OWiG-Rechtsbeschwerde: Keine Pflicht zum längeren Zuwarten auf verspäteten Verteidiger
KI-Zusammenfassung
Der Betroffene legte Rechtsbeschwerde gegen seine Verurteilung wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung ein und rügte einen Verstoß gegen das faire Verfahren, weil die Hauptverhandlung ohne seinen verspätet eintreffenden Verteidiger durchgeführt wurde. Das OLG Hamm verwarf die Rechtsbeschwerde als unbegründet. Eine Wartepflicht bestehe regelmäßig nur etwa 15 Minuten; ein längeres Zuwarten sei nur bei besonderen Umständen geboten, die hier nicht vorlagen und dem Gericht auch keine angekündigte Verspätung bekannt war. Zudem fehlte es an ausreichendem Vortrag zum Beruhen, weil u.a. die Dauer der Hauptverhandlung nicht mitgeteilt wurde; eine Sachrüge war nicht erhoben.
Ausgang: Rechtsbeschwerde wegen behaupteten Verstoßes gegen das faire Verfahren als unbegründet verworfen; Kosten dem Betroffenen auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Aus dem Grundsatz des fairen Verfahrens folgt regelmäßig eine gerichtliche Fürsorgepflicht, bei unangekündigtem Ausbleiben des Verteidigers vor Beginn der Hauptverhandlung etwa 15 Minuten zuzuwarten.
Eine über etwa 15 Minuten hinausgehende Wartepflicht kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn besondere Umstände vorliegen, insbesondere wenn dem Gericht eine Verspätungsankündigung bekannt ist oder der Fall besondere rechtliche bzw. tatsächliche Schwierigkeiten oder besondere Rücksichtnahme erfordert.
Im Ordnungswidrigkeitenverfahren trifft den Betroffenen und seinen Wahlverteidiger grundsätzlich das Risiko und die Organisation der rechtzeitigen Anwesenheit; eine Verhinderung des Verteidigers begründet regelmäßig keinen Anspruch auf Aussetzung der Hauptverhandlung.
Die Verfahrensrüge wegen Durchführung der Hauptverhandlung ohne Verteidiger erfordert zur Darlegung des Beruhens u.a. Vortrag dazu, dass der Verteidiger bei Einhaltung einer gebotenen Wartezeit noch rechtzeitig vor Abschluss der Hauptverhandlung hätte erscheinen können; Angaben zur Dauer der Hauptverhandlung sind regelmäßig erforderlich.
Eine Verpflichtung des Gerichts, bei bloßem Nichterscheinen des Verteidigers ohne Anhaltspunkte für eine ungewollte Säumnis in dessen Kanzlei nachzufragen oder den Termin länger zu verzögern, besteht grundsätzlich nicht.
Vorinstanzen
Amtsgericht Hattingen, 20 OWi 40 Js 525/96 (325/96)
Tenor
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen.
Die Kosten des Rechtsmittels fallen dem Betroffenen zur Last.
Gründe
I.
Das Amtsgericht ... hat den Betroffenen mit Urteil vom 17. Juni 1996 wegen fahrlässigen Überschreitens der zulässigen Höchstgeschwindigkeit gemäß §§41 Abs. 2 Nr. 7, 49 ... Abs. 3 Nr. 4 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße in Höhe von 200,00 DM verurteilt sowie ein Fahrverbot für die Dauer von einem Monat gegen ihn angeordnet.
Gegen dieses Urteil richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er eine Verletzung seines Anspruchs auf ein faires Gerichtsverfahren rügt. Der Betroffene ist der Ansicht, das Amtsgericht habe gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens verstoßen, weil es die am 17. Juni 1996 um 09.40 Uhr angesetzte Hauptverhandlung ohne Anwesenheit seines von auswärts anreisenden Verteidigers durchgeführt habe, der bedingt durch Verkehrsstauungen erst gegen 10.05 Uhr nach Verkündung des Urteils im Sitzungssaal erschienen sei. Der Betroffene legt im einzelnen dar, daß sein aus ... anreisender Verteidiger bereits gegen 08.11 Uhr von dort aus in Richtung ... losgefahren und sodann in mehrere Verkehrsstauungen geraten sei. Gegen 09.28 Uhr habe der Verteidiger dann erstmalig versucht, über sein Autotelefon mit dem Amtsgericht ... telefonisch Kontakt aufzunehmen, um seine Verspätung anzukündigen. Dies sei ihm jedoch trotz mehrerer, sich bis gegen 09.50 Uhr hinziehender Versuche nicht möglich gewesen, da sich unter der auf der Terminsladung angegebenen Durchwahl niemand gemeldet habe und auch die Telefonzentrale des Amtsgericht nicht im Stande gewesen sei, ihn mit der Wachtmeisterei zu verbinden, da der dortige Telefonanschluß ebenfalls nicht besetzt gewesen sei. Der Verteidiger habe auch zwischenzeitlich sein Büro angerufen und von der eingetretenen Verspätung für den Fall eines Rückrufs seitens des Amtsgerichts unterrichtet. Der Betroffene ist der Ansicht, daß Amtsgericht hätte sicherstellen müssen, daß eine telefonisch vermittelte Verspätungsnachricht des Verteidigers den amtierenden Richter erreiche. Zumindest hätte dieser durch telefonischen Rückruf in der Kanzlei des Verteidigers abklären müssen, ob mit dessen Eintreffen noch zu rechnen sei. Dies habe im konkreten Fall um so mehr gelten müssen, als für eine Verurteilung des Betroffenen dessen Identifizierung anhand eines sich in der Bußgeldakte befindenden Lichtbildes erforderlich gewesen sei, die aufgrund der mit einer solchen Beweisführung verbundenen Fehlerquellen zu einer erhöhten rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeit der Sache geführt habe. Wäre sein Verteidiger in der Hauptverhandlung anwesend gewesen, so hätte dieser Beweisanträge dahingehend gestellt, von dem in den Ermittlungsakten befindlichen Foto eine Vergrößerung zum Zwecke der Identifizierung des Fahrers des gemessenen Fahrzeugs zu fertigen und ggf. zu dieser Frage ein Sachverständigengutachten einzuholen. Aus diesem Grunde könne das Urteil auch auf dem gerügten Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens beruhen.
II.
Die zulässige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Der allein gerügte Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens kann unter Zugrundelegung der Beschwerderechtfertigung, §§79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, nicht festgestellt werden. Für das Amtsgericht bestand keine Verpflichtung, am Terminstag über einen Zeitraum von 25 Minuten - von 09.40 Uhr bis 10.05 Uhr - das Erscheinen des Verteidigers des Betroffenen abzuwarten. Zwar bestand möglicherweise eine Wartepflicht für einen kürzeren Zeitraum von etwa 15 Minuten, insoweit hat die Rechtsbeschwerde aber entgegen §79 Abs. 3 OWiG, 344 Abs. 2 Satz 2 StPO nicht dargelegt, daß er Verteidiger unter Zugrundelegung einer nur 15-minütigen Wartepflicht noch vor der Urteilsverkündung in der Hauptverhandlung eingetroffen wäre, das Urteil mithin auf dem Verfahrensverstoß beruht (vgl. BGH NJW 1996, 2893). Zur tatsächlichen Dauer der vor dem Amtsgericht durchgeführten Hauptverhandlung hat die Rechtsbeschwerde nämlich keinerlei Angaben gemacht. Angaben hierzu waren auch nicht entbehrlich, da im Ordnungswidrigkeitenverfahren Hauptverhandlungen mit einer Dauer von nur 10 Minuten oder weniger keine Seltenheit darstellen. Nach der Sitzungsniederschrift dauerte die Hauptverhandlung im vorliegenden Fall ebenfalls nur zehn Minuten, nämlich von 09.45 Uhr bis 09.55 Uhr, so daß sie bei einem Beginn um 09.55 Uhr beim Eintreffen des Verteidigers um 10.05 Uhr gerade beendet gewesen wäre. Die Einhaltung der 15-minütigen Wartefrist hätte daher ebenso dazu geführt, daß die Hauptverhandlung ohne den Verteidiger durchgeführt worden wäre.
Grundsätzlich obliegt es dem Betroffenen selbst sowie dem von ihm gewählten Verteidiger, durch geeignete Abreden und Vorkehrungen die rechtzeitige Anwesenheit des Verteidigers in der Hauptverhandlung sicherzustellen (so bereits OLG Hamm, VRS 55, 368, 369). Dies ergibt sich bereits aus der gemäß §46 OWiG auch für das Bußgeldverfahren geltenden Bestimmung des §228 Abs. 2 StPO, wonach eine Verhinderung des Verteidigers ... - abgesehen von dem hier nicht vorliegenden Fall der notwendigen Verteidigung gemäß §145 StPO - dem Angeklagten bzw. Betroffenen gerade kein Recht gibt, die Aussetzung der Hauptverhandlung zu verlangen (OLG Hamm, a.a.O.). Andererseits hat der Betroffene nicht nur einen Anspruch darauf, sich im Bußgeldverfahren der Hilfe eines Verteidigers zu bedienen (§§137 Abs. 1 StPO, 46 Abs. 1 OWiG), sondern auch ein Recht auf ein faires Verfahren, dem auf Seiten des Gerichts eine prozessuale Fürsorgepflicht entspricht, die es nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung in aller Regel gebietet, im Falle des nicht angekündigten Ausbleibens des Verteidigers einen Zeitraum von etwa 15 Minuten zuzuwarten, bevor mit der Hauptverhandlung begonnen wird (OLG Hamm, VRS 55, 368, 369; VRS 59, 449, 450; OLG Hamburg, MDR 1981, 165; BayObLG, VRS 60, 304; OLG Frankfurt/Main, AnwBl. 1984, 108, 109; OLG Köln, StV 1984, 147; BayObLG, StV 1985, 6, 7; OLG Düsseldorf, StV 1995, 454, 455).
Eine über 15 Minuten hinausgehende Wartepflicht wird dagegen nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen, in denen besondere Umstände ein solches längeres Zuwarten gebieten (KK-Treier, StPO, 3. Aufl., §228 Rdnr. 10). Da der Betroffene ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls keinen Antrag auf Aussetzung der Hauptverhandlung gestellt und auch sonst nicht zu erkennen gegeben hat, daß er nicht bereit sei, ohne seinen Verteidiger zu verhandeln, ist hier insoweit lediglich die Frage zu entscheiden, ob entgegen der Bestimmung der §§228 StPO, 46 Abs. 1 OWiG die Fürsorgepflicht des Gerichts es in der vorliegenden Sache dem Tatrichter geboten hätte, von sich aus einen längeren Zeitraum als 15 Minuten zuzuwarten. Insoweit ist anerkannt, daß es mitunter aus Gründen der Fürsorge für einen Verfahrensbeteiligten geboten sein kann, eine strafprozessuale Vorschrift - hier die Bestimmung des §228 Abs. 2 StPO - nicht anzuwenden, obwohl ihre Anwendung rechtsfehlerfrei möglich wäre, um ein faires Verfahren zu gewährleisten (OLG Hamm VRS 41, 45, 46; VRS 55, 368, 369; GA 88, 228).
Ein solcher Anspruch des Betroffenen bestand hier jedoch nicht.
Der Umfang der Fürsorgepflicht in den Fällen, in denen es darum geht, die Mitwirkung des Verteidigers in der Hauptverhandlung sicherzustellen, bestimmt sich danach, welche rechtlichen und tatsächlichen Schwierigkeiten die Sache bietet und ob von der Person des Betroffenen her Anlaß zu besonderer Rücksichtnahme besteht (OLG Hamm VRS 41, 45, 46, VRS 55, 368, 369; OLG Hamburg, MDR 1981, 165; BayObLG, StV 1985, 6, 7; OLG Hamm GA 88, 228; OLG Düsseldorf, StV 1995, 454, 455). Weiterhin kann ein längeres Zuwarten geboten sein, wenn der Verteidiger seine Verspätung angekündigt hatte (OLG Hamm, VRS 55, 368, 370; OLG Hamburg, MDR 1981, 165; BayObLG, VRS 60, 304; StV 1985, 6, 7; OLG Düsseldorf StV 1995, 454, 455). Hinsichtlich der letztgenannten Fallkonstellationen ist dabei zusätzlich zu berücksichtigen, daß das erst unmittelbar vor Terminsbeginn durch eine entsprechende Nachricht bekanntwerdende Ausbleiben des Verteidigers für den Betroffenen überraschend und dieser deshalb nicht auf eine Verhandlung ohne Verteidiger vorbereitet ist (BayObLG, StV 1989, 94, 95; NJW 1995, 3134).
Andererseits stehen dem Interesse des Betroffenen an einer Terminsverlegung die ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip folgenden Interessen der Allgemeinheit an der Durchführbarkeit des Verfahrens sowie seiner Beschleunigung gegenüber, die mit dem Interesse des Betroffenen am Beistand des von ihm gewählten Verteidigers in einen angemessenen Ausgleich zu bringen sind (BayObLG, StV 1989, 94, 95; NJW 1995, 3134; OLG Düsseldorf, StV 1995, 454, 455).
Bei den dem Strafrecht untergeordneten Ordnungswidrigkeiten fällt diese Abwägung zumeist zu Lasten des Betroffenen aus. dies gilt jedenfalls dann, wenn dem Gericht nicht spätestens im Verlauf der Hauptverhandlung bekannt wird, daß der Verteidiger auf dem Wege sei. Das bloße Nichterscheinen des Verteidigers ohne die vorherige Mitteilung, der Verteidiger werde sich lediglich verspäten, reicht in der Regel gerade nicht aus, um einen Anspruch auf Aussetzung des Verfahrens oder eine längere als die übliche 15-minütige Wartezeit zu begründen (OLG Düsseldorf, StV 1995, 454, 455; BayObLG NJW 1995, 3134). Bloßes Nichterscheinen des Verteidigers hindert dann die Durchführung der Hauptverhandlung nicht, fehlen Anhaltspunkte dafür, daß das Ausbleiben des Verteidigers ungewollt ist, muß das Gericht weder warten noch den Termin aussetzen (OLG Düsseldorf, StV 1995, 454, 455; BayObLG, NJW 1995, 3134). Auch eine Verpflichtung, sich in der Kanzlei des Verteidigers nach dessen Verbleib zu erkundigen, besteht für das Gericht unter diesen Umständen nicht, da ein solcher Rückruf während der 15-minütigen Wartezeit auch durch den Betroffenen selbst erfolgen kann.
Im vorliegenden Fall ist dem Amtsgericht auch nach dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde bis zum Abschluß der Hauptverhandlung nicht zur Kenntnis gelangt, daß der Verteidiger des Betroffenen sich auf dem Weg zum Gericht befand und lediglich durch Verkehrsstauungen an einem rechtzeitigen Erscheinen dort gehindert war. Allein die Auswärtigkeit des Verteidigers ohne Vorliegen weiterer besonderer Umstände reicht aber wie ausgeführt nicht aus, eine längere Wartepflicht des Gerichtes bzw. einen Anspruch des Betroffenen auf Aussetzung des Verfahrens oder Rückruf des Gerichts in seiner Kanzlei zu begründen, da das Risiko des rechtzeitigen Erscheinens seines Verteidigers - wie bereits dargelegt - bei dem Betroffenen liegt. Da es seine Aufgabe ist, das rechtzeitige Erscheinen seines Verteidigers bei Gericht sicherzustellen, führt auch der Umstand, daß der Verteidiger bei seinen Bemühungen, dem Gericht die eingetretene Verspätung mitzuteilen, aufgrund mißglückter Telefonverbindungen innerhalb der Justizbehörde erfolglos war, zu keiner anderen Bewertung. Vielmehr hat der Betroffene mit diesen Schwierigkeiten, die im Rahmen einer Behörde keineswegs ungewöhnlich sind, zu rechnen. Darüber hinaus weist die Sachlage hier auch keine tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf. Es handelte sich um eine einfach gelagerte Verkehrsordnungswidrigkeit, bei der es letztlich allein um die Frage der Identifizierung des Betroffenen als Fahrer des mit einem standardisierten Meßverfahren zur Geschwindigkeitsmessung gemessenen Fahrzeuges ging. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde begründete auch diese Identifizierung anhand des sich bei der Akte befindlichen Meßfotos keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher Art. Der Tatrichter hatte lediglich dieses Foto mit dem Erscheinungsbild des Betroffenen zu vergleichen. Insoweit unterscheidet sich die vorliegende Fallkonstellation von der, in dem eine Gegenüberstellung des Betroffenen mit in der Hauptverhandlung anwesenden Tatzeugen erforderlich ist (vgl. hierzu OLG Köln, StV 1984, 147). Eine solche Gegenüberstellung stellt nämlich aufgrund der Vielzahl möglicher Fehlerquellen hinsichtlich der Zuverlässigkeit der Identifizierung ungleich größere Anforderungen an die Verteidigung, die insbesondere darauf zu achten hat, daß alle auf die Zeugen einwirkenden Umstände vermieden werden, die den Ausgang der Gegenüberstellung beeinflussen könnten (OLG Köln, a.a.O.).
Auch die Bedeutung der Ordnungswidrigkeit für den Betroffenen war hier nicht derart groß, daß aus diesem Gesichtspunkt die Aussetzung des Verfahrens, ein längeres Zuwarten oder ein Rückruf des Amtsrichters in der Kanzlei des Verteidigers geboten gewesen wären. Der Betroffene war mit den Regelrechtsfolgen für die von ihm begangene Geschwindigkeitsüberschreitung nach der Bußgeldkatalogverordnung bedacht worden. Allein der Umstand, daß dazu auch die Verhängung eines einmonatigen Fahrverbotes zählte, gibt der Ordnungswidrigkeit kein besonderes Gewicht. Dies mag in Ausnahmefällen der Fall sein, in denen mit der Verhängung eines Fahrverbotes eine ernsthafte Gefährdung der wirtschaftlichen Existenz des Betroffenen verbunden ist. So lag der Sachverhalt hier aber ersichtlich nicht. Auch die Rechtsbeschwerde trägt zudem nicht vor, daß das gegen ihn verhängte Fahrverbot für den Betroffenen von existenzgefährdender Bedeutung gewesen sei.
Die weitere Frage, ob das Amtsgericht hier verpflichtet gewesen wäre, den Betroffenen auf die Möglichkeit eines Antrags auf Aussetzung des Verfahrens oder längeres Zuwarten hinzuweisen, muß hier nicht entschieden werden. Anhaltspunkte für das Fehlen eines solchen Hinweises hat der Betroffene nämlich bereits nicht in einer den Anforderungen der §§344 Abs. 2 Satz 2 StPO, 79 Abs. 3 OWiG genügenden Weise dargelegt.
Der mit der Rechtsbeschwerde erhobenen Verfahrensrüge war daher der Erfolg zu versagen. Eine darüber hinausgehende Überprüfung es Urteils war dem Senat verwehrt, da der Betroffene die Sachrüge nach dem insoweit eindeutigen Inhalt seiner Rechtsbeschwerde nicht erhoben hat.
Zwar ist die ausdrückliche Erhebung einer Sachrüge nicht erforderlich, jedoch muß sich aus dem Beschwerdevorbringen eindeutig ergeben, daß die Nachprüfung des angefochtenen Urteils auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht begehrt wird (Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 42. Aufl., §344 Rdnr. 14). Ein derartiges Begehren läßt sich der Rechtsbeschwerdebegründung des Betroffenen nicht entnehmen. Vielmehr rügt der Betroffene ausschließlich der Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens. Auch soweit der Betroffene in der Beschwerdebegründung Ausführungen zur Problematik der Identitätsfeststellung mittels Vergleichs des Meßfotos mit seiner Person gemacht hat, sind diese Ausführungen eindeutig in die Ausführungen zur Verfahrensrüge eingebunden, wie sich aus dem Einleitungs- und Schlußsatz der Rechtsbeschwerdebegründung sowie dem Umstand ergibt, daß die Erörterungen zur Lichtbildproblematik allein als Begründung für die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit der Sachlage, die hier die Mitwirkung eines Verteidigers habe geboten erscheinen lassen, angeführt werden. Zudem werden von dem Betroffenen auch nicht die dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Identitätsfeststellungen als solche gerügt, vielmehr wird allgemein dargelegt, welches Verteidigungsverhalten vorgesehen gewesen wäre, wenn der Verteidiger in der Hauptverhandlung anwesend gewesen wäre.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§46 Abs. 1 Satz 1 OWiG, 473 Abs. 1 Satz 1 StPO.