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Oberlandesgericht Hamm·III-3 Ws 249/12·12.09.2012

Beiordnung Pflichtverteidiger zur Mitwirkung an Revisionsbegründung abgelehnt

StrafrechtStrafprozessrechtPflichtverteidigungsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte beantragt die Bestellung eines Pflichtverteidigers zur Mitwirkung bei der Erstellung einer Revisionsbegründung. Das OLG bestätigt, dass für eine Beiordnung allein § 140 Abs. 2 StPO maßgeblich ist und bloße Komplexität der Revisionsmaterie nicht genügt. Eine Beiordnung kommt nur bei besonders schwierigen Rügen oder bei objektiven bzw. subjektiven Unfähigkeiten des Angeklagten in Betracht. Mittellosigkeit begründet keinen Anspruch.

Ausgang: Beschwerde gegen die Nichtbeiordnung eines Pflichtverteidigers als unbegründet verworfen; Kostenentscheidung zu Lasten des Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Bestellung eines Pflichtverteidigers zum Zwecke der Mitwirkung an einer Revisionsbegründung richtet sich nach § 140 Abs. 2 StPO; eine Beiordnung ist nur bei Vorliegen der dort vorausgesetzten Notwendigkeit zu prüfen.

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Die bloße Schwierigkeit oder Komplexität des Revisionsrechts rechtfertigt allein keine Beiordnung, da der Angeklagte die Revisionsbegründung auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle erklären kann.

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Eine Beiordnung ist nur gerechtfertigt, wenn die zu erhebenden Revisionsrügen so besonders schwierig sind, dass der Urkundsbeamte überfordert wäre, oder wenn der Angeklagte aufgrund objektiver Verfahrensumstände oder subjektiver Eigenschaften nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Revision, auch mit Mitwirkung des Urkundsbeamten, zu begründen.

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Die Mittellosigkeit des Angeklagten begründet für sich genommen keinen Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers.

Relevante Normen
§ StPO § 140 Abs. 2§ 140 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Detmold, 4 Ns 136/12

Leitsatz

Zur Bestellung eines Pflichtverteidigers zum Zwecke der Mitwirkung bei der Erstellung einer Revisionsbegründungsschrift (im Anschluss an KG, NStZ 2007, 663).

Tenor

Die Beschwerde wird aus den zutreffenden Gründen des angefochtenen

Beschlusses sowie des Nichtabhilfebeschlusses vom 17. August 2012, die durch das Beschwerdevorbringen nicht ausgeräumt werden, als unbegründet verworfen.

 

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Angeklagte (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO).

Rubrum

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Zusatz:

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Der Angeklagte begehrt die Bestellung eines Pflichtverteidigers zum Zwecke der Mitwirkung bei der Erstellung einer Revisionsbegründungsschrift. Als Grundlage für die Bestellung eines Pflichtverteidigers kommt in der vorliegenden Sache allein § 140 Abs. 2 StPO in Betracht. Liegen die Voraussetzungen für eine Pflichtverteidiger-bestellung nach dieser Vorschrift ohne Berücksichtigung der mit der Abfassung einer Revisionsbegründungsschrift verbundenen Schwierigkeiten nicht vor – dies hat das Landgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss zutreffend dargelegt –, kann die Notwendigkeit der Pflichtverteidigerbestellung nicht allein mit dem Argument bejaht werden, das Revisionsrecht sei für einen Angeklagten zu kompliziert (KG, NStZ 2007, 663). Denn der Gesetzgeber hat mit der einem jeden Angeklagten eingeräumten Möglichkeit, die Revisionsbegründung zu Protokoll des Urkundsbeamten der

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Geschäftsstelle zu erklären, eine andere gesetzliche Regelung getroffen (KG, a.a.O. m.w.N.). Die Notwendigkeit einer Pflichtverteidigerbestellung kann in dieser Fall-konstellation allenfalls für die Abfassung besonders schwieriger Revisionsrügen, mit

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denen der Urkundsbeamte überfordert wäre, oder für den Fall, dass der Angeklagte auf Grund objektiver Umstände des Verfahrensgeschehens oder subjektiver Eigenschaften nicht oder nur eingeschränkt in der Lage ist, die Revision – auch unter Mitwirkung des Urkundsbeamten – zu begründen, bejaht werden (KG, a.a.O.). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

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Die Mittellosigkeit des Angeklagten begründet als solche ebenfalls keinen Anspruch auf Bestellung eines Pflichtverteidigers.