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Oberlandesgericht Hamm·III-3 Ws 15/11·24.01.2011

Beschluss aufgehoben: Verteidigeranwesenheit kein Verzicht auf mündliche Sachverständigenanhörung

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtStrafprozessrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte rügt die Ablehnung der Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung, nachdem das Landgericht ohne mündliche Anhörung des prognostischen Sachverständigen entschieden hatte. Das OLG hebt den Beschluss auf, weil keine wirksame Verzichtserklärung aller Beteiligten vorlag. Die bloße Teilnahme des Verteidigers an der Anhörung des Verurteilten und die Erörterung des schriftlichen Gutachtens begründet keinen konkludenten Verzicht. Zur Nachholung der mündlichen Anhörung und erneuten Entscheidung wird an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen.

Ausgang: Angefochtener Beschluss aufgehoben und zur Nachholung der mündlichen Sachverständigenanhörung an die Strafvollstreckungskammer zurückverwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die mündliche Anhörung des Sachverständigen nach § 454 Abs. 2 StPO ist grundsätzlich durchzuführen; von ihr kann nur dann abgesehen werden, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft ausdrücklich darauf verzichten.

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Die bloße Teilnahme des Verteidigers an der mündlichen Anhörung des Verurteilten und die Erörterung des schriftlichen Gutachtens begründen nicht in der Regel einen konkludenten Verzicht auf die gesonderte mündliche Anhörung des Sachverständigen.

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Das Fehlen einer ausdrücklichen Verzichtserklärung stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der die Aufhebung der Entscheidung und die Zurückverweisung zur Nachholung der Anhörung rechtfertigt.

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Ist die Möglichkeit einer für den Verurteilten günstigen Entscheidung (hier: bedingte Entlassung) nicht fernliegend, kann das Berufungsgericht die Sache nicht ohne mündliche Sachverständigenanhörung selbst entscheiden.

Relevante Normen
§ StPO § 454 Abs. 2 Satz 3§ 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO§ 454 Abs. 2 Satz 3 StPO§ 454 Abs. 2 Satz 4 StPO§ 454 Abs. 1 Satz 3 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Bielefeld, 100 StVK 2553/10

Leitsatz

Die Teilnahme des Verteidigers an der mündlichen Anhörung des Verurteilten durch die Strafvollstreckungskammer stellt keinen konkludenten Verzicht auf die Anhörung des Sachverständigen dar.

Tenor

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des

Beschwerdeverfahrens, an die Strafvollstreckungskammer des Landge-

richts Bielefeld zurückverwiesen.

Gründe

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I.

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Mit seiner sofortigen Beschwerde wendet sich der Verurteilte gegen die Ablehnung der Aussetzung der Reststrafe von ursprünglich sechs Jahren aus dem Urteil des Landgerichts Dortmund vom 16.03.2007 zur Bewährung. Durch das genannte Urteil wurde der Beschwerdeführer wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt, die er seit dem 08.05.2007 verbüßt. Seit dem 05.02.2009 erfolgt die Vollstreckung in der Außenstelle F der Justizvollzugsanstalt C.

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Zur Vorbereitung einer Entscheidung hat das Landgericht, nach dem sowohl die Staatsanwaltschaft Dortmund einen Antrag auf Aussetzung der Reststrafe zur Bewährung gestellt und die Justizvollzugsanstalt eine bedingte Entlassung unter Bedenken befürwortet hatte, ein Prognosegutachten gem. § 454 Abs. 2 Nr. 2 StPO

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vom Fachpsychologen für Rechtspsychologie Dr. H eingeholt, das dieser unter dem 20.10.2010 vorgelegt hat.

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II.

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Die zulässige sofortige Beschwerde des Verurteilten hat – jedenfalls vorläufig – Erfolg. Gemäß § 454 Abs. 2 S. 3 StPO ist der Sachverständige mündlich zu hören. Gemäß Satz 4 kann davon abgesehen werden, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten. Ein Verzicht aller Beteiligten liegt hier nicht vor. Die Staatsanwaltschaft Dortmund hat unter dem 03.11.2010 ausdrücklich erklärt, dass auf die mündliche Anhörung des Sachverständigen verzichtet werde. Der Verurteilte, dem das Gutachten zur Kenntnisnahme unter dem 25.10.2010 zugeleitet wurde, hatte am 05.11.2010 erklärt, "keine Einwende gegen das Gutachten" zu haben. Diese Erklärung des Beschwerdeführers lässt sich auch nach Auffassung des Senats als Verzicht auf eine mündliche Anhörung des Sachverständigen verstehen. Jedoch wurde der Verteidiger, der sich bereits unter dem 05.10.2010 unter Vorlage einer Vollmachtskopie für den Beschwerdeführer bestellt hatte, nicht zur Frage des Verzichts auf eine mündliche Anhörung gehört. Zwar hat der Verteidiger an der mündlichen Anhörung des Verurteilten am 03.12.2010 teilgenommen und den Inhalt des schriftlichen Sachverständigengutachtens erörtert. Die Tatsache, dass er nicht ausdrücklich die mündliche Anhörung des Sachverständigen beantragt hat, rechtfertigt aber nicht die Bewertung, aus diesem Schweigen einen Verzicht auf die mündliche Anhörung herzuleiten.

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Die Beschlussfassung des Landgerichts ohne vorherige mündliche Anhörung des Sachverständigen stellt einen wesentlichen Verfahrensfehler dar, der grundsätzlich im Beschwerdeverfahren nicht geheilt werden kann (vgl. OLG Jena, NStZ 2007, 421). Bei der Regelung des § 454 Abs. 1 S. 3 StPO handelt es sich um eine Verfahrensvorschrift, die nicht ausschließlich zugunsten des Verurteilten erlassen ist, dient sie der Sachaufklärung und damit dem Allgemeininteresse (vgl. Senatsentscheidung vom 14.01.2010 – 3 Ws 2/10 -, Beck RS 2010, 04717). Die Voraussetzungen für eine eigene Sachentscheidung des Senats ohne mündliche Anhörung des Sachverständigen liegen nicht vor. Dies wäre der Fall, wenn der Senat – in Abweichung von der Vorinstanz – nicht "erwägen" könnte, den Beschwerdeführer nach Verbüßung von zwei Dritteln der verhängten Strafe bedingt zu entlassen, vgl. Senatsbeschluss vom 14.01.2010 a.a.O.. Angesichts der Antragstellung der Staatsanwaltschaft und der Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt ist eine bedingte Entlassung des Beschwerdeführers jedoch nicht derart fernliegend, dass sie nicht ernsthaft geprüft werden könnte.

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Zur Nachholung der mündlichen Anhörung oder Einholung der fehlenden Verzichtserklärung war die Sache daher aufzuheben und an das Landgericht zurückzuverweisen.