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Oberlandesgericht Hamm·III-3 Ws 255/11·19.09.2011

Verzicht auf mündliche Anhörung des Sachverständigen ist bedingungsfeindlich (§ 454 Abs. 2 StPO)

StrafrechtStrafprozessrechtStrafvollstreckungsrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte rügt die Ablehnung der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung nach Einholung eines schriftlichen Prognosegutachtens. Das OLG hebt den Beschluss der Strafvollstreckungskammer auf, weil entgegen § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO der Sachverständige nicht mündlich gehört wurde. Eine vom Verteidiger erklärte Verzichtserklärung war unwirksam, weil sie unter der Bedingung einer bestimmten Gutachtensauslegung stand. Die Sache wird zur neuerlichen Entscheidung zurückverwiesen.

Ausgang: Beschluss aufgehoben und zur neuerlichen Entscheidung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Verzicht auf die nach § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO vorgesehene mündliche Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen ist eine Prozesshandlung, die grundsätzlich bedingungsfeindlich ist.

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Eine unter einer Bedingung abgegebene Verzichtserklärung auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen ist unwirksam und kann die vorgeschriebene Anhörung nicht ersetzen.

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Die bloße Teilnahme des Verteidigers an der mündlichen Anhörung des Verurteilten begründet nicht konkludent einen Verzicht auf die Anhörung des Sachverständigen.

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Unterlassene mündliche Anhörung des Sachverständigen nach § 454 Abs. 2 StPO stellt einen Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung der Entscheidung und Zurückverweisung an die Vorinstanz führen kann; das Rechtsmittelgericht kann die Anhörung im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachholen.

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Auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen kann nur verzichtet werden, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft tatsächlich und wirksam auf die Anhörung verzichten.

Relevante Normen
§ StPO § 454 Abs. 2 Satz 4§ 454 Abs. 2 Satz 4 StPO§ 454 Abs. 2 Satz 3 StPO§ 309 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 100 StVK 1127/11 B

Leitsatz

Der Verzicht auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen nach § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO ist eine bedingungsfeindliche Prozesshandlung.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe

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I.

3

Das Landgericht Detmold verurteilte den Beschwerdeführer am 9. Dezember 2008 wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, wegen gewerbsmäßiger Hehlerei in vier Fällen und wegen gewerbsmäßiger unerlaubter Veranstaltung eines Glücksspiels zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten. Die Strafe wird seit dem 15. Mai 2009 vollstreckt. Unter Berücksichtigung anzurechnender Untersuchungshaft sind zwei Drittel der Strafe seit dem 11. Juni 2011 verbüßt.

4

Durch den angefochtenen Beschluss vom 18. Juli 2011 lehnte die Strafvollstreckungskammer nach vorheriger Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens die Aussetzung der Vollstreckung des Strafrestes zur Bewährung ab. Hiergegen wendet sich der Verurteilte mit seiner form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde.

5

II.

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Das zulässige Rechtsmittel hat (vorläufig) Erfolg. Es führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz. Die Entscheidung ist verfahrensfehlerhaft zustandegekommen, da die Strafvollstreckungskammer entgegen § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO den Sachverständigen vor ihrer Entscheidung nícht mündlich gehört hat.

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1. Hat die Strafvollstreckungskammer im Verfahren zur Entscheidung über eine Strafrestaussetzung zur Bewährung das Prognosegutachten eines Sachverständigen eingeholt, ist der Sachverständige nach § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen kann nach § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO abgesehen werden, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten. Der Verurteilte und die Staatsanwaltschaft haben im vorliegenden Fall ausdrücklich auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet. Eine wirksame Verzichtserklärung des (damaligen) Verteidigers des Verurteilten, Rechtsanwalt T in C, lag hingegen nicht vor.

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2. Der an die Strafvollstreckungskammer gerichtete Schriftsatz des Verteidigers vom 21. Juni 2011 enthält keinen wirksamen Verzicht. Die darin enthaltene Verzichtserklärung ist unzulässigerweise unter einer Bedingung – hier der Bedingung, dass die Kammer das schriftliche Sachverständigengutachten dahin auslegen werde, dass für den Verurteilten eine positive Legalprognose bestehe – abgegeben worden und daher unwirksam.

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a) Prozesshandlungen können grundsätzlich nicht unter einer Bedingung abgegeben werden (BGH, NJW 1954, 243; Pfeiffer/Hannich in: Karlsruher Kommentar zur StPO, 6. Aufl. [2008], Einleitung Rdnr. 129; Meyer-Goßner, StPO, 54. Aufl. [2011], Einleitung Rdnr. 118). Eine unzulässigerweise mit einer Bedingung verknüpfte Prozesshandlung ist unwirksam (Meyer-Goßner, a.a.O., m.w.N.). Auf diese Weise sollen Unklarheiten im Hinblick auf die Verfahrenslage vermieden werden (Meyer-Goßner, a.a.O., m.w.N.). Eine Prozesshandlung ist (ausnahmsweise) nicht bedingungsfeindlich, wenn dies mit ihrer besonderen Zweckbestimmung vereinbar ist, d.h. nicht hinnehmbare prozessuale Unklarheiten nicht zu befürchten sind (KK-StPO, a.a.O.; Meyer-Goßner, a.a.O.). Ein derartiger Ausnahmefall liegt nicht vor, wenn es sich bei der Prozesshandlung um eine Erklärung handelt, die rechtliche Voraussetzung für eine Verfahrensvereinfachung ist (Meyer-Goßner, a.a.O.). Unklarheiten über die Ausgestaltung des Verfahrens, insbesondere über die vom Gericht zu beachtenden Förmlichkeiten, können nicht hingenommen werden. Der Verzicht nach § 454 Abs. 2 Satz 4 StPO ist die Voraussetzung für eine Vereinfachung des Verfahrens vor der Strafvollstreckungskammer, nämlich für das Absehen von der nach § 454 Abs. 2 Satz 3 StPO grundsätzlich vorgeschriebenen mündlichen Anhörung des gerichtlich bestellten Sachverständigen, und damit der Abgabe unter einer Bedingung nicht zugänglich.

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b) Überdies ist die vom Verteidiger gestellte Bedingung auch nicht erfüllt. Ausweislich der Gründe des angefochtenen Beschlusses hat die Strafvollstreckungskammer das schriftliche Sachverständigengutachten gerade nicht in der vom Verteidiger geforderten Weise ausgelegt.

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3. Die Teilnahme des Verteidigers an der mündlichen Anhörung des Verurteilten durch die Strafvollstreckungskammer am 18. Juli 2011 stellt als solche keinen konkludenten Verzicht auf die Anhörung des Sachverständigen dar (vgl. Senat, NStZ-RR 2011, 190).

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4. Der aufgezeigte Verfahrensmangel führt in Abweichung von der Regel des § 309 Abs. 2 StPO zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache zwecks neuer Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels. Die unterlassene mündliche Anhörung des Sachverständigen kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht nachgeholt werden. Die Voraussetzungen für eine eigene Sachentscheidung des Senats ohne mündliche Anhörung des Sachverständigen liegen nicht vor (vgl. Senat, a.a.O.).