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Oberlandesgericht Hamm·III-3 (s) Sdb. I - 11/12·14.11.2012

Zuständigkeit der Bewährungsaufsicht nach § 462a StPO – Landgericht der höchsten Strafe zuständig

StrafrechtStrafvollstreckungsrechtBewährungsaufsichtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das OLG Hamm stellt die Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht eines mehrfach verurteilten Beschuldigten fest. Nach § 462a StPO ist nur ein Gericht für die Bewährungsaufsicht und nachträgliche Entscheidungen zuständig; diese Zuständigkeitskonzentration liegt bei dem Gericht, das die höchste Strafe verhängt hat. Dies gilt auch, wenn die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer nicht begründet ist. Welche große Strafkammer innerhalb des Landgerichts die Aufsicht führt, bestimmt die interne Geschäftsverteilung.

Ausgang: Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht dem Landgericht Münster (große Strafkammer) zugewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Steht ein Verurteilter aufgrund mehrerer Verurteilungen unter Bewährungsaufsicht, ist nach § 462a Abs. 4 Satz 1 StPO nur eines der verurteilenden Gerichte für die Bewährungsaufsicht und die sich auf die Strafaussetzungen zur Bewährung beziehenden nachträglichen Entscheidungen zuständig.

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Die Zuständigkeitskonzentration nach § 462a StPO dient der Vermeidung einer Entscheidungszersplitterung und gilt auch dann, wenn die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer nicht begründet ist.

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Die Zuständigkeit für die Bewährungsaufsicht liegt nach § 462a Abs. 4 Satz 2 i.V.m. Abs. 3 Satz 2 StPO bei dem Gericht, das auf die höchste Strafe erkannt hat.

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Für den Eintritt der Zuständigkeitskonzentration ist ohne Bedeutung, ob das Gericht, das die höchste Strafe verhängt hat, Anlass zu einer nachträglichen Entscheidung sieht.

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Welche konkrete Kammer eines Gerichts die Bewährungsaufsicht führt, bestimmt sich nach der internen Geschäftsverteilung des zuständigen Gerichts.

Relevante Normen
§ StPO § 14§ StPO § 462a Abs. 4 Satz 1§ 462a Abs. 4 Satz 1 StPO§ 462a Abs. 2 Satz 2 StPO§ 14 StPO§ 462a Abs. 4 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

Landgericht Münster, 9 KLs 3/10

Leitsatz

Steht ein Verurteilter aufgrund von Verurteilungen durch verschiedene Gerichte unter Bewährungsaufsicht, ist nach § 462a Abs. 4 Satz 1 StPO nur eines dieser Gerichte für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzungen zur Bewährung beziehen, zuständig. Diese Zuständigkeitskonzentration, die einer Entscheidungszersplitterung entgegenwirken soll, tritt auch dann ein, wenn die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer nicht begründet ist.

Tenor

Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 24. März 2009 (5 Ds 3/09) beziehen, ist das Landgericht Münster – große Strafkammer – zuständig.

Gründe

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I.

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Das Amtsgericht Rheine verhängte gegen den Verurteilten am 24. März 2009 wegen Diebstahls eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, deren Vollstreckung das Amtsgericht zur Bewährung aussetzte. Das Urteil ist seit dem 1. April 2009 rechtskräftig. Die Dauer der Bewährungszeit setzte das Amtsgericht auf drei Jahre fest.

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Am 5. Mai 2010 verhängte das Landgericht Münster – 9. große Strafkammer – gegen den Verurteilten wegen versuchten Wohnungseinbruchdiebstahls in sieben Fällen und wegen Diebstahls eine Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten, deren Vollstreckung das Landgericht zur Bewährung aussetzte. Zugleich ordnete das Landgericht die Unterbringung des Verurteilten in einem psychiatrischen

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Krankenhaus an, die Vollstreckung der Unterbringung setzte das Landgericht ebenfalls zur Bewährung aus. Das Urteil ist seit dem 5. Mai 2010 rechtskräftig.

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Mit Beschluss vom 29. Juli 2010 verlängerte das Amtsgericht Rheine die Bewährungszeit hinsichtlich der Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil vom

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24. März 2009 um ein Jahr.

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Mit Beschluss vom 5. September 2011 gab das Amtsgericht Rheine die nachträglichen Entscheidungen, die die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil vom 24. März 2009 beziehen, unter Hinweis auf § 462a Abs. 2 Satz 2 StPO an das Amtsgericht Steinfurt ab, in dessen Bezirk der Verurteilte zwischenzeitlich eine Wohnung bezogen hatte.

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Am 5. Juli 2012 übersandte das Amtsgericht Steinfurt das Bewährungsheft zuständigkeitshalber zur Führung der Bewährungsaufsicht an das Landgericht Münster. Dieses erklärte sich unter dem 14. August 2012 für unzuständig. Das Amtsgericht Steinfurt legte die Sache daraufhin dem Oberlandesgericht Hamm nach § 14 StPO zur Bestimmung des zuständigen Gerichts vor.

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II.

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Für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzung zur Bewährung aus dem Urteil des Amtsgerichts Rheine vom 24. März 2009 beziehen, ist das Landgericht Münster – große Strafkammer – zuständig.

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Steht ein Verurteilter aufgrund von Verurteilungen durch verschiedene Gerichte unter Bewährungsaufsicht, ist nach § 462a Abs. 4 Satz 1 StPO nur eines dieser Gerichte für die Bewährungsaufsicht und die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf die Strafaussetzungen zur Bewährung beziehen, zuständig. Diese Zuständigkeitskonzentration, die der Gefahr einer Entscheidungszersplitterung entgegenwirken soll, tritt auch dann ein, wenn die Zuständigkeit einer Strafvollstreckungskammer nicht begründet ist (vgl. BGH, NStZ 1997, 612; Meyer-Goßner, StPO, 55. Aufl. [2012], § 462a Rdnr. 30). Die Zuständigkeit liegt nach § 462a Abs. 4 Satz 2 und Abs. 3 Satz 2 StPO bei dem Gericht, das auf die höchste Strafe erkannt hat, hier also bei dem Landgericht Münster (große Strafkammer). Für den Eintritt der Zuständigkeitskonzentration ist es dabei gleichgültig, ob das Gericht, das auf die höchste Strafe erkannt hat, Anlass zu einer Nachtragsentscheidung sieht oder nicht (BGH, a.a.O.).

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Welche der großen Strafkammern des Landgerichts Münster für die Führung der Bewährungsaufsicht zuständig ist, kann der Senat nicht bestimmen. Dies ist eine Frage der internen Geschäftsverteilung des Landgerichts.