Zulassung der Anklage: Freiheitsberaubung durch Todesdrohung bei Hausarrest
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft legte sofortige Beschwerde gegen die Nichteröffnung des Hauptverfahrens gegen eine Angeschuldigte ein. Streitpunkt war, ob hinreichender Tatverdacht für gefährliche Körperverletzung sowie Freiheitsberaubung und Nötigung vorliegt. Das OLG hob den Beschluss auf, ließ die Anklage mit geänderter rechtlicher Würdigung (aktives Tun statt Unterlassen) zu und eröffnete das Hauptverfahren vor dem erweiterten Schöffengericht. Es bejahte u.a. Freiheitsberaubung bereits bei Todesdrohung für den Fall des Verlassens eines eng umgrenzten Bereichs.
Ausgang: Sofortiger Beschwerde der Staatsanwaltschaft stattgegeben; Nichteröffnungsbeschluss aufgehoben und Hauptverfahren eröffnet.
Abstrakte Rechtssätze
Für die Freiheitsberaubung nach § 239 Abs. 1 StGB genügt es, dass das Opfer durch Drohung mit einer Lebens- oder erheblichen Körpergefahr an der Fortbewegung gehindert wird; ein physisches Einsperren ist nicht erforderlich.
Die Begehungsform „auf andere Weise der Freiheit berauben“ i.S.d. § 239 Abs. 1 StGB kennt hinsichtlich des Tatmittels keine Begrenzung; ausreichend ist jedes Mittel, das geeignet ist, die Fortbewegungsfreiheit aufzuheben.
Die bloße Androhung eines „empfindlichen Übels“ reicht zur Abgrenzung von § 240 StGB für § 239 StGB nicht aus; erforderlich ist eine Drohung von Gewicht, die zumindest den Grad einer Gefahr für die körperliche Unversehrtheit erreicht.
Ein gemeinschaftlicher Tatentschluss kann sich aus dem Gesamtzusammenhang der Tat, insbesondere aus einer als „Bestrafung“ inszenierten Anwesenheit und Billigung mehrerer Beteiligter, ergeben und eine Mittäterschaft an einer Körperverletzung durch aktives Tun tragen.
Tatmotive, die eine fundamentale Missachtung der durch das Grundgesetz gewährleisteten Freiheits- und Unversehrtheitsrechte erkennen lassen (insbesondere unter Berufung auf „Familienehre“), können bei der Strafzumessung besonders strafschärfend zu berücksichtigen sein.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 4 Ks 62/12
Leitsatz
1.
Eine Bedrohung mit dem Tode für den Fall, dass der Bedrohte einen bestimmten, ihm von dem Drohenden zugewiesenen und eng umgrenzten räumlichen Bereich verlässt, reicht für die Verwirklichung des objektiven Tatbestandes der Freiheitsberaubung aus.
2.
Kommt in den Beweggründen für eine Tat eine fundamentale Missachtung der der staatlichen Ordnung in Deutschland zugrundeliegenden und insbesondere in den Grundrechtsgewährungen des Grundgesetzes zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen zum Ausdruck, wirkt sich dies bei der Strafzumessung in besonderem Maße zu Lasten des Angeklagten aus. Derartige Beweggründe liegen insbesondere dann vor, wenn der Täter das Recht seines Opfers auf freie Entfaltung seiner Persönlichkeit und auf körperliche Unversehrtheit aufgrund seiner, des Täters, Vorstellungen über die sogenannte "Familienehre" verletzt, um dem Opfer seine, des Täters, Vorstellungen über die "richtige" Lebensgestaltung (hier: bei der Wahl des Lebenspartners) aufzuzwingen.
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Die Anklage der Staatsanwaltschaft Detmold gegen die Angeschuldigte P vom 19. September 2012 (31 Js 184/12) wird mit der Maßgabe zur Hauptverhandlung zugelassen, dass die Angeschuldigte hinreichend verdächtig ist, sich wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung (durch aktives Tun) in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung in weiterer Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung (§§ 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 4, 239 Abs. 1, 240 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 2, 52 StGB) strafbar gemacht zu haben.
Das Hauptverfahren gegen die Angeschuldigte P wird vor dem Amtsgericht Detmold – Schöffengericht – eröffnet.
Das Schöffengericht zieht einen zweiten Richter beim Amtsgericht hinzu (erweitertes Schöffengericht).
Gründe
I.
Die Staatsanwaltschaft Detmold erhob unter dem 19. September 2012 beim Landgericht Detmold – Schwurgericht – Anklage gegen die heute 47 Jahre alte und in E wohnhafte Angeschuldigte P sowie deren Ehemann G. In der Anklageschrift legt sie der Angeschuldigten zur Last, sich wegen gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung in weiterer Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung (§§ 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 4, 239 Abs. 1, 240 Abs. 1 und 2, 13, 25 Abs. 2, 52 StGB) strafbar gemacht zu haben. G wirft die Staatsanwaltschaft vor, sich wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung in weiterer Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung und wegen Anstiftung zum Mord in Tateinheit mit Beihilfe zur Geiselnahme (§§ 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 4, 239 Abs. 1, 240 Abs. 1 und 2, 211, 239b Abs. 1, 25 Abs. 2, 26, 27, 52, 53 StGB) strafbar gemacht zu haben. Die den strafrechtlichen Vorwürfen zugrundeliegenden Sachverhalte sind in der Anklageschrift wie folgt bezeichnet, wobei das unter Nr. 2 geschilderte Geschehen allein G zur Last gelegt wird:
„1. Nachdem der Angeschuldigte G den Verdacht hatte, seine damals 18-jährige Tochter B2 pflege entgegen seinen Vorstellungen und Vorgaben eine Liebesbeziehung, forderte er sie [Anmerkung des Senats: am 27. August 2011 in dem von der Familie Z bewohnten Haus in E] auf, ihm ihr Handy auszuhändigen. Als B2 ihm ihr – offensichtlich kurz zuvor zerstörtes – Handy aushändigte, erzürnte dies den Angeschuldigten so sehr, dass er seine Tochter wiederholt mit der flachen Hand in das Gesicht schlug. Sodann verlangte der Angeschuldigte von seiner Tochter die Herausgabe ihrer Zugangsdaten für ihren Internet- und E-Mail-Verkehr, wobei er seiner Forderung durch mehrere massive Schläge mit einem Holzstock Nachdruck verlieh, was die Geschädigte veranlasste, seiner Forderung nachzugeben. Um die Tochter für ihr aus Sicht des Angeschuldigten verwerfliches Verhalten zu züchtigen, forderte der Angeschuldigte seinen damals 22-jährigen Sohn X auf, die Geschädigte mit einem Stock zu verprügeln, was dieser auch durchführte. All dies geschah in unmittelbarer Nähe und vor den Augen der Angeschuldigten P, die ihrer Tochter weder mit Worten noch mit Taten zu Hilfe kam und alles so geschehen ließ. B2 erlitt zahlreiche Hämatome und Prellungen.
Gemeinsam erklärten die Angeschuldigten ihrer Tochter sodann, dass es ihr verboten sei, fortan das Haus zu verlassen. Sie habe auch ihre Arbeitsstelle bei der Bäckerei N, wo auch der nicht geduldete Freund der Geschädigten arbeitete, aufzugeben. Zu diesem Zweck müsse die Geschädigte dort anrufen und erklären, sie könne aus gesundheitlichen Gründen nicht weiter arbeiten. Um ein Entlaufen zu verhindern, nahm der Angeschuldigte seiner Tochter sämtliche persönlichen Papiere, Dokumente sowie ihr Portemonnaie ab. Damit war die Geschädigte hilflos ihrer Familie ausgeliefert. Nachdem ihre Eltern ihr verkündet hatten, es werde ,einiges passieren‘, wenn sie sich den Forderungen widersetze, gab sie nach und kündigte ihre Arbeitsstelle. Aus Furcht, gefunden und von ihrer Familie getötet zu werden, wagte die Geschädigte es in den nächsten drei Tagen nicht, das Haus zu verlassen.
2. Nachdem die Geschädigte am 1. September 2011 geflohen und untergetaucht war sowie Strafanzeige gegen den Angeschuldigten G erstattet hatte, war der Angeschuldigte außer sich vor Empörung. Als der Aufenthaltsort der Geschädigten nach fast zweimonatiger überaus aufwendiger Suche endlich am 31. Oktober 2011 ausfindig gemacht wurde, entschloss sich der Angeschuldigte G, seine Tochter zu töten, weil er als Oberhaupt der Familie nach seiner Ansicht nur auf diese Weise den vermeintlich in der jesidischen Öffentlichkeit erlittenen Ehr- und Gesichtsverlust der Familie und insbesondere seiner Person wiedergutmachen konnte, zumal frühere Bestrafungsaktionen erfolglos geblieben waren. Diesen Entschluss verkündete er am Abend des 31. Oktober 2011 gegenüber seinen erwachsenen Kindern. Auf deren Einwand, er falle dann als Patriarch und Ernährer der Familie aus, ließ er von seinem Vorhaben der eigenhändigen Begehung ab und forderte seine damals 27-jährige Tochter T sowie die Söhne F (damals 25 Jahre alt), L2 (damals 24 Jahre alt), X (damals 22 Jahre alt) und den damals 20-jährigen L3 auf, die Angelegenheit im vorgenannten Sinne zu regeln.
Bewaffnet drangen die fünf genannten Kinder des Angeschuldigten sodann am 1. November 2011 gegen 01.15 Uhr gewaltsam in die von dem Freund der Geschädigten bewohnte Wohnung in der U-Straße [Anmerkung des Senats: in E] ein und brachten ihre junge Schwester unter erheblicher Gewaltanwendung gegen die weiteren Anwesenden in ihre Gewalt, um den Plänen und Vorstellungen ihres Vaters nachzukommen und die vermeintlich verletzte Familienehre zu retten. Zunächst versuchten T, X und F vergeblich, beim Abtransport der geschundenen kleinen Schwester diese zur Aufgabe ihrer Liebesbeziehung zu ihrem Freund zu bringen. Letztlich entschlossen sich diese drei, dem Wunsch des Vaters nachzukommen und die kleine Schwester zu töten. Diese Aufgabe kam X zu, der in den frühen Stunden des Tattages abseits der Autobahn 1 zwischen Hamburg und Lübeck auf dem Gelände des Golfplatzes ,H‘ der auf dem Boden knieenden kleinen Schwester die scharfe Schusswaffe an die linke Schläfe hielt und zweimal abdrückte, was zum Tod der Schwester führte.“
Mit Beschluss vom 28. November 2012 trennte das Schwurgericht das Verfahren gegen die Angeschuldigte P von dem Verfahren gegen G ab.
Mit einem weiteren, ebenfalls am 28. November 2012 gefassten Beschluss lehnte das Schwurgericht die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen die Angeschuldigte P ab. Zur Begründung führte das Schwurgericht aus, ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich des Vorwurfes der gefährlichen Körperverletzung durch Unterlassen bestehe nicht, weil sichere Feststellungen zu der Frage, ob die Angeschuldigte in der Lage gewesen sei, eine körperliche Misshandlung ihrer Tochter zu verhindern, nicht möglich seien. Es spreche im Gegenteil viel dafür, dass die Angeschuldigte innerhalb der Familie nicht den Status und die Stellung innegehabt habe, um ihren Ehemann und den gemeinsamen Sohn von einer Tatbegehung abzuhalten. Ein hinreichender Tatverdacht im Hinblick auf den Vorwurf der Freiheitsberaubung bestehe nicht, weil die vorhandenen Beweismittel nicht den Schluss zuließen, dass die Geschädigte neben dem ihr erteilten Hausarrest auch tatsächlich eingesperrt worden sei. Ein hinreichender Tatverdacht hinsichtlich des Vorwurfes der Nötigung bestehe nicht, weil es nicht möglich erscheine, sichere Feststellungen zu der Frage zu treffen, inwieweit von der Angeschuldigten auf die Verhängung des Hausarrestes und die Androhung von Konsequenzen tatsächlich Einfluss genommen worden sei.
Gegen den letztgenannten Beschluss wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer form- und fristgerecht eingelegten sofortigen Beschwerde. Die Akten liegen dem Senat seit dem 11. Januar 2013 vor. Die Angeschuldigte und ihr Verteidiger hatten bis zum Ablauf des 21. Januar 2013 Gelegenheit, im Beschwerdeverfahren eine Stellungnahme abzugeben.
II.
Das Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft hat Erfolg. Es führt zur Zulassung der Anklage zur Hauptverhandlung, wobei der Senat die der Angeschuldigten zur Last gelegte Tat im Hinblick auf den Vorwurf der gefährlichen Körperverletzung rechtlich abweichend von der Anklageschrift würdigt (§ 207 Abs. 2 Nr. 3 StPO), und zur Eröffnung des Hauptverfahrens.
1. Die Angeschuldigte ist hinreichend verdächtig (§ 203 StPO), sich wegen gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung (durch aktives Tun) in Tateinheit mit gemeinschaftlicher Freiheitsberaubung in weiterer Tateinheit mit gemeinschaftlicher Nötigung (§§ 224 Abs. 1 Nrn. 2 und 4, 239 Abs. 1, 240 Abs. 1 und 2, 25 Abs. 2, 52 StGB) strafbar gemacht zu haben.
a) Der hinreichende Tatverdacht der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung (durch aktives Tun) beruht auf den Angaben der Geschädigten B2 bei ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung am 1. September 2011. Die Geschädigte hat bei dieser Vernehmung geschildert, ihr Bruder X habe am 27. August 2011 mit einem massiven „Holzstock“ – nach der Beschreibung der Geschädigten könnte es sich um einen Teigroller gehandelt haben – mehrfach in Gegenwart ihres Vaters, ihrer Mutter, also der Angeschuldigten, ihrer Schwester T und einer weiteren Schwester auf ihren Oberkörper und ihre Beine geschlagen. Die Misshandlungen durch ihren Bruder seien von den anderen anwesenden Familienmitgliedern „geduldet“ worden.
Es bestehen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Schilderung der Geschädigten der Wahrheit entspricht. Das objektive Geschehen fügt sich nahtlos in die Gesamtentwicklung der Ereignisse ein, die schließlich in der Ermordung der Geschädigten durch ihren Bruder X nach Art einer Hinrichtung am 1. November 2011 ihren tragischen Höhepunkt fanden. Die Angaben der Geschädigten zur inneren Einstellung („Duldung“ oder auch Billigung und Einverständnis) der bei den Misshandlungen durch X am 27. August 2011 anwesenden Familienmitglieder und damit auch der Angeschuldigten sind ebenso glaubhaft. Es hat sich – der Senat weist insbesondere auf die berechtigte Furcht der Geschädigten vor einer Tötung durch ihre Familie hin – gezeigt, dass die Geschädigte sehr gut in der Lage war, die inneren Einstellungen und Absichten ihrer Angehörigen zutreffend zu erkennen und wiederzugeben.
Der Senat wertet die Tatschilderung der Geschädigten indes rechtlich abweichend von der Anklageschrift. Es besteht nicht lediglich der Verdacht, dass die Angeschuldigte sich wegen gefährlicher Körperverletzung durch Unterlassen (§ 13 StGB) strafbar gemacht hat. Vielmehr rechtfertigt der Gesamtzusammenhang der Aussage der Geschädigten bei der Polizei und des Inhaltes der vorliegenden Akten den Vorwurf der gemeinschaftlichen gefährlichen Körperverletzung durch aktives Tun. Es besteht der hinreichende Verdacht, dass das Verprügeln der Geschädigten mit dem Holzstock auf einem gemeinsamen Tatentschluss jedenfalls der Angeschuldigten, Gs und Xs beruhte und die Anwesenheit der Familienmitglieder bei der körperlichen Misshandlung der Geschädigten diesen Gewalttätigkeiten den Charakter einer „öffentlich“ – genauer: „familienöffentlich“ – vollzogenen „Bestrafung“ geben sollte, worin auch eine Parallele zu der späteren in der Art einer Hinrichtung vollzogenen Ermordung der Geschädigten liegen würde.
Für die vorgenannte Bewertung spricht zunächst der äußere Rahmen, in den die Gewalttätigkeiten Xs am 27. August 2011 nach den Schilderungen der Geschädigten bei ihrer polizeilichen Vernehmung am 1. September 2011 eingebettet waren. So hat die Geschädigte angegeben, sie habe zu Beginn des Geschehens das Wohnzimmer der elterlichen Wohnung betreten. Dort seien ihre Eltern und weitere Familienmitglieder anwesend gewesen. Diese hätten sich über sie, die Geschädigte, unterhalten. Sie, die Geschädigte, sei dann von ihren Eltern mit dem Vorwurf konfrontiert worden, sie habe heimlich einen Freund. Die von der Geschädigten beschriebene Szene erinnert an eine Art Gerichtsverhandlung vor dem „Familienrat“, in der die Eltern der Geschädigten die Rolle der Ankläger und zugleich der Richter übernahmen, deren Entscheidung dann schließlich von ihrem Sohn X „vollstreckt“ wurde.
Für die hier vorgenommene Bewertung spricht außerdem, dass sich den vorliegenden Akten zahlreiche Anhaltspunkte entnehmen lassen, dass die Angeschuldigte im Rahmen des – schließlich in der Ermordung B2 gipfelnden – Gesamtgeschehens eine durchaus aktive und auch einflussreiche Rolle spielte. Der Bewertung des Schwurgerichts in dem angefochtenen Beschluss, die Angeschuldigte habe innerhalb der Familie keinen ausreichenden Status und keine maßgebliche Stellung innegehabt, vermag sich der Senat nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen nicht anzuschließen.
· Das Schwurgericht hat in der bereits durchgeführten Hauptverhandlung gegen die Geschwister T, F, L2, X und L3 den ethnologischen Sachverständigen Prof. Dr. L vernommen. Ausweislich der Gründe des Urteils des Schwurgerichts vom 16. Mai 2012 (Blatt 57-97 der Hauptakte des vorliegenden Verfahrens [HA]) hat der Sachverständige hierbei ausgeführt, ungeachtet der patriarchalischen Grundstruktur der jesidischen Gesellschaft seien auch die Frauen eine „durchaus treibende Kraft“ beim Schutz und gegebenenfalls der Wiederherstellung der „Familienehre“ (vgl. Bl. 93 HA). So hat ja auch T maßgeblich an der Entführung und anschließenden Ermordung ihrer Schwester B2 mitgewirkt und ist vom Schwurgericht mittlerweile wegen Beihilfe zum Mord in Tateinheit mit Geiselnahme rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt worden.
· Der Zeuge N, der Inhaber der Bäckerei, in der die Geschädigte gearbeitet und ihren nicht geduldeten Freund kennengelernt hatte, hat bei seiner polizeilichen Vernehmung am 24. November 2011 (Blatt 1485-1487 der beigezogenen Akte StA Detmold 31 Js 1086/11 [BA]) ausgesagt, die Geschädigte habe sich manchmal über die Strenge ihrer Mutter beschwert. Nachdem die Geschädigte am 1. September 2011 aus dem Haus der Eltern geflohen sei, sei die Angeschuldigte mehrfach in der Privatwohnung der Familie N erschienen, um in Erfahrung zu bringen, ob dort etwas über den Aufenthaltsort der Geschädigten bekannt sei.
· Auch in anderer Hinsicht beteiligte sich die Angeschuldigte aktiv an der Suche der Familie nach ihrer Tochter B2. Noch am Nachmittag des Fluchttages erschien die Angeschuldigte zusammen mit der Ehefrau ihres Sohnes L2 auf der Polizeiwache in E, um sich nach dem Aufenthalt der Geschädigten zu erkundigen (vgl. Blatt 20 der hinzuverbundenen Akte StA Detmold 31 Js 554/12). Als die Familie Z später die Vermutung hegte, B2 halte sich in einem Frauenhaus in P auf, versandte T einen zuvor von der Angeschuldigten unterzeichneten Brief an die Geschädigte unter der Anschrift des Frauenhauses, um auf diese Weise herauszufinden, ob die Geschädigte sich dort aufhielt (vgl. Blatt 69 HA, Blatt 1565-1567R BA).
· Die Zeugin B gab bei ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung am 31. Januar 2012 (Blatt 1379 ff BA) an, G und die Angeschuldigte hätten sie um Mithilfe bei der Suche nach der Geschädigten gebeten (vgl. Blatt 1381 BA). Auf die Frage, wer denn nunmehr – in der Situation nach der Auffindung der Leiche B2 am 13. Januar 2012 – der „Chef im Haus“ der Familie Z sei, antwortete die Zeugin B, die Angeschuldigte habe „momentan das Sagen“ (vgl. Bl. 1384 BA).
· Die Zeugin C, die – wie auch T – bei der Stadtverwaltung in E arbeitete, hat bei ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung am 15. Dezember 2011 (Blatt 1500 ff BA) mitgeteilt, T habe ihrer, der Zeugin, Mutter Ende August / Anfang September 2011 eine Geldkassette zur Aufbewahrung übergeben (vgl. Blatt 1504 BA). Am 14. Dezember 2011 sei dann die Angeschuldigte zusammen mit ihrer Tochter J (geboren 2001) bei ihr, der Zeugin, erschienen, um diese Geldkassette herauszuverlangen (vgl. Blatt 1505 BA).
b) Der hinreichende Tatverdacht der gemeinschaftlichen Freiheitsberaubung und der gemeinschaftlichen Nötigung (Nötigungserfolg war die Aufgabe der Arbeitsstelle) beruht ebenfalls auf den Angaben der Geschädigten B2 bei ihrer polizeilichen Zeugenvernehmung am 1. September 2011. Die Geschädigte, die bei ihrer Vernehmung sorgfältig zwischen den Aussagen und Handlungen einzelner Familienmitglieder differenziert hat, hat angegeben, ihre Eltern – also sowohl G als auch die Angeschuldigte – hätten ihr angedroht, es werde „einiges passieren“, wenn sie nicht gehorche, d.h. das Haus der Familie verlasse und ihre Arbeitsstelle nicht aufgebe. Die Geschädigte hat diese Formulierung als Bedrohung mit dem Tode aufgefasst. Es spricht viel dafür, dass die Geschädigte die Äußerungen ihrer Eltern zutreffend interpretiert hat. Dass die Geschädigte sehr gut in der Lage war, die inneren Einstellungen und Absichten ihrer Angehörigen zutreffend zu erkennen und wiederzugeben, hat der Senat bereits ausgeführt.
Eine Bedrohung mit dem Tode für den Fall, dass der Bedrohte einen bestimmten, ihm von dem Drohenden zugewiesenen und eng umgrenzten räumlichen Bereich verlässt, reicht auch für die Verwirklichung des Tatbestandes der Freiheitsberaubung (§ 239 Abs. 1 StGB) aus. Der Tatbestand setzt nicht zwingend voraus, dass der Täter das Opfer (physisch) einsperrt. Der Tatbestand ist nach dem Wortlaut der Vorschrift auch dann erfüllt, wenn der Täter sein Opfer „auf andere Weise der Freiheit beraubt“. Diese Begehungsform kennt hinsichtlich des Tatmittels keine Begrenzung (BGH, NJW 1993, 1807). Es reicht vielmehr jedes Mittel aus, das geeignet ist, einem anderen die Fortbewegungsfreiheit zu nehmen (BGH, a.a.O.). Da § 239 StGB indes nicht als bloßer Spezialfall des § 240 StGB (Nötigung) zu verstehen ist, sondern ein eigenständiges Delikt mit eigenen Voraussetzungen ist, reicht insofern die bloße Androhung eines „empfindlichen Übels“ zur Tatbestandsverwirklichung nicht aus (BGH, a.a.O.). Ausreichend ist indes die Androhung eines Übels, das den Grad einer Gefahr für die körperliche Unversehrtheit oder – wie im vorliegenden Falle – für das Leben des Opfers erreicht (vgl. BGH, a.a.O.).
2. Für das Hauptverfahren ist das Amtsgericht Detmold sachlich und örtlich zuständig.
Die sachliche Zuständigkeit des Amtsgerichts folgt aus § 24 Abs. 1 Nr. 2 GVG. Eine höhere Straferwartung als vier Jahre Freiheitsstrafe besteht bei der ausweislich der Angaben in der Anklageschrift bislang nicht strafrechtlich in Erscheinung getretenen Angeschuldigten nicht. Besondere Umstände im Sinne der §§ 24 Abs. 1 Nr. 3, 74 Abs. 1 Satz 2 GVG liegen nicht vor.
Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Detmold ergibt sich aus §§ 7 Abs. 1, 8 Abs. 1 StPO.
3. Zur Verhandlung und Entscheidung ist nach §§ 28, 25 Nr. 2 GVG das Schöffengericht berufen. Es besteht eine höhere Straferwartung als zwei Jahre Freiheitsstrafe. Bei der Strafzumessung werden im Falle eines Schuldspruches voraussichtlich die Beweggründe der Angeschuldigten eine wichtige Rolle spielen. Es ist nach dem derzeitigen Stand der Ermittlungen davon auszugehen, dass die Angeschuldigte sich an der Tat aufgrund ihrer Vorstellungen über die sogenannte „Familienehre“ beteiligte, die nach der Auffassung der Mitglieder der Familie Z dadurch verletzt worden war, dass die Tochter B2 einen deutschen, nicht der Religionsgruppe der Jesiden angehörenden Freund gewählt hatte. Damit hätten sich die Angeschuldigte und ihre Mittäter im Namen des von ihnen vertretenen Ehrbegriffes zu Herren über die Freiheitsrechte ihrer Angehörigen B2 – sowohl ihr Recht auf freie Entfaltung ihrer Persönlichkeit einschließlich des Rechts zur freien Wahl ihres Lebenspartners als auch über ihre Fortbewegungsfreiheit – und ihre körperliche Unversehrtheit aufgeschwungen, um dieser ihre Vorstellungen für die Lebensgestaltung aufzuzwingen. Hierin läge ein fundamentaler Verstoß gegen die der staatlichen Ordnung in Deutschland zugrundeliegenden und namentlich in den Grundrechtsgewährungen aus Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Sätze 1 und 2 GG zum Ausdruck kommenden Wertentscheidungen. Eine solche, den niedrigen Beweggründen im Sinne des § 211 Abs. 2 StGB (vgl. hierzu Fischer, StGB, 59. Aufl. [2012], § 211 Rdnrn. 14 ff m. zahlr. weiteren Nachw.) vergleichbare Tatmotivation dürfte sich bei einer etwaigen Strafzumessung in besonderem Maße zu Lasten der Angeschuldigten auswirken.
4. Der Senat ordnet gemäß § 29 Abs. 2 Satz 1 GVG an, dass das Schöffengericht einen zweiten Richter beim Amtsgericht hinzuzieht und damit als sogenanntes „erweitertes Schöffengericht“ verhandelt und entscheidet. Die Mitwirkung eines zweiten Richters beim Amtsgericht erscheint nach dem Umfang der Sache, insbesondere aufgrund des Umfanges der beigezogenen Akte StA Detmold 31 Js 1086/11, notwendig. Eines auf die Anordnung der Hinzuziehung eines zweiten Richters beim Amtsgericht gerichteten Antrages der Staatsanwaltschaft bedarf es nicht (§ 29 Abs. 2 Satz 2 GVG).
III.
Eine Kostenentscheidung durch den Senat ist nicht veranlasst.