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Oberlandesgericht Hamm·III-3 Ws 338/11·12.12.2011

Beschluss zu Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG bei Verfallsanordnung im Berufungsverfahren

VerfahrensrechtKostenrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verteidiger machte im Berufungsverfahren eine Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG für die Tätigkeit zur Anordnung des Verfalls vom Wertersatz geltend. Das OLG bestätigt, dass die Gebühr hier entsteht und die Vorschrift keine weiteren Voraussetzungen verlangt. § 15 Abs. 2 RVG steht der Geltendmachung in jedem Rechtszug nicht entgegen. Das Rechtsmittel wird als unbegründet verworfen; das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet.

Ausgang: Weitere Beschwerde gegen die Gebührengeltendmachung nach Nr. 4142 VV RVG als unbegründet verworfen; Verfahren gerichtsgebührenfrei, Kosten nicht erstattet

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verfahrensgebühr nach Nr. 4142 VV RVG entsteht, wenn sich die anwaltliche Tätigkeit in einem Rechtszug auf die Geltendmachung einer Einziehungs- oder verwandten Maßnahme (z. B. Verfall vom Wertersatz) richtet; aus der Vorschrift ergeben sich keine weitergehenden Entstehungsvoraussetzungen.

2

Bei Berufungsverfahren, die ausschließlich die Anordnung des Verfalls zum Gegenstand haben, ist das Entstehen der Verfahrensgebühr nicht davon abhängig, ob ein messbarer zusätzlicher Arbeitsaufwand des Verteidigers entstanden ist.

3

§ 15 Abs. 2 RVG begründet keine weitergehende Einschränkung für die Entstehung von Gebühren: Gebühren können im gerichtlichen Verfahren in jedem Rechtszug gefordert werden, wobei eine Gebühr in einem Rechtszug nur einmal geltend gemacht werden darf.

4

Die Kostenentscheidung kann nach § 56 Abs. 2 RVG i. V. m. § 33 Abs. 9 RVG gerichtsgebührenfrei getroffen werden; ein Erstattungsanspruch kann ausgeschlossen werden.

Relevante Normen
§ Nr. 4142 VV RVG§ 442 Abs. 1 StPO§ 83–86 BRAGO§ 88 BRAGO§ 15 Abs. 2 RVG§ 56 Abs. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 9 RVG

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 4 Qs 86/11

Tenor

Die weitere Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

Das Verfahren über die weitere Beschwerde ist gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.

Gründe

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I.

3

Zur Begründung wird zunächst auf die zutreffenden Ausführungen in dem angefochtenen Beschluss des Landgerichts Detmold vom 31.05.2011 Bezug genommen, die durch das Beschwerdevorbringen sowie durch die Stellungnahme des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm nicht erschüttert werden.

4

II.

5

Ergänzend ist Folgendes auszuführen:

6

Das Landgericht hat in dem angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für die Entstehung der Verfahrensgebühr bei Einziehung und verwandten Maßnahmen (Nr. 4142 VV RVG) hier vorliegen. Die Tätigkeit des Verteidigers im Berufungsverfahren richtete sich auf eine der Einziehung verwandte Maßnahme (§ 442 Abs. 1 StPO), nämlich den Verfall vom Wertersatz, dessen Anordnung allein noch Gegenstand des Berufungsverfahrens war. Das Landgericht hat zutreffend erkannt, dass die zugrunde liegende Gebührenvorschrift Nr. 4142 VV RVG weitergehende Voraussetzungen für das Anfallen der Gebühr nicht vorsieht. Solche ergeben sich weder aus dem Wortlaut der Vorschrift noch lassen sie sich den Gesetzesmaterialien (BT-Drucks. 15/1971, S. 228) entnehmen. Daraus ergibt sich allein, dass die Einführung der Verfahrensgebühr Nr. 4142 VV RVG aus Gründen der Vereinfachung der Gebührenberechnung erfolgt ist. Die nach altem Recht bestehende Möglichkeit, den Gebührenrahmen der §§ 83 – 86 BRAGO um einen Betrag bis zu einer entsprechenden Wertgebühr nach § 88 BRAGO zu überschreiten, um die Tätigkeit des Rechtsanwalts angemessen zu vergüten, sollte im Hinblick auf die Zunahme von Verfahren mit Einziehungs- oder Verfallerklärung und im Hinblick auf die erhebliche wirtschaftliche Bedeutung, die die Anordnung dieser Maßnahmen für den Beschuldigten haben kann, aufgegeben werden (BT-Drucks. 15/1971, S. 228). Gerade diese Vereinfachung würde aber wieder aufgegeben, wollte man in Berufungsverfahren, die allein noch die Anordnung des Verfalls zum Gegenstand haben, wiederum – ähnlich dem alten Rechtszustand – darauf abstellen, ob ein messbarer zusätzlicher Arbeitsaufwand für den Verteidiger entstanden ist.

7

Der Hinweis des Leiters des Dezernats 10 der Verwaltungsabteilung des Oberlandesgerichts Hamm auf eine Parallele zu § 15 Abs. 2 S. 1 RVG überzeugt nicht. § 15 Abs. 2 S. 1 RVG bestimmt, dass der Rechtsanwalt die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern kann. Dabei kann er nach § 15 Abs. 2 S. 2 RVG im gerichtlichen Verfahren die Gebühren in jedem Rechtszug fordern. Nichts anderes ist hier geschehen. Der Verteidiger hat die Gebühr nach Nr. 4142 VV RVG in jedem Rechtszug nur einmal geltend gemacht. Ein weitergehender Regelungsgehalt kann der Bestimmung des § 15 Abs. 2 RVG nicht entnommen werden.

8

Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 RVG i.V.m. § 33 Abs. 9 RVG.