Aufhebung eines Verwerfungsbeschlusses wegen unterbliebener Beiordnungsentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte nach Berufungsverwerfung Revision ein und beantragte zugleich die Beiordnung eines Pflichtverteidigers. Die Vorsitzende Strafkammer verwarf die Revision wegen Fristversäumnis der Revisionsbegründung; ein gesonderter Wiedereinsetzungsantrag wurde als unzulässig verworfen. Das OLG hob den Verwerfungsbeschluss auf, weil über den Beiordnungsantrag nicht vor Fristablauf entschieden worden war, und verwies die Sache zurück.
Ausgang: Wiedereinsetzungsantrag verworfen; Verwerfungsbeschluss aufgehoben und Sache zur Entscheidung über Beiordnung an das Landgericht zurückverwiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Das Recht auf ein faires Verfahren verpflichtet das Tatgericht, rechtzeitig vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist über einen Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu entscheiden.
Wird über einen Beiordnungsantrag nicht vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist entschieden, ist ein später erlassener Verwerfungsbeschluss nach § 346 Abs. 1 StPO aufzuheben.
Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumens der Revisionsbegründungsfrist setzt voraus, dass der Antragende die Unverschuldetheit des Fristversäumnisses substantiiert darlegt.
Nach der Entscheidung über die Beiordnung gilt für einen Wiedereinsetzungsantrag die Wochenfrist; die Nachholung der versäumten Revisionsbegründungsschrift hat innerhalb eines Monats zu erfolgen.
Vorinstanzen
Landgericht Detmold, 4 Ns 35 Js 726/10 AK: 138/10
Leitsatz
1. Aus dem Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren ergibt sich die Verpflichtung des Tatrichters, rechtzeitig vor Ablauf der Revisionsbegründungsfrist über den mit der Einlegung der Revision gestellten Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu entscheiden.
2. Unterbleibt die Bescheidung des Antrags auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers, führt dies zur Aufhebung eines gleichwohl erlassenen Verwerfungsbeschlusses nach § 346 Abs. 1 StPO.
Tenor
1.
Der Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird als unzulässig verworfen.
2.
Der Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer II – erste kleine Strafkam-mer – des Landgerichts Detmold vom 13. September 2010 wird aufgehoben.
3.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
Gründe
I.
Durch Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Lemgo vom 10. Juni 2010 ist der Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten – ohne Strafaussetzung zur Bewährung – verurteilt worden. Zugleich ist angeordnet worden, dass dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Ferner ist ihm für die Dauer von drei Monaten die Führung von Kraftfahrzeugen jeder Art verboten worden.
Die gegen dieses Urteil gerichtete – auf den Strafausspruch beschränkte – Berufung des Angeklagten hat die erste kleine Strafkammer II des Landgerichts Detmold durch Urteil vom 27. Juli 2010 verworfen. Gegen dieses ihm am 4. August 2010 zugestellte Urteil hat der Angeklagte mit Schreiben vom 30. Juli 2010, eingegangen bei dem Landgericht Detmold am 2. August 2010, Revision eingelegt und zugleich die Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragt.
Durch den angefochtenen Beschluss vom 13. September 2010 hat der Kammervorsitzende die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da diese nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden sei.
Gegen diesen ihm am 15. September 2010 zugestellten Beschluss wendet sich der Angeklagte mit seinem "Widerspruch", den er mit näheren Ausführungen begründet hat und der am 20. September 2010 bei dem Landgericht Detmold eingegangen ist.
II.
1.
Die als "Widerspruch" bezeichnete, am 20. September 2010 bei dem Landgericht Detmold eingegangene Zuschrift des Angeklagten ist gemäß § 300 StPO als Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist auszulegen. Dieser Antrag ist zwar innerhalb der Wochenfrist des
§ 45 Abs. 1 S. 1 StPO gestellt worden, er enthält aber kein Vorbringen, das ein Verschulden des Angeklagten bei der rechtzeitigen Wahrnehmung der Revisionsbegründungsfrist ausschließt. Der Angeklagte führt lediglich aus, dass er zurzeit eine lebenswichtige Behandlung durchführen müsse; dass ihn diese Behandlung an der Begründung der Revision ggf. zu Protokoll der Geschäftsstelle oder der Beauftragung eines Rechtsanwalts gehindert hätte, ist nicht ersichtlich.
Der Antrag ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
2.
Der nach § 346 Abs. 2 S. 1 StPO zulässige Antrag des Angeklagten auf gerichtliche Entscheidung führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts Detmold vom 13. September 2010. Zwar hat der Angeklagte die Frist zur Begründung der Revision gemäß § 345 Abs. 1 S. 2 StPO, die nach Zustellung des Urteils am 4. August 2010 am 6. September 2010 endete, versäumt. Dies geschah indes ohne Verschulden des Angeklagten (§ 44 Abs. 1 S. 1 StPO), weil über seinen bereits mit der Revisionseinlegung gestellten Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entschieden worden ist (vgl. KK-Maul, StPO, 6. Aufl., § 44 Rdnr. 27; OLG Hamm, MDR 1976, 1038; BayObLG, NStZ 1995, 300).
Aus dem Recht des Angeklagten auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren und aus seinem Anspruch auf rechtliches Gehör ergab sich die Verpflichtung des Landgerichts, vor Verwerfung der Revision über den Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 S. 1 StPO zu entscheiden. Der Senat ist – in Übereinstimmung mit der o.g. früheren Rechtsprechung des OLG Hamm und der Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts – der Auffassung, dass in der gegebenen Konstellation ein Angeklagter darauf vertrauen darf, dass so rechtzeitig über den Beiordnungsantrag entschieden wird, dass der Angeklagte ggf. noch innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entweder selbst einen Verteidiger beauftragen oder die Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären kann (vgl. auch BayObLG, StV 1988, 332).
Da die Nachholung der versäumten Handlung – die Einreichung der Revisionsbegründungsschrift – bislang nicht erfolgt ist und dem Angeklagten auch nicht zumutbar war, kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen – vorerst – nicht in Betracht. Das Gebot der Einhaltung eines fairen Verfahrens erfordert hier vielmehr die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses vom 19. September 2010 durch den Senat (vgl. BayObLG, NStZ 1995, a.a.O.; OLG Hamm a.a.O.).
Unter Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses vom 13. September 2010 ist die Sache daher zur Entscheidung über den Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines Pflichtverteidigers vom 2. August 2010 an das Landgericht Detmold zurückzugeben.
Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 1976 (BGHSt 26, 335) die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Revisionsbegründungsfrist nur möglich ist, wenn der Wiedereinsetzungsantrag binnen einer Woche ab Zustellung der Entscheidung über die Bestellung eines Pflichtverteidigers angebracht wird, während für die Nachholung der versäumten Handlung (die Einreichung der Revisionsbegründungsschrift beim Landgericht) eine Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung über die Verteidigerbestellung gilt.
Eine Kostenentscheidung durch den Senat war nicht veranlasst.