte die Strafvollstreckungskammer den Verurteilten mündlich anhören müssen. Diese Anhörung ist jedoch unterblieben, ohne dass einer der anerkannten Ausnahmefälle gegeben war:

37

Insbesondere lag ein wirksamer Verzicht des Verurteilten nicht vor. Grundsätzlich kann ein Verurteilter zwar auf die Anhörung verzichten. Sie kann dann unterbleiben, weil sie andernfalls zu einer inhaltslosen Formalie werden würde, die zur Sachaufklärung nichts beiträgt. Ein Verzicht setzt aber voraus, dass der Verurteilte vor dem anberaumten Termin ausdrücklich und eindeutig erklärt, er wolle nicht mündlich angehört werden (BGH NStZ 2000, 279; OLG Düsseldorf, NStZ 1987, 524).

38

Eine solche ausdrückliche und eindeutige Erklärung ist nicht ersichtlich. Zu den Anhörungsterminen vom 4. September sowie 9. und 30. Oktober 2012 hat jeweils ein Mitarbeiter der Vollzugseinrichtung telefonisch bzw. per E-Mail mitgeteilt, der Verurteilte „weigere sich“, den Anhörungstemin wahrzunehmen bzw. er „wolle nicht teilnehmen“. Aus einer solchen Erklärung des Verurteilten kann aber unter den gegebenen Umständen kein ausdrücklicher und eindeutiger Verzicht auf eine Anhörung abgeleitet werden. Der Verurteilte litt unter einer paranoiden Schizophrenie; am 4. September 2012 war er deshalb sogar noch in stationärer psychiatrischer Behandlung. Daher war völlig unklar, ob er geistig in der Lage war, seine Verfahrensrechte wirksam wahrzunehmen und ob ihm die Tragweite eines Anhörungsverzichts bewusst war. Es lag insbesondere nahe, dass er nur deshalb an den Anhörungsterminen nicht teilnehmen wollte, weil er krankheitsbedingt aufgrund paranoider Vorstellungen Angst hatte, die Klinik bzw. den Haftraum zu verlassen. So ergibt sich noch aus einem Bericht der Leiterin der JVA E2 vom 11. Juli 2012, dass der Verurteilte seinen Haftraum praktisch nie verließ und selbst zum Duschen nur bewegt werden konnte, wenn ihm zugesichert wurde, dass er weder auf dem Flur noch in den Sanitärräumen auf andere Gefangene treffen werde. Eine nähere Überprüfung ist dem Senat allerdings nicht möglich, da ein schriftlicher Vermerk über den jeweiligen psychischen Zustand des Verurteilten fehlt. Im Übrigen fehlt es auch hier an aktenkundigen Angaben, in welcher Funktion der jeweilige Bedienstete der JVA unter welchen näheren Umständen den „Verzicht“ des Verurteilten entgegen genommen hat.

39

b) Die Strafvollstreckungskammer hat weiter den Sachverhalt nicht ausreichend aufgeklärt. Die Entscheidung, dass die Führungsaufsicht nicht entfällt, berührt mit Blick auf die Strafdrohung des § 145a S. 1 StGB das Freiheitsgrundrecht des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG. In Verbindung mit Art. 104 Abs. 1 GG folgt daraus der Grundsatz bestmöglicher Sachaufklärung (vgl. Bundesverfassungsgericht, NStZ 2010, 122). Dieser Grundsatz hätte es hier geboten, auch die bestellte Betreuerin anzuhören, um nähere Informationen über den Verurteilten und über eine möglicherweise bereits bestehende Planung seines Lebens nach der Strafhaft  zu erhalten.

40

Die aufgezeigten Verfahrensmängel sind erheblich. Sie können im Beschwerdeverfahren nicht behoben werden, so dass der angefochtene Beschluss aufzuheben und die Sache an die Strafvollstreckungskammer zurückzuverweisen ist (vgl. zur Zurückverweisung Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. 2012, § 30 Rz. 8 m. w. N.).

41

3. Zur neuen Entscheidung weist der Senat auf folgendes hin: Die Strafvollstreckungskammer wird den Verurteilten anzuhören haben, sofern kein ausdrücklicher und zweifelsfreier Verzicht auf die Anhörung vorliegt. Erforderlichenfalls muss die Kammer den Verurteilten an seinem jetzigen Aufenthaltsort, der LWL-Klinik in Q, aufsuchen.